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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl zB die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 Rz 14), dass im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG letztlich den Rechtsmittelwerber die Beweislast für das Zutreffen der Behauptung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme trifft.Es entspricht der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche zB die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 29, Rz 14), dass im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG letztlich den Rechtsmittelwerber die Beweislast für das Zutreffen der Behauptung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme trifft.
Das WaffengebrauchsG fußt offenkundig auf dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip und sieht grundsätzlich sogar den Einsatz von Dienstwaffen vor, "wenn gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln (...) ungeeignet scheinen" (vgl § 2 Z 1 iVm § 4 WaffengebrauchsG). Daraus ergibt sich in Verbindung damit, dass Handfesseln – wie aus § 3 WaffengebrauchsG hervorgeht – nicht einmal Dienstwaffen verkörpern, dass deren Gebrauchnahme schon von vornherein die vergleichsweise weniger eingriffsintensive Maßnahme aus dem Kreis sämtlicher auf Grund der konkreten Umstände an sich zulässigen behördlichen Befugnisse darstellt.Das WaffengebrauchsG fußt offenkundig auf dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip und sieht grundsätzlich sogar den Einsatz von Dienstwaffen vor, "wenn gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln (...) ungeeignet scheinen" vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, WaffengebrauchsG). Daraus ergibt sich in Verbindung damit, dass Handfesseln – wie aus Paragraph 3, WaffengebrauchsG hervorgeht – nicht einmal Dienstwaffen verkörpern, dass deren Gebrauchnahme schon von vornherein die vergleichsweise weniger eingriffsintensive Maßnahme aus dem Kreis sämtlicher auf Grund der konkreten Umstände an sich zulässigen behördlichen Befugnisse darstellt.
Das Anlegen von Handfesseln ist nicht rechtswidrig, wenn und solange – in Analogie zu § 2 Z 1 und 2 WaffengebrauchsG – eine Notwehrsituation vorliegt oder diese Maßnahme erforderlich ist, um einen auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand zu überwinden.Das Anlegen von Handfesseln ist nicht rechtswidrig, wenn und solange – in Analogie zu Paragraph 2, Ziffer eins und 2 WaffengebrauchsG – eine Notwehrsituation vorliegt oder diese Maßnahme erforderlich ist, um einen auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand zu überwinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012