RS Uvs 2011/12/19 Senat-BL-10-1097

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Veröffentlicht am 19.12.2011
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Rechtssatz

Die Verkürzung der Kommunalsteuer ist bewirkt, wenn sie zu den vorgesehenen Terminen, das ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG der jeweils 15. jeden Kalendermonates für den Vormonat, nicht entrichtet ist. Für jeden Steuerzeitraum (Kalendermonat) ist vom Vorliegen einer gesonderten Verwaltungsübertretung auszugehen, weil ein Fortsetzungszusammenhang bei fahrlässiger Begehung der Verkürzung der Kommunalsteuer begrifflich ausgeschlossen ist.Die Verkürzung der Kommunalsteuer ist bewirkt, wenn sie zu den vorgesehenen Terminen, das ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG der jeweils 15. jeden Kalendermonates für den Vormonat, nicht entrichtet ist. Für jeden Steuerzeitraum (Kalendermonat) ist vom Vorliegen einer gesonderten Verwaltungsübertretung auszugehen, weil ein Fortsetzungszusammenhang bei fahrlässiger Begehung der Verkürzung der Kommunalsteuer begrifflich ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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