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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über den Antrag des Landeshauptmannes von Steiermark, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 05.10.2011 durchgeführten Berufungsverhandlung zu bewilligen, wie folgt entschieden:
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Antrag abgewiesen.
Text
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 01.03.2011, GZ.: A14-28-1893/2011-32 war die Konzession von Herrn M F am Standort P zum Betrieb des Gütebeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güteverkehr, eingeschränkt auf die Verwendung von einem Lkw, auf Rechtsgrundlage der §§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 und 5 Abs 1 und 2 GütbefG 1995 mit der Begründung entzogen worden, er hätte durch den Einbau einer Manipulationsvorrichtung im Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen die Ruhe- sowie die Lenkzeiten mit dem Vorsatz verfälscht, dass es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht würde.Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 01.03.2011, GZ.: A14-28-1893/2011-32 war die Konzession von Herrn M F am Standort P zum Betrieb des Gütebeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Güteverkehr, eingeschränkt auf die Verwendung von einem Lkw, auf Rechtsgrundlage der Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 und 5 Absatz eins und 2 GütbefG 1995 mit der Begründung entzogen worden, er hätte durch den Einbau einer Manipulationsvorrichtung im Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen die Ruhe- sowie die Lenkzeiten mit dem Vorsatz verfälscht, dass es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht würde.
Gegen diesen Bescheid hat Herr M F fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese damit begründet, er habe nur diesen einen Verstoß zu verantworten, das Verfahren sei diversionell erledigt worden und es bestünden keine Verwaltungsstrafen.
Aufgrund dieser Berufung wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als zuständiger Berufungsbehörde die gemäß § 67d AVG durchzuführende Berufungsverhandlung mit Ladungsbescheiden vom 29.08.2011 für 05.10.2011 angeordnet und an diesem Tag ab 14.00 Uhr durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nur diese Verhandlung durchgeführt, als um 14.00 Uhr die Kammervorsitzende persönlich Herrn M F in den Verhandlungssaal gebeten hat, waren außer diesem im Foyer vor dem Verhandlungssaal noch zwei Personen anwesend.Aufgrund dieser Berufung wurde durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als zuständiger Berufungsbehörde die gemäß Paragraph 67 d, AVG durchzuführende Berufungsverhandlung mit Ladungsbescheiden vom 29.08.2011 für 05.10.2011 angeordnet und an diesem Tag ab 14.00 Uhr durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nur diese Verhandlung durchgeführt, als um 14.00 Uhr die Kammervorsitzende persönlich Herrn M F in den Verhandlungssaal gebeten hat, waren außer diesem im Foyer vor dem Verhandlungssaal noch zwei Personen anwesend.
Nach etwa 20 Minuten Verhandlungsdauer wurde die Verhandlung unterbrochen und der Berufungswerber hat sich wieder etwa zehn Minuten vor dem Verhandlungssaal aufgehalten, um etwa 14.30 Uhr wurde er neuerlich in den Verhandlungssaal gerufen, da die mündliche Bescheidverkündung dahingehend erfolgen sollte, dass in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes vom 01.03.2011 wegen Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Voraussetzungen für die Entziehung der verfahrensgegenständlichen Gütebeförderungskonzession zu beheben gewesen wäre.
Nach dieser Bescheidverkündung haben sodann die drei die entscheidende Kammer bildenden Senatsmitglieder sowie Herr M F den Verhandlungssaal verlassen und wurden vom Vertreter des Landeshauptmannes der Steiermark, der, wie sich nun herausgestellt hat, schon vor Beginn der Berufungsverhandlung gemeinsam mit einer Kollegin ebenfalls im Foyer vor dem Verhandlungssaal anwesend gewesen war, darauf hingewiesen, er hätte an der Verhandlung teilnehmen wollen, sei jedoch nicht, wie sonst üblich, aufgerufen worden. Ihm wurde daraufhin von der Kammervorsitzenden erklärt, es habe aufgrund von Personalproblemen der Verhandlung keine Schreibkraft beigezogen werden können, weshalb der dem Vertreter des Landeshauptmannes von früheren Verhandlungen bekannte Vorgang, dass die Verhandlung per Lautsprecher aufgerufen würde, nicht so stattgefunden hätte; als die Kammervorsitzende am Beginn der Berufungsverhandlung den Berufungswerber in den Saal gebeten hätte, sei ihr der Vertreter des Landeshauptmannes nicht aufgefallen.
