TE Uvs Bescheid 2012/1/16 41.19-5/2011

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Veröffentlicht am 16.01.2012
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Index

Verwaltungsverfahren

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn H N, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ha K M, R, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Leibnitz vom 01.06.2010, GZ.: 15.1-5847/2010, wie folgt entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG)

§ 29 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I 60/1997 idF BGBl. I 86/2009 und §§ 10 und 17 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß § 29 Abs 8 iVm § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I 60/1997 idgF, die Beschlagnahme der am 04.05.2010 durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Betrieb S A As und Handels GmbH, E, Alh/W, gemäß § 29 Abs 6 vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, eine näher bezeichnete Menge des Pflanzenschutzmittels Star Glyphosat angeordnet und gleichzeitig ausgeführt, dass das Verfügungsrecht über diese Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zustehe und dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle. Dieser Bescheid, der im Gegenstande H N, geb. am, E, Alh/W, anführt, wurde auch an Herrn H N, an die Adresse E, Alh/W, per Fax zugestellt. Weiters wurde der Bescheid an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zugestellt.Mit dem bekämpften Bescheid wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 1997, idgF, die Beschlagnahme der am 04.05.2010 durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Betrieb S A As und Handels GmbH, E, Alh/W, gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorläufig beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel, eine näher bezeichnete Menge des Pflanzenschutzmittels Star Glyphosat angeordnet und gleichzeitig ausgeführt, dass das Verfügungsrecht über diese Pflanzenschutzmittel nunmehr der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz zustehe und dieser Bescheid gleichzeitig eine Bescheinigung über Art und Menge der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel darstelle. Dieser Bescheid, der im Gegenstande H N, geb. am, E, Alh/W, anführt, wurde auch an Herrn H N, an die Adresse E, Alh/W, per Fax zugestellt. Weiters wurde der Bescheid an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zugestellt.

Begründend stützt sich dieser Bescheid auf die Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, welche am 10.05.2010 bei der Behörde eingelangt sei. In dieser Anzeige komme zum Ausdruck, dass es sich aus Sicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei dem gegenständlichen Pflanzenschutzmittel um ein nicht gemäß § 3 PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel gehandelt habe, weshalb die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt worden sei. Rechtlich würdigte die Behörde die Anzeige dahingehend, dass aufgrund der vorgefundenen Teile der Originalkennzeichnung in polnischer Sprache begründete Verdachtsmomente bestünden, dass das beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel nicht ident mit dem in Belgien, unter der Nummer 9206/B, registrierten Pflanzenschutzmittel sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Begründend stützt sich dieser Bescheid auf die Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, welche am 10.05.2010 bei der Behörde eingelangt sei. In dieser Anzeige komme zum Ausdruck, dass es sich aus Sicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei dem gegenständlichen Pflanzenschutzmittel um ein nicht gemäß Paragraph 3, PMG zugelassenes Pflanzenschutzmittel gehandelt habe, weshalb die vorläufige Beschlagnahme durchgeführt worden sei. Rechtlich würdigte die Behörde die Anzeige dahingehend, dass aufgrund der vorgefundenen Teile der Originalkennzeichnung in polnischer Sprache begründete Verdachtsmomente bestünden, dass das beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel nicht ident mit dem in Belgien, unter der Nummer 9206/B, registrierten Pflanzenschutzmittel sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Herr N hat rechtsfreundlich vertreten gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung erhoben und unter ausführlicher Begründung ausgeführt, dass das nunmehr beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel nach dem PMG in der gültigen Fassung als zugelassenes Pflanzenschutzmittel anzusehen sei und daher auch in Verkehr gebracht habe werden dürfen. Im Weiteren führte der Berufungswerber aus, dass der bekämpfte Bescheid insoferne unrichtig sei, als er sich an H N richte. Eigentümer der Pflanzenschutzmittel sei aber nicht Herr H N, sondern die S A As und Handels GmbH, was sich aus den vorgelegten Unterlagen zwanglos ergebe. Der Bescheid sei daher aus diesem Grunde rechtswidrig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß § 67 d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung, welche gemäß Paragraph 67, d Absatz eins, AVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:

