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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 lita sublitccRechtssatz
Hinsichtlich des Umstandes, dass die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag nicht um einen Bauauftrag, sondern um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handeln würde, ist darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Auftrag in der Ausschreibung ausdrücklich als Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgeschrieben wurde und aufgrund dessen auch das Vergabeverfahren in