Norm
KommStG 1993 §15 Abs1 und 2Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und wird das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
Text
Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, erkannte die BH X die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach dem KommStG schuldig und verhängte hiefür Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen und Vorschreibung eines Kostenbeitrages.Mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, erkannte die BH römisch zehn die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach dem KommStG schuldig und verhängte hiefür Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen und Vorschreibung eines Kostenbeitrages.
Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet (eingescannt wiedergegeben) wie folgt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
1.
Zeit….: ***
Ort…..: ***
Tatbeschreibung
Sie haben als gemäß § 9 VStG Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der *** die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in *** gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate April bis Dezember *** in der Höhe von € 2.888,76, bis **** nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt.Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer), der *** die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in *** gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate April bis Dezember *** in der Höhe von € 2.888,76, bis **** nicht gezahlt und nicht erklärt und hiedurch die Kommunalsteuer fahrlässig verkürzt.
Übertretungsnorm: § 15 Abs.1 u. Abs.2, § 11 Kommunalsteuergesetz 1991Übertretungsnorm: Paragraph 15, Absatz eins, u. Absatz 2,, Paragraph 11, Kommunalsteuergesetz 1991
Strafnorm: § 15 Abs.1 u. Abs. 2 KommunalsteuergesetzStrafnorm: Paragraph 15, Absatz eins, u. Absatz 2, Kommunalsteuergesetz
Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: € 800,--
Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag
€ 230,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht am *** mit der Begründung, dass die Kommunalsteuer nicht verkürzt, sondern auf den Cent genau bezahlt worden sei, Berufung.
Die Kommunalsteuererklärung an die Gemeinde sei von einer Steuerberatungskanzlei gemacht worden.
Die BH X legte mit Schreiben vom *** den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.Die BH römisch zehn legte mit Schreiben vom *** den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die schriftliche Anzeige „gemäß § 15 KommSTg“ der Marktgemeinde *** vom ***, ***, zugrunde. In dieser Anzeige wird angeführt, dass die Fa. ***, ***, ***, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in *** gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate April bis Dezember *** sowie Jänner bis Juni *** nicht entrichtet hat. Aufgrund dessen hat die Marktgemeinde *** die Kommunalsteuer bescheidmäßig festgesetzt und zwar mittels Bescheides vom ***, Zl. ***, für die Monate April bis Dezember *** mitDem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die schriftliche Anzeige „gemäß Paragraph 15, KommSTg“ der Marktgemeinde *** vom ***, ***, zugrunde. In dieser Anzeige wird angeführt, dass die Fa. ***, ***, ***, die Kommunalsteuer für die den Dienstnehmern der in *** gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne für die Monate April bis Dezember *** sowie Jänner bis Juni *** nicht entrichtet hat. Aufgrund dessen hat die Marktgemeinde *** die Kommunalsteuer bescheidmäßig festgesetzt und zwar mittels Bescheides vom ***, Zl. ***, für die Monate April bis Dezember *** mit
€ 2.888,76 und Bescheides vom ***, Zl. ***, für die Monate Jänner bis Juni *** mit € 1.650,-
-.
Die bescheidmäßig festgesetzten Kommunalsteuerbeträge sind bis zum Tage der Abfassung der schriftlichen Anzeige (***) nicht bezahlt worden.
Die Rechtsmittelwerberin ***, ehem. *** (im Weiteren: RMW) ist vom *** bis *** handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. ***, FN ***, mit dem Sitz in ***(***), politische Gemeinde ***, gewesen.
Gemäß § 11 Abs. 2 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
Nach § 11 Abs. 3 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig erweist oder die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet wird. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.Nach Paragraph 11, Absatz 3, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen, wenn sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig erweist oder die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet wird. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben (§ 11 Abs. 4 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben (Paragraph 11, Absatz 4, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).
Zur Zitierung der Normen des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.Zur Zitierung der Normen des Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung, wird auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.
Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen (§ 15 Abs. 3 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, KommStG zu verwirklichen, vorsätzlich die Kommunalsteuererklärung nicht termingemäß einreicht oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche festzusetzen (Paragraph 15, Absatz 3, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).
Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (§ 15 Abs. 4 KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (Paragraph 15, Absatz 4, KommStG, in der vom 26.03.2009 bis dato geltenden Fassung).
Der RMW wird im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die fahrlässige Verkürzung der Kommunalsteuer angelastet.
Die, den Fall der fahrlässigen Verkürzung der Kommunalsteuer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betreffende, Strafbestimmung ist in § 15 Abs. 1 KommStG normiert.Die, den Fall der fahrlässigen Verkürzung der Kommunalsteuer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht betreffende, Strafbestimmung ist in Paragraph 15, Absatz eins, KommStG normiert.
Der Straftatbestand nach § 15 Abs. 1 KommStG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Kommunalsteuer entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt.Der Straftatbestand nach Paragraph 15, Absatz eins, KommStG ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Kommunalsteuer entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt), abgestellt.
