RS Uvs 2012/1/16 41.19-5/2011

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine bescheidmäßige Beschlagnahme von Pflanzenschutzmitteln nach § 29 Abs 8 PMG 2009 (nunmehr § 10 Abs 3 PMG 2011) ist als unmittelbar wirksame Maßnahme gegenüber jedermann auszusprechen, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat. So spricht das Gesetz in diesem Zusammenhang vom "bisher Verfügungsberechtigten". Aufgrund der gegenständlichen Lagerung des Pflanzenschutzmittels im Lager des kontrollierten Betriebes der S. GmbH, die dieses Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen wollte, war davon auszugehen, dass diese Gesellschaft darüber auch die Verfügungsgewalt besaß. Somit kam diese Gesellschaft als Adressatin des Beschlagnahmebescheides in Frage, zumal die Beschlagnahme nach dem PMG keine Strafe darstellt und damit die Bestimmung des § 9 VStG über die für die Gesellschaft verantwortlichen vertretungsbefugten Personen in diesem Beschlagnahmeverfahren nicht anzuwenden ist. Der Bescheid über die Beschlagnahme hätte daher nicht gemäß § 9 VStG an eines der Organe der Gesellschaft, sondern an die Gesellschaft selbst gerichtet bzw adressiert werden müssen. (Vgl das zur bescheidmäßigen Beschlagnahme nach § 29 Abs 4 PMG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0137).Eine bescheidmäßige Beschlagnahme von Pflanzenschutzmitteln nach Paragraph 29, Absatz 8, PMG 2009 (nunmehr Paragraph 10, Absatz 3, PMG 2011) ist als unmittelbar wirksame Maßnahme gegenüber jedermann auszusprechen, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat. So spricht das Gesetz in diesem Zusammenhang vom "bisher Verfügungsberechtigten". Aufgrund der gegenständlichen Lagerung des Pflanzenschutzmittels im Lager des kontrollierten Betriebes der S. GmbH, die dieses Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen wollte, war davon auszugehen, dass diese Gesellschaft darüber auch die Verfügungsgewalt besaß. Somit kam diese Gesellschaft als Adressatin des Beschlagnahmebescheides in Frage, zumal die Beschlagnahme nach dem PMG keine Strafe darstellt und damit die Bestimmung des Paragraph 9, VStG über die für die Gesellschaft verantwortlichen vertretungsbefugten Personen in diesem Beschlagnahmeverfahren nicht anzuwenden ist. Der Bescheid über die Beschlagnahme hätte daher nicht gemäß Paragraph 9, VStG an eines der Organe der Gesellschaft, sondern an die Gesellschaft selbst gerichtet bzw adressiert werden müssen. (Vgl das zur bescheidmäßigen Beschlagnahme nach Paragraph 29, Absatz 4, PMG 1997 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0137).

Schlagworte

Beschlagnahme; Pflanzenschutzmittel; Adressat; Verfügungsgewalt; Verantwortlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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