Am 19. Oktober 2011 hat der Landeshauptmann der Steiermark, vertreten durch die Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Versäumung der am 05.10.2011 genannten Berufungsverhandlung mit der wesentlichen Begründung beantragt, der Landeshauptmann als belangte Behörde sei als Partei zur Berufungsverhandlung geladen geworden, zu Beginn der Verhandlung sei jedoch nur der Berufungswerber namentlich von der Kammervorsitzenden aufgefordert worden, den Verhandlungssaal zu betreten. Etwa 15 Minuten später habe der Berufungswerber den Verhandlungssaal wieder verlassen und sei nach weiteren ca. fünf Minuten wieder namentlich aufgefordert worden, der Verhandlungssaal zu betreten. Kurze Zeit später hätten sowohl der Berufungswerber als auch die drei, die zuständigen Kammer bildenden Senatsmitglieder den Verhandlungssaal verlassen, worauf der Vertreter des Landeshauptmannes sich beschwert hätte, warum nicht auch er aufgefordert worden wäre, den Verhandlungssaal zu betreten. Da ihm eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung somit aufgrund eines unvorhergesehenen wie unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen wäre, er somit auch nicht das Recht eingeräumt bekommen hätte, die Gesetzmäßigkeit seiner Entscheidung unter Einsatz aller den Parteien nach dem AVG zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zu verteidigen, werde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag dahingehend stattzugeben, dass eine neuerliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie des Vertreters der in diesem Verfahren belangten Behörde stattzufinden hätte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
§ 71 Abs 1 Z 1 AVGParagraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit unter Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl VwGH 22.09.1992, 92/04/0194).Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit unter Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 22.09.1992, 92/04/0194).
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Judikatur, dass die Voraussetzungen der Unabwendbarkeit bzw. des Unvorhergesehenseins im konkreten Fall nicht bestehen. Dem Vertreter der belangten Behörde und nunmehrigen Antragsteller ist der Ablauf von Berufungsverhandlungen beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bekannt, er hätte spätestens, als der Berufungswerber nach etwa 20 Minuten den Verhandlungssaal verließ und nach weiteren etwa 10 Minuten wieder aufgefordert wurde, den Verhandlungssaal neuerlich zu betreten, sich dahingehend einbringen müssen, als die Frage durchaus zu stellen gewesen wäre, warum er dem Verfahren bzw. der Verhandlung nicht beigezogen würde. Dies wäre ihm gerade aufgrund seiner Erfahrung und seiner Kenntnis der Rechtslage durchaus zumutbar gewesen; hätte er spätestens zum genannten Zeitpunkt, als der Berufungswerber also ein zweites Mal in den Verhandlungssaal gerufen worden ist, auf sich aufmerksam gemacht, wäre eine mündliche Bescheidverkündung, ohne ihn vorher der Verhandlung beizuziehen, nicht erfolgt.
Insofern erweist sich der beschriebene Ereignisablauf weder als unabwendbar noch als unvorhergesehen, im Übrigen ist auch der einzige denkbare Rechtsnachteil im Sinne des Einleitungssatzes des § 71 Abs 1 AVG nur dahingehend erkennbar, dass es durch den durchaus bedauerlichen und zweifellos nicht korrekten Ereignisablauf keine Gelegenheit gegeben hat, den vom Berufungswerber M F mit Berufung bekämpften, rechtswidrigen Bescheid vom 01.03.2011 zu erläutern.Insofern erweist sich der beschriebene Ereignisablauf weder als unabwendbar noch als unvorhergesehen, im Übrigen ist auch der einzige denkbare Rechtsnachteil im Sinne des Einleitungssatzes des Paragraph 71, Absatz eins, AVG nur dahingehend erkennbar, dass es durch den durchaus bedauerlichen und zweifellos nicht korrekten Ereignisablauf keine Gelegenheit gegeben hat, den vom Berufungswerber M F mit Berufung bekämpften, rechtswidrigen Bescheid vom 01.03.2011 zu erläutern.
Da sich somit die Voraussetzungen für die Stattgebung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages als nicht gegeben erweisen, war im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgrund; Unabwendbarkeit; mündliche Verhandlung; Aufruf; EinbringungZuletzt aktualisiert am
10.02.2012