Eine Verkürzung liegt bereits dann vor, wenn die Kommunalsteuer nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt ist nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Spätere nach Ablauf des vorgesehenen Termines vorgenommene Handlungen oder weiter andauernde Unterlassungen vermögen an der bereits eingetretenen Verkürzung nichts zu ändern. Ein solches Verhalten nach diesem Zeitpunkt ist auch nicht vom Tatbild erfasst.
Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn sich das gesetzliche Tatbild nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei § 15 Abs. 1 KommStG nicht gegeben, sodass ein Dauerdelikt nicht vorliegt.Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor, wenn sich das gesetzliche Tatbild nicht darin erschöpft, die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes zu pönalisieren, sondern auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes in das Tatbild einbezogen ist. Dies ist bei Paragraph 15, Absatz eins, KommStG nicht gegeben, sodass ein Dauerdelikt nicht vorliegt.
Der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer ist für die Beendigung des Deliktes nach § 15 Abs. 1 KommStG ohne Aussagekraft. Die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist keine Handlung bzw. Unterlassung, durch welche die (bereits verkürzten) Kommunalsteuern (neuerlich) verkürzt werden könnten.Der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer ist für die Beendigung des Deliktes nach Paragraph 15, Absatz eins, KommStG ohne Aussagekraft. Die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist keine Handlung bzw. Unterlassung, durch welche die (bereits verkürzten) Kommunalsteuern (neuerlich) verkürzt werden könnten.
Die Erstbehörde ist von einer fahrlässigen Verkürzung der Kommunalsteuer ausgegangen.
Entsprechend der obigen Darlegungen ist die Verkürzung der Kommunalsteuer bewirkt gewesen, als sie zu den vorgesehenen Terminen, das ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG der jeweils 15. jeden Kalendermonates für den Vormonat, nicht entrichtet gewesen war. Für jeden Steuerzeitraum (Kalendermonat) ist vom Vorliegen einer gesonderten Verwaltungsübertretung auszugehen, weil ein Fortsetzungszusammenhang bei fahrlässiger Begehung der Verkürzung der Kommunalsteuer begrifflich ausgeschlossen ist (s. VwGH 21.02.1996, 95/16/0182).Entsprechend der obigen Darlegungen ist die Verkürzung der Kommunalsteuer bewirkt gewesen, als sie zu den vorgesehenen Terminen, das ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG der jeweils 15. jeden Kalendermonates für den Vormonat, nicht entrichtet gewesen war. Für jeden Steuerzeitraum (Kalendermonat) ist vom Vorliegen einer gesonderten Verwaltungsübertretung auszugehen, weil ein Fortsetzungszusammenhang bei fahrlässiger Begehung der Verkürzung der Kommunalsteuer begrifflich ausgeschlossen ist (s. VwGH 21.02.1996, 95/16/0182).
Mit der Verkürzung der Kommunalsteuer ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt ist nicht nur vollendet, sondern auch beendet.
Die Zeitpunkte der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde (fallbezogen: *** und ***) sind für die Feststellung der Tatzeit ohne Bedeutung. Im Gegensatz dazu hat die Erstbehörde den verfahrensgegenständlichen Bestrafungen zugrunde gelegt, dass die RMW die beiden ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils am Tag der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde begangen hat (Tatzeit: zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: „***“, zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses: „***“), dies verbunden mit dem Vorwurf, die Kommunalsteuer bis zum jeweiligen Tattag (Punkt 1.: ***, Punkt 2.: ***) nicht gezahlt und nicht erklärt zu haben.
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 KommStG ist die Tatzeit jener Tag, mit dem die Verkürzung der Kommunalsteuer durch Nichtentrichtung eingetreten ist, das ist gemäß § 11 Abs. 2 KommStG der Fälligkeitstag der Kommunalsteuer (15. des Folgemonates des Kalendermonates).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, KommStG ist die Tatzeit jener Tag, mit dem die Verkürzung der Kommunalsteuer durch Nichtentrichtung eingetreten ist, das ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, KommStG der Fälligkeitstag der Kommunalsteuer (15. des Folgemonates des Kalendermonates).
Für die verfahrensgegenständlichen Steuerzeiträume ergeben sich somit folgende Tatzeiten:
Steuerzeitraum Fälligkeitstag = Tattag = Tatzeit
April *** 15.05.***
Mai *** 15.06.***
Juni *** 15.07.***
Juli *** 15.08.***
August *** 15.09.***
September *** 15.10.***
Oktober *** 15.11.***
November *** 15.12.***
Dezember *** 15.01.***
Jänner *** 15.02.***
Februar *** 15.03.***
März *** 15.04.***
April *** 15.05.***
Mai *** 15.06.***
Juni *** 15.07.***
Unterstellt man, dass die RMW die Kommunalsteuer im, von April *** bis Juni *** reichenden, Steuerzeitraum tatsächlich fahrlässig verkürzt hat, so hat sie diese Taten nicht an den, als Tatzeit angelasteten, Tagen der bescheidmäßigen Festsetzung der Kommunalsteuer durch die Gemeinde (*** und ***), sondern an den, oben näher angeführten, Tattagen (Fälligkeitstagen der Kommunalsteuer) begangen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine fahrlässige Verkürzung der Kommunalsteuer für jeden Steuerzeitraum (Kalendermonat) eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellt und demzufolge gesondert zu bestrafen ist.
