RS Uvs 2012/1/18 KUVS-93/2/2012

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Veröffentlicht am 18.01.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung

Norm

VStG §49 Abs2
BauO Krnt §6 lita
BauO Krnt §50 Abs1 litc Z1

Rechtssatz

Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. § 49 Abs. 2 VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. Paragraph 49, Absatz 2, VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

Schlagworte

Strafverfügung, Einspruch, Nachträgliche Einschränkung, Zurückziehung, Schuldfrage

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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