RS Uvs 2012/1/10 KUVS-11-13/2/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §52
VwGG §63 Abs1
AufwandersatzV UVS §1
AVG §79a Abs1
AVG §79a Abs2
AVG §79a Abs7
  1. VwGG § 52 heute
  2. VwGG § 52 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 52 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 52 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 52 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Rechtssatz

Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) nach § 53 Abs. 1 VwGG 1985 so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Gegenständlich stellte sich die im Wege des Sammeltransports durchgeführte Verbringung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung seitens der Behörde beabsichtigten Verlegung jedes einzelnen nach Traiskirchen dar. Daran vermochte auch der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels erfolgt war, nichts zu ändern, zumal sich die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt anzusehen waren. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten wurden und demnach die Frage des Anspruches auf Schriftsatz-Aufwandersatz nach § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 VwGG zu beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien der volle Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 zuzuerkennen war.Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) nach Paragraph 53, Absatz eins, VwGG 1985 so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Gegenständlich stellte sich die im Wege des Sammeltransports durchgeführte Verbringung der Beschwerdeführer als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedene Personen gerichteten Verwaltungsakten zur zwangsweisen Durchsetzung seitens der Behörde beabsichtigten Verlegung jedes einzelnen nach Traiskirchen dar. Daran vermochte auch der Umstand, dass die Verbringung unter Zuhilfenahme eines gemeinsamen Transportmittels erfolgt war, nichts zu ändern, zumal sich die in diesem Zusammenhang gesetzten behördlichen Zwangsakte individuell gegen jede der beschwerdeführenden Parteien richteten und somit als jeweils eigener Verwaltungsakt anzusehen waren. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall mehrere Verwaltungsakte von mehreren beschwerdeführenden Parteien in einer gemeinsamen Beschwerde angefochten wurden und demnach die Frage des Anspruches auf Schriftsatz-Aufwandersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, VwGG zu beurteilen und daher jeder der beschwerdeführenden Parteien der volle Schriftsatz-Aufwandersatz gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2003, zuzuerkennen war.

Schlagworte

Aufwandersatz, Schriftsatz, Beschwerdeführende Partei, Zurechenbarer Verwaltungsakt, Mehrere Bescheide, Mehrere Beschwerdeführer

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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