RS Uvs 2011/12/28 KUVS-680-681/11/2011

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Veröffentlicht am 28.12.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §19 Abs2
StGB §32
StGB §34 Abs2
StGB §35
EMRK Art6 Abs1
StVO §4 Abs1 litc
StVO §4 Abs5

Rechtssatz

Die Dauer eines Verfahrens mit nahezu fünf Jahren ist nicht mehr als angemessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren und sind unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer die verhängten Strafen angemessen herabzusetzen, wobei die unterschiedlichen Strafrahmen zu berücksichtigen sind.Die Dauer eines Verfahrens mit nahezu fünf Jahren ist nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu qualifizieren und sind unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer die verhängten Strafen angemessen herabzusetzen, wobei die unterschiedlichen Strafrahmen zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Milderungsgrund, Strafbemessung, Überlange Verfahrensdauer, Angemessene Verfahrensdauer, Strafrahmen, Herabsetzung der Strafe

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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