RS Uvs 2012/1/16 30.3-34/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2012
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wird eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an eine Zulassungsbesitzerin gerichtet, die die Rechtsform einer OEG bzw. KG aufweist, so ist das Auskunftsverlangen für die Zulassungsbesitzerin (und für ihren zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann verwaltungsstrafrechtlich verbindlich, wenn im Auskunftsverlangen ihre Rechtsform angeführt wird. Somit kann eine in der Lenkeranfrage vorgenommene Bezeichnung "... MEDI" die erforderliche Angabe, dass die Zulassungsbesitzerin eine "...Medien KG" gewesen war, nicht ersetzen. Auch wenn kein Zustellmangel vorliegt, weil die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein zu keiner Verwechslungsgefahr geführt hat, kommt ein derartiger Mangel bei einem Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zum Tragen. So setzt das Entstehen der verwaltungsstrafrelevanten Auskunftspflicht einer Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs 2 KFG voraus, dass das zur Auskunft aufgeforderte Unternehmen mit der Zulassungsbesitzerin übereinstimmt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG war daher mangels Anwendbarkeit der Strafsanktion einzustellen.Wird eine Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an eine Zulassungsbesitzerin gerichtet, die die Rechtsform einer OEG bzw. KG aufweist, so ist das Auskunftsverlangen für die Zulassungsbesitzerin (und für ihren zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann verwaltungsstrafrechtlich verbindlich, wenn im Auskunftsverlangen ihre Rechtsform angeführt wird. Somit kann eine in der Lenkeranfrage vorgenommene Bezeichnung "... MEDI" die erforderliche Angabe, dass die Zulassungsbesitzerin eine "...Medien KG" gewesen war, nicht ersetzen. Auch wenn kein Zustellmangel vorliegt, weil die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein zu keiner Verwechslungsgefahr geführt hat, kommt ein derartiger Mangel bei einem Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zum Tragen. So setzt das Entstehen der verwaltungsstrafrelevanten Auskunftspflicht einer Zulassungsbesitzerin nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG voraus, dass das zur Auskunft aufgeforderte Unternehmen mit der Zulassungsbesitzerin übereinstimmt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war daher mangels Anwendbarkeit der Strafsanktion einzustellen.

Schlagworte

Lenkeranfrage; Auskunftsverlangen; Auskunftspflicht; Rechtsform

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten