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90.02.02 FührerscheingesetzNorm
FSG §7 Abs3 Z4Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Aus der Formulierung "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit" in § 7 Abs 3 Z 4 FSG ergibt sich, dass es für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf ankommt, aus welcher gesetzlichen Bestimmung (StVO 1960, KDV 1967, IG-L usw) sich die Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt. Auch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für einen Kraftwagenzug (PKW mit leichtem Anhänger) von 100 km/h um mehr als 50 km/h auf einer Autobahn führt zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.Aus der Formulierung "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit" in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG ergibt sich, dass es für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf ankommt, aus welcher gesetzlichen Bestimmung (StVO 1960, KDV 1967, IG-L usw) sich die Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt. Auch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit für einen Kraftwagenzug (PKW mit leichtem Anhänger) von 100 km/h um mehr als 50 km/h auf einer Autobahn führt zu einer Entziehung der Lenkberechtigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012