Da die RMW die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen, wenn überhaupt, nicht zu den ihr angelasteten Tatzeiten begangen hat, ist spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Eine Berichtigung der jeweiligen Tatzeiten ist der Berufungsbehörde verwehrt gewesen, weil eine derartige Berichtigung eine unzulässige Auswechslung der der RMW im erstinstanzlichen Verfahren zur Last gelegten Taten bedeutet hätte.
Da der RMW weder die „vorsätzliche“ Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit) noch die „vorsätzliche“ nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung im gesamten gegenständlichen Verfahren vorgeworfen ist, kommt eine Aufrechterhaltung der Bestrafung der RMW unter Anwendung des § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 KommStG nicht in Betracht.Da der RMW weder die „vorsätzliche“ Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit) noch die „vorsätzliche“ nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung im gesamten gegenständlichen Verfahren vorgeworfen ist, kommt eine Aufrechterhaltung der Bestrafung der RMW unter Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2, oder Absatz 3, KommStG nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich bestimmter Steuerzeiträume auch aus anderen Gründen aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen gewesen wäre.
Da die RMW erst ab *** handelsrechtliche Geschäftsführerin des verfahrensgegenständlichen Unternehmens gewesen ist, ist sie für eine fahrlässige Verkürzung der Kommunalsteuer, betreffend die Steuerzeiträume April bis Dezember *** (Punkt 1. des o. a. Straferkenntnisses) und Jänner *** (in Punkt 2. des o. a. Straferkenntnisses enthaltener Teilzeitraum), verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich und somit nicht strafbar gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 09.10.2002, Zl. G 136/02, ausgesprochen, dass § 15 KommStG, in der zuletzt gültigen Fassung BGBl. I Nr. 144/2001 (Abgabenänderungsgesetz), als verfassungswidrig aufgehoben wird und nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 09.10.2002, Zl. G 136/02, ausgesprochen, dass Paragraph 15, KommStG, in der zuletzt gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, (Abgabenänderungsgesetz), als verfassungswidrig aufgehoben wird und nicht mehr anzuwenden ist.
Der Bundesgesetzgeber hat am 03.12.2002 im BGBl. I Nr. 161/2002 kundgemacht, dass der Verfassungsgerichtshof § 15 KommStG aufgehoben hat und § 15 KommStG nicht mehr anzuwenden ist.Der Bundesgesetzgeber hat am 03.12.2002 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2002, kundgemacht, dass der Verfassungsgerichtshof Paragraph 15, KommStG aufgehoben hat und Paragraph 15, KommStG nicht mehr anzuwenden ist.
Erst am 26.03.2009 ist die Neufassung des § 15 KommStG, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, in Kraft getreten.Erst am 26.03.2009 ist die Neufassung des Paragraph 15, KommStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, in Kraft getreten.
Im Zeitraum vom 03.12.2002 bis 25.03.2009 ist § 15 KommStG („Strafbestimmungen“) nicht in Geltung gestanden und sind entsprechend des o. a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Strafbestimmungen der Landesabgabenordnungen anzuwenden gewesen.Im Zeitraum vom 03.12.2002 bis 25.03.2009 ist Paragraph 15, KommStG („Strafbestimmungen“) nicht in Geltung gestanden und sind entsprechend des o. a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Strafbestimmungen der Landesabgabenordnungen anzuwenden gewesen.
Fallbezogen bedeutet dies, dass eine Bestrafung der RMW nach § 15 KommStG für die Zeiträume April bis Dezember *** sowie Jänner und Februar *** mangels Geltung des § 15 KommStG in diesen Zeiträumen ausgeschlossen gewesen ist.Fallbezogen bedeutet dies, dass eine Bestrafung der RMW nach Paragraph 15, KommStG für die Zeiträume April bis Dezember *** sowie Jänner und Februar *** mangels Geltung des Paragraph 15, KommStG in diesen Zeiträumen ausgeschlossen gewesen ist.
Für die Steuerzeiträume April bis November *** (Tatzeiten: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) ist zwischenzeitig die Strafbarkeitsverjährung infolge Ablaufes der in § 31 Abs. 3 VStG normierten 3-jährigen Frist eingetreten.Für die Steuerzeiträume April bis November *** (Tatzeiten: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) ist zwischenzeitig die Strafbarkeitsverjährung infolge Ablaufes der in Paragraph 31, Absatz 3, VStG normierten 3-jährigen Frist eingetreten.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat gemäß § 51 e Abs. 2 Z. 1 VStG entfallen können.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat gemäß Paragraph 51, e Absatz 2, Ziffer eins, VStG entfallen können.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013