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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis lag in folgendem Fall nicht vor. So war dem Antragsteller, der als rechtskundiger Vertreter der belangten Behörde zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, aber vor der Bescheidverkündung irrtümlich nicht aufgerufen wurde, der Ablauf von Berufungsverhandlungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt. Daher hätte der Antragsteller spätestens, als der Berufungswerber nach etwa 20 Minuten den Verhandlungssaal verließ und nach weiteren etwa 10 Minuten aufgefordert wurde, den Verhandlungssaal neuerlich zu betreten, sich einbringen und nachfragen müssen, warum er der Verhandlung nicht beigezogen werde. Dies wäre ihm gerade aufgrund seiner Erfahrung und seiner Kenntnis der Rechtslage zumutbar gewesen.Ein Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis lag in folgendem Fall nicht vor. So war dem Antragsteller, der als rechtskundiger Vertreter der belangten Behörde zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, aber vor der Bescheidverkündung irrtümlich nicht aufgerufen wurde, der Ablauf von Berufungsverhandlungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt. Daher hätte der Antragsteller spätestens, als der Berufungswerber nach etwa 20 Minuten den Verhandlungssaal verließ und nach weiteren etwa 10 Minuten aufgefordert wurde, den Verhandlungssaal neuerlich zu betreten, sich einbringen und nachfragen müssen, warum er der Verhandlung nicht beigezogen werde. Dies wäre ihm gerade aufgrund seiner Erfahrung und seiner Kenntnis der Rechtslage zumutbar gewesen.
Schlagworte
Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgrund; Unabwendbarkeit; mündliche Verhandlung; Aufruf; EinbringungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012