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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Bei der Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten mit der von der Polizei verwendeten Software "DAKO-Tacho Trans Social Expert [2.3.7] werden sämtliche Zeitangaben in "UTC-Zeit" dargestellt. Diese weicht von der westeuropäischen Normalzeit um 1 Stunde ab. Es ist daher für einen richtigen Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, darauf hinzuweisen, dass sich die Zeitangaben auf die "UTC-Zeit" beziehen. Der UVS ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 24.03.2011, 2010/09/0213) verpflichtet, Fehler im erstinstanzlichen Spruch zu korrigieren. Nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung ist eine solche Korrektur nur möglich, wenn dem Beschuldigten die Tat innerhalb der Verjährungsfrist in so konkreter Weise vorgeworfen wurde, dass er in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen zu widerlegen sowie der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals verfolgt zu werden (VwSlg 11894A/1985, verstärkter Senat).Bei der Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten mit der von der Polizei verwendeten Software "DAKO-Tacho Trans Social Expert [2.3.7] werden sämtliche Zeitangaben in "UTC-Zeit" dargestellt. Diese weicht von der westeuropäischen Normalzeit um 1 Stunde ab. Es ist daher für einen richtigen Tatvorwurf im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlich, darauf hinzuweisen, dass sich die Zeitangaben auf die "UTC-Zeit" beziehen. Der UVS ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 24.03.2011, 2010/09/0213) verpflichtet, Fehler im erstinstanzlichen Spruch zu korrigieren. Nach Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung ist eine solche Korrektur nur möglich, wenn dem Beschuldigten die Tat innerhalb der Verjährungsfrist in so konkreter Weise vorgeworfen wurde, dass er in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und diesen zu widerlegen sowie der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals verfolgt zu werden (VwSlg 11894A/1985, verstärkter Senat).
Daraus ergibt sich, dass die Korrektur der Zeitangaben auf "UTC-Zeit" auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist, weil dem Beschuldigten während des gesamten Verfahrens klar war, dass die Zeiten in dieser Form gespeichert sind, weshalb er auch erkennen konnte, dass sie ihm so vorgeworfen wurden. Er konnte dazu alle relevanten Beweisanträge stellen und sich in jeder Hinsicht rechtfertigen und es bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Doppelbestrafung.
Die bloße Behauptung, dass verschiedene auf dem Markt befindliche Auswerteprogramme bei der Auswertung der im Fahrzeugcomputer gespeicherten Daten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, begründet keine Pflicht für die Behörde zu diesbezüglichen Erhebungen. So lange der Beschuldigte nicht darlegt, welche konkrete Software in seinem Fall eine von der von der Polizei durchgeführten Auswertung abweichendes Ergebnis gebracht hat, handelt es sich dabei um einen bloßen Erkundungsbeweis.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012