Index
VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit den Gegenständen betreten wird, der für ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die einschreitenden Beamten verdächtigten den Beschwerdeführer, einen versuchten Diebstahl durch Einbruch zu begehen, wegen seiner Bekleidung ("Haube, weite dunkle Jacke und Rucksack, Sonnenbrille") und aufgrund eines feilenartigen Gegenstandes, den er in der Hand hielt. Wenn die Beamten den Beschwerdeführer wegen dieser Bekleidung "aufgrund ihrer Erfahrungswerte der Suchtmittelszene zuordneten", war dem entgegenzuhalten, dass auch andere Personen, insbesondere Radfahrer, eine derartige Bekleidung bevorzugen. Auch die Handbewegungen und der feilenartige Gegenstand in der Hand ließen noch nicht den Schluss zu, es finde gerade ein versuchtes Aufbrechen eines Fahrradschlosses statt, vor allem weil das Kettenschloss auf der Lenkstange des Fahrrades hing und somit nicht mehr im Bereich der Sattelstütze des Fahrrades. In diesem Sinne wäre vorerst mit einer Befragung des Beschwerdeführers das Auslangen zu finden gewesen. Stattdessen wurde trotz seiner Beteuerung, sein Wohnungskollege könne bestätigen, dass dies sein Fahrrad sei, sein Kraftfahrzeug mit dem Behindertenausweis in unmittelbarer Nähe stehe und er in dem Wohnhaus wohne, eine Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers durchgeführt. Ebenso willkürlich war seine Handfesselung am Rücken, zumal die Polizeibeamten bereits beim Gang zum Dienstfahrzeug wahrnahmen, dass er gehbehindert war und ohne jeden Widerstand lediglich versuchte, die Beamten verbal über den Irrtum aufzuklären. Eine Maßnahme dieser Art ist nicht nur völlig unverhältnismäßig, sondern stellt auch eine erniedrigende Behandlung dar, weshalb sie gegen Art. 3 der EMRK verstößt (VfGH 24.11.1983, B281/82; VfSlg 7081/1973, 8146/1977), als auch gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit.Gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, zulässig, wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit den Gegenständen betreten wird, der für ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. Die einschreitenden Beamten verdächtigten den Beschwerdeführer, einen versuchten Diebstahl durch Einbruch zu begehen, wegen seiner Bekleidung ("Haube, weite dunkle Jacke und Rucksack, Sonnenbrille") und aufgrund eines feilenartigen Gegenstandes, den er in der Hand hielt. Wenn die Beamten den Beschwerdeführer wegen dieser Bekleidung "aufgrund ihrer Erfahrungswerte der Suchtmittelszene zuordneten", war dem entgegenzuhalten, dass auch andere Personen, insbesondere Radfahrer, eine derartige Bekleidung bevorzugen. Auch die Handbewegungen und der feilenartige Gegenstand in der Hand ließen noch nicht den Schluss zu, es finde gerade ein versuchtes Aufbrechen eines Fahrradschlosses statt, vor allem weil das Kettenschloss auf der Lenkstange des Fahrrades hing und somit nicht mehr im Bereich der Sattelstütze des Fahrrades. In diesem Sinne wäre vorerst mit einer Befragung des Beschwerdeführers das Auslangen zu finden gewesen. Stattdessen wurde trotz seiner Beteuerung, sein Wohnungskollege könne bestätigen, dass dies sein Fahrrad sei, sein Kraftfahrzeug mit dem Behindertenausweis in unmittelbarer Nähe stehe und er in dem Wohnhaus wohne, eine Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers durchgeführt. Ebenso willkürlich war seine Handfesselung am Rücken, zumal die Polizeibeamten bereits beim Gang zum Dienstfahrzeug wahrnahmen, dass er gehbehindert war und ohne jeden Widerstand lediglich versuchte, die Beamten verbal über den Irrtum aufzuklären. Eine Maßnahme dieser Art ist nicht nur völlig unverhältnismäßig, sondern stellt auch eine erniedrigende Behandlung dar, weshalb sie gegen Artikel 3, der EMRK verstößt (VfGH 24.11.1983, B281/82; VfSlg 7081 aus 1973,, 8146 aus 1977,), als auch gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Schlagworte
Festnahme; Handfessel; Verhältnismäßigkeit; Verdacht; erniedrigende Behandlung; WillkürZuletzt aktualisiert am
08.02.2012