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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §5 Abs1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenn der Berufungswerber der Meinung war, die von ihm errichtete Badehütte bedürfe keiner Baubewilligung, so war er in einem Irrtum über die Erforderlichkeit der Baubewilligung und somit über ein normatives Tatbestandsmerkmal verfangen.
Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs 2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (vgl Reindl, WK-StGB § 5 RN 50; Kienapfel, AT5 Z 16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen, denn gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des Paragraph 5, Absatz 2, VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des Paragraph 9, StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar vergleiche Reindl, WK-StGB Paragraph 5, RN 50; Kienapfel, AT5 Ziffer 16, RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen, denn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012