RS Uvs 2011/12/19 Senat-BL-10-1097

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Veröffentlicht am 19.12.2011
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Rechtssatz

Der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde ist für die Feststellung der Tatzeit ohne Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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