Der Berufungswerber ist im Ergebnis mit seinem Vorbringen der mangelnden Passivlegitimation im Recht. Dazu ist Folgendes zu bemerken:

Sowohl in § 29 Abs 6 PMG in der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Fassung, der die vorläufige Beschlagnahme, als auch in § 29 Abs 8 leg cit der die Beschlagnahme mittels Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde regelt, fehlt eine Angabe des Personenkreises dem gegenüber die Beschlagnahme auszusprechen ist. Dies gilt auch für die Regelung des Pflanzenschutzmittelgesetzes in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2011. Zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlagnahme, aber in einem weiteren inhaltlichen Konnex spricht das Pflanzenschutzmittelgesetz vom Verfügungsberechtigten. Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder in der Freigabe der beschlagnahmten Sache oder in einem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles endet. Aus dem Zweck der Beschlagnahme, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme ergibt sich vor der Hintergrund, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann. Die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (den faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Aufgrund der Lagerung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Lager des kontrollierten Betriebes der S A As und Handels GmbH, die dieses Pflanzenschutzmittel auch in Verkehr bringen wollte, ist davon auszugehen, dass diese die Gewahrsame im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsgewalt am vorgefundenen Pflanzenschutzmittel hatte und somit als Adressatin des Beschlagnahmebescheides in Frage kommt. Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar und ist auch keine Beschlagnahme im Sinne des § 39 VStG und damit auch keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die Anwendung des § 9 VStG scheidet daher in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren. Wegen des Fehlens einer den § 9 VStG vergleichbaren Bestimmungen im AVG entsprach daher die Heranziehung des Herrn N als Organ der juristischen Person als Adressat des Beschlagnahmebescheides nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als rechtswidrig, weshalb wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.Sowohl in Paragraph 29, Absatz 6, PMG in der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Fassung, der die vorläufige Beschlagnahme, als auch in Paragraph 29, Absatz 8, leg cit der die Beschlagnahme mittels Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde regelt, fehlt eine Angabe des Personenkreises dem gegenüber die Beschlagnahme auszusprechen ist. Dies gilt auch für die Regelung des Pflanzenschutzmittelgesetzes in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,. Zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlagnahme, aber in einem weiteren inhaltlichen Konnex spricht das Pflanzenschutzmittelgesetz vom Verfügungsberechtigten. Die Beschlagnahme ist ein Verfahrensschritt zur zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Maßnahme, die nach abschließender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes entweder in der Freigabe der beschlagnahmten Sache oder in einem rechtskräftigen Ausspruch des Verfalles endet. Aus dem Zweck der Beschlagnahme, als eine unmittelbar wirksame Maßnahme ergibt sich vor der Hintergrund, dass sie nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern gegenüber jedermann, der die zu beschlagnahmende Sache in seiner Gewahrsame hat, ausgesprochen werden kann. Die Beschlagnahme hat sich grundsätzlich an den jeweiligen Inhaber (den faktisch Verfügungsberechtigten) der zu beschlagnahmenden Sache zu richten. Der Behörde obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Aufgrund der Lagerung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels im Lager des kontrollierten Betriebes der S A As und Handels GmbH, die dieses Pflanzenschutzmittel auch in Verkehr bringen wollte, ist davon auszugehen, dass diese die Gewahrsame im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsgewalt am vorgefundenen Pflanzenschutzmittel hatte und somit als Adressatin des Beschlagnahmebescheides in Frage kommt. Die Beschlagnahme stellt keine Strafe dar und ist auch keine Beschlagnahme im Sinne des Paragraph 39, VStG und damit auch keine Beschlagnahme im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die Anwendung des Paragraph 9, VStG scheidet daher in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren. Wegen des Fehlens einer den Paragraph 9, VStG vergleichbaren Bestimmungen im AVG entsprach daher die Heranziehung des Herrn N als Organ der juristischen Person als Adressat des Beschlagnahmebescheides nicht dem Gesetz. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als rechtswidrig, weshalb wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.

Schlagworte

Beschlagnahme; Pflanzenschutzmittel; Adressat; Verfügungsgewalt; Verantwortlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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