RS Uvs 2012/1/10 KUVS-1839/7/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2012
beobachten
merken

Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L57502 Camping Mobilheim Kärnten

Norm

AVG §8
CampingplatzG Krnt §1
CampingplatzG Krnt §2 Abs1
CampingplatzG Krnt §11

Rechtssatz

Gegenständlich vermeint die Berufungswerberin, dass ihr aufgrund seiner Nachbarschaft zum Campingplatz der mitbeteiligten Partei Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Benützungsbewilligung für den Campingplatz der mitbeteiligten Partei zukommt. Die Parteistellung aufgrund privatrechtlich begründeter Interessen setzt aber voraus, dass die Rechtsstellung des Interessenten in diesen Belangen durch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verändert werden könnte, was aber nach den Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes nicht der Fall ist: Die gemäß § 11 K-CPG zu erteilende Bewilligung erschöpft sich ihrem normativen Gehalt nach in der Aussage, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse unter dem nach dem K-CPG zu beachtenden Gesichtspunkten nicht entgegenstehen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, dass durch die Erteilung dieser Bewilligung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in ihren Privatrechten beeinträchtigt wären, insbesondere auch nicht, dass sie vom Campingplatz etwa ausgehende Emissionen über den nach § 364 Abs. 2 ABGB gezogenen Rahmen hinaus hinzunehmen verpflichtet wären. Solche Ansprüche bleiben den Nachbarn vielmehr gewahrt, wären aber (gegebenenfalls) im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Wenn die Berufungswerberin in vorliegendem Fall ausführt, dass sie durch den vom Campingplatz der mitbeteiligten Partei ausgehenden Lärm beeinträchtigt sei, so ist dies nicht im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach dem K-CPG zu klären, sondern ist dies bei den Zivilgerichten einzuklagen. Der Gesetzgeber hat in einigen Bestimmungen des K-CPG zwar der Behörde die Berücksichtigung von Interessen der Nachbarschaft auferlegt (vgl. z.B. das Verbot, die Nachbarschaft zu belästigen, in § 2 Abs. 1 K-CPG), dies jedoch nicht (zugleich) als subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn ausgebildet. Damit hat der Gesetzgeber jedoch den ihm zukommenden rechtspolitischen Spielraum nicht verlassen, da die Nachbarn dadurch in bestehenden Privatrechten nicht beeinträchtigt werden, sie durch das Bestehen einer öffentlich rechtlichen Bewilligungspflicht somit nicht schlechter gestellt sind, als es ohne das Bestehen einer solchen Bewilligungspflicht der Fall wäre und keine im Verfassungsrang stehende Norm den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, den privatrechtlich vorgegebenen Bestand bei nachbarrechtlichen Ansprüchen um weitere, im öffentlichen Recht begründete subjektive Rechte zu erweitern. Mangels Parteistellung wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gegenständlich vermeint die Berufungswerberin, dass ihr aufgrund seiner Nachbarschaft zum Campingplatz der mitbeteiligten Partei Parteistellung im Verfahren zur Erteilung einer Benützungsbewilligung für den Campingplatz der mitbeteiligten Partei zukommt. Die Parteistellung aufgrund privatrechtlich begründeter Interessen setzt aber voraus, dass die Rechtsstellung des Interessenten in diesen Belangen durch das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens verändert werden könnte, was aber nach den Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes nicht der Fall ist: Die gemäß Paragraph 11, K-CPG zu erteilende Bewilligung erschöpft sich ihrem normativen Gehalt nach in der Aussage, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse unter dem nach dem K-CPG zu beachtenden Gesichtspunkten nicht entgegenstehen. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, dass durch die Erteilung dieser Bewilligung die Eigentümer benachbarter Liegenschaften in ihren Privatrechten beeinträchtigt wären, insbesondere auch nicht, dass sie vom Campingplatz etwa ausgehende Emissionen über den nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gezogenen Rahmen hinaus hinzunehmen verpflichtet wären. Solche Ansprüche bleiben den Nachbarn vielmehr gewahrt, wären aber (gegebenenfalls) im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Wenn die Berufungswerberin in vorliegendem Fall ausführt, dass sie durch den vom Campingplatz der mitbeteiligten Partei ausgehenden Lärm beeinträchtigt sei, so ist dies nicht im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach dem K-CPG zu klären, sondern ist dies bei den Zivilgerichten einzuklagen. Der Gesetzgeber hat in einigen Bestimmungen des K-CPG zwar der Behörde die Berücksichtigung von Interessen der Nachbarschaft auferlegt vergleiche z.B. das Verbot, die Nachbarschaft zu belästigen, in Paragraph 2, Absatz eins, K-CPG), dies jedoch nicht (zugleich) als subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn ausgebildet. Damit hat der Gesetzgeber jedoch den ihm zukommenden rechtspolitischen Spielraum nicht verlassen, da die Nachbarn dadurch in bestehenden Privatrechten nicht beeinträchtigt werden, sie durch das Bestehen einer öffentlich rechtlichen Bewilligungspflicht somit nicht schlechter gestellt sind, als es ohne das Bestehen einer solchen Bewilligungspflicht der Fall wäre und keine im Verfassungsrang stehende Norm den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, den privatrechtlich vorgegebenen Bestand bei nachbarrechtlichen Ansprüchen um weitere, im öffentlichen Recht begründete subjektive Rechte zu erweitern. Mangels Parteistellung wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Schlagworte

Parteistellung, Subjektiv öffentliches Recht , Nachbarrechtliche Ansprüche, Nachbarschaft, Benützungsbewilligung, Campingplatzbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten