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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
KFG §103 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Berufung des A W, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25. November 2011, GZ.: BHWZ-15.1-11704/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, in der Funktion als unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter(in) eine Übertretung begangen zu haben, da die angeführte Firma als ZulassungsbesitzerIn des Pkw mit dem Kennzeichen mit Schreiben der BH WEIZ vom 05.08.2011 (15.1 8607/2011) aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 28.03.2011 um 09:03.25 in Gemeinde L-Wd auf der A2, StrKm, Richtung Villach gelenkt hat. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Wim i-C u. M KG (FN) in G, Li H, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von € 120,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 12,00 vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, in der Funktion als unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter(in) eine Übertretung begangen zu haben, da die angeführte Firma als ZulassungsbesitzerIn des Pkw mit dem Kennzeichen mit Schreiben der BH WEIZ vom 05.08.2011 (15.1 8607 aus 2011,) aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 28.03.2011 um 09:03.25 in Gemeinde L-Wd auf der A2, StrKm, Richtung Villach gelenkt hat. Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Wim i-C u. M KG (FN) in G, Li H, diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe von € 120,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 12,00 vorgeschrieben.
In der rechtzeitigen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Einspruch zur Strafverfügung die Firma Wim i-C u. M KG; FN nicht angeführt wurde, sondern wurde in der Strafverfügung die Firma Wim i-C u. Med genannt. Der Berufungswerber stehe mit der zweitgenannten Firma in keinem Zusammenhang. Er legte dazu auch eine Kopie des Firmenbuchauszuges vor.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Wesentlich ist, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer Adressat der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG ist. Als Zulassungsbesitzer auskunftspflichtig ist jene Person, die zum Zeitpunkt Zulassungsbesitzer war, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (VwGH 25.04.1997, 97/02/0117). Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist das Verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft nach Handelsrecht zu richten. Es ist nicht erforderlich die Lenkeranfrage an eine zur Vertretung nach außen berufene Person unter Hinweis auf § 9 VStG zu richten.Wesentlich ist, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer Adressat der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist. Als Zulassungsbesitzer auskunftspflichtig ist jene Person, die zum Zeitpunkt Zulassungsbesitzer war, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (VwGH 25.04.1997, 97/02/0117). Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist das Verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft nach Handelsrecht zu richten. Es ist nicht erforderlich die Lenkeranfrage an eine zur Vertretung nach außen berufene Person unter Hinweis auf Paragraph 9, VStG zu richten.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Lenkerauskunft an die Firma Wim i-C u. Med als Zulassungsbesitzerin des Pkws gerichtet war. Im Firmenbuchauszug scheint jedoch die Firma Wim i-C u. M KG (Kommanditgesellschaft) auf. Auch in der Strafverfügung wurde die Firma Wim i-C u. Med genannt, wobei der Berufungswerber hiebei als unbeschränkt haftender Gesellschafter angesprochen wurde. Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Wim i-C u. M KG (FN) eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt. Die Lenkeranfrage war somit an die juristische Person Wim i-C u. Med gerichtet und war auch auf dem Rückschein dieser Firmenname als Empfänger angegeben. Ist jedoch eine Lenkeranfrage an einen Zulassungsbesitzer gerichtet und ist dieser nicht eine physische Person, sondern eine OEG bzw. KG, so ist die OEG bzw. KG als Empfängerin zu bezeichnen. Wurde somit die Lenkeranfrage nicht an die juristische Person unter konkreter Bezeichnung der Gesellschaftsart gerichtet, so war die zur Vertretung der KG nach außen berufene Person auch nicht zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet und war auch nicht wegen einer unrichtigen Auskunft zu bestrafen (ähnlich VwGH 23.04.2004, 2003/17/0324). Es lässt sich nämlich keinesfalls aus der Bezeichnung Wim i-C u. Med irgendeine Gesellschaftsform ableiten und existiert eine derartige Firma nicht im Firmenbuch.Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Lenkerauskunft an die Firma Wim i-C u. Med als Zulassungsbesitzerin des Pkws gerichtet war. Im Firmenbuchauszug scheint jedoch die Firma Wim i-C u. M KG (Kommanditgesellschaft) auf. Auch in der Strafverfügung wurde die Firma Wim i-C u. Med genannt, wobei der Berufungswerber hiebei als unbeschränkt haftender Gesellschafter angesprochen wurde. Erstmals im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma Wim i-C u. M KG (FN) eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Last gelegt. Die Lenkeranfrage war somit an die juristische Person Wim i-C u. Med gerichtet und war auch auf dem Rückschein dieser Firmenname als Empfänger angegeben. Ist jedoch eine Lenkeranfrage an einen Zulassungsbesitzer gerichtet und ist dieser nicht eine physische Person, sondern eine OEG bzw. KG, so ist die OEG bzw. KG als Empfängerin zu bezeichnen. Wurde somit die Lenkeranfrage nicht an die juristische Person unter konkreter Bezeichnung der Gesellschaftsart gerichtet, so war die zur Vertretung der KG nach außen berufene Person auch nicht zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet und war auch nicht wegen einer unrichtigen Auskunft zu bestrafen (ähnlich VwGH 23.04.2004, 2003/17/0324). Es lässt sich nämlich keinesfalls aus der Bezeichnung Wim i-C u. Med irgendeine Gesellschaftsform ableiten und existiert eine derartige Firma nicht im Firmenbuch.
Die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein hatte auf die Zustellung, da keine Verwechslungsfähigkeit gegeben war, keine Auswirkung. Ein Zustellmangel lag nicht vor. Sehr wohl jedoch kommt ein derartiger Mangel bei dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG zum Tragen, da die angeführte Firma mit der Bezeichnung Wim i-C u. Med nicht mit der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma Wim i-C u. M KG übereinstimmt. Insbesondere kommt zum Tragen, dass die Rechtsform der juristischen Person, nämlich die Kommanditgesellschaft, in der Anfrage nicht aufscheint und es so durchaus offen ist, ob bzw. wer die Wim i-C u. Med vertritt (zB Einzelfima, GmbH, Verein usw.).Die Fehlbezeichnung des Adressaten am Rückschein hatte auf die Zustellung, da keine Verwechslungsfähigkeit gegeben war, keine Auswirkung. Ein Zustellmangel lag nicht vor. Sehr wohl jedoch kommt ein derartiger Mangel bei dem Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zum Tragen, da die angeführte Firma mit der Bezeichnung Wim i-C u. Med nicht mit der Zulassungsbesitzerin, nämlich der Firma Wim i-C u. M KG übereinstimmt. Insbesondere kommt zum Tragen, dass die Rechtsform der juristischen Person, nämlich die Kommanditgesellschaft, in der Anfrage nicht aufscheint und es so durchaus offen ist, ob bzw. wer die Wim i-C u. Med vertritt (zB Einzelfima, GmbH, Verein usw.).
Da somit die Lenkerauskunft nicht an die juristische Person als Zulassungsbesitzerin gerichtet war, hatte die Nichtbeantwortung keine Strafsanktion zur Folge und war dem Berufungsantrag Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Schlagworte
Lenkeranfrage; Auskunftsverlangen; Auskunftspflicht; RechtsformZuletzt aktualisiert am
02.03.2012