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24/01 StrafgesetzbuchNorm
VStG §19 Abs2Rechtssatz
Die Dauer eines Verfahrens mit nahezu fünf Jahren ist nicht mehr als angemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren und sind unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer die verhängten Strafen angemessen herabzusetzen, wobei die unterschiedlichen Strafrahmen zu berücksichtigen sind.Die Dauer eines Verfahrens mit nahezu fünf Jahren ist nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu qualifizieren und sind unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer die verhängten Strafen angemessen herabzusetzen, wobei die unterschiedlichen Strafrahmen zu berücksichtigen sind.
Schlagworte
Milderungsgrund, Strafbemessung, Überlange Verfahrensdauer, Angemessene Verfahrensdauer, Strafrahmen, Herabsetzung der StrafeZuletzt aktualisiert am
30.05.2012