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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KFG §103 Abs2Rechtssatz
Wird eine Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG an eine Zulassungsbesitzerin gerichtet, die die Rechtsform einer OEG bzw. KG aufweist, so ist das Auskunftsverlangen für die Zulassungsbesitzerin (und für ihren zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann verwaltungsstrafrechtlich verbindlich, wenn im Auskunftsverlangen ihre Rechtsform angeführt wird. Somit kann eine in der Lenkeranfrage vorgenommene Bezeichnung "... MEDI" die erforderliche Angabe, dass die Zulassungsbesitzerin eine "...Medien KG" gewesen war, nicht ersetzen. Auch wenn kein Zustellmangel vorliegt, weil die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein zu keiner Verwechslungsgefahr geführt hat, kommt ein derartiger Mangel bei einem Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG zum Tragen. So setzt das Entstehen der verwaltungsstrafrelevanten Auskunftspflicht einer Zulassungsbesitzerin nach § 103 Abs 2 KFG voraus, dass das zur Auskunft aufgeforderte Unternehmen mit der Zulassungsbesitzerin übereinstimmt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG war daher mangels Anwendbarkeit der Strafsanktion einzustellen.Wird eine Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an eine Zulassungsbesitzerin gerichtet, die die Rechtsform einer OEG bzw. KG aufweist, so ist das Auskunftsverlangen für die Zulassungsbesitzerin (und für ihren zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann verwaltungsstrafrechtlich verbindlich, wenn im Auskunftsverlangen ihre Rechtsform angeführt wird. Somit kann eine in der Lenkeranfrage vorgenommene Bezeichnung "... MEDI" die erforderliche Angabe, dass die Zulassungsbesitzerin eine "...Medien KG" gewesen war, nicht ersetzen. Auch wenn kein Zustellmangel vorliegt, weil die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein zu keiner Verwechslungsgefahr geführt hat, kommt ein derartiger Mangel bei einem Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zum Tragen. So setzt das Entstehen der verwaltungsstrafrelevanten Auskunftspflicht einer Zulassungsbesitzerin nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG voraus, dass das zur Auskunft aufgeforderte Unternehmen mit der Zulassungsbesitzerin übereinstimmt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG war daher mangels Anwendbarkeit der Strafsanktion einzustellen.
Schlagworte
Lenkeranfrage; Auskunftsverlangen; Auskunftspflicht; RechtsformZuletzt aktualisiert am
01.03.2012