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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52Rechtssatz
Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) nach § 53 Abs. 1 VwGG 1985 so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Gegenständlich stellte sich die im Wege des Sammeltransports durchgeführte Verbringung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung seitens der Behörde beabsichtigten Verlegung jedes einzelnen nach Traiskirchen dar. Daran vermochte auch der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels erfolgt war, nichts zu ändern, zumal sich die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt anzusehen waren. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten wurden und demnach die Frage des Anspruches auf Schriftsatz-Aufwandersatz nach § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 VwGG zu beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien der volle Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 zuzuerkennen war.Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) nach Paragraph 53, Absatz eins, VwGG 1985 so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Gegenständlich stellte sich die im Wege des Sammeltransports durchgeführte Verbringung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung seitens der Behörde beabsichtigten Verlegung jedes einzelnen nach Traiskirchen dar. Daran vermochte auch der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels erfolgt war, nichts zu ändern, zumal sich die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt anzusehen waren. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten wurden und demnach die Frage des Anspruches auf Schriftsatz-Aufwandersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, VwGG zu beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien der volle Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2003, zuzuerkennen war.
Schlagworte
Aufwandersatz, Schriftsatz, Beschwerdeführende Partei, Zurechenbarer Verwaltungsakt, Mehrere Bescheide, Mehrere BeschwerdeführerZuletzt aktualisiert am
03.04.2012