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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Rechtssatz
Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. § 49 Abs. 2 VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.Durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruches iSd. Paragraph 49, Absatz 2, VStG tritt die Strafverfügung außer Kraft, daher kommt einer späteren Zurückziehung oder nachträglichen Einschränkung des Einspruches bloß auf den Strafausspruch keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Die ursprünglich die Schuldfrage betreffende Anfechtung der Strafverfügung hat diese außer Kraft gesetzt und kann durch eine spätere Einschränkung des Einspruchs nicht mehr aus der Welt geschafft werden.
Schlagworte
Strafverfügung, Einspruch, Nachträgliche Einschränkung, Zurückziehung, SchuldfrageZuletzt aktualisiert am
03.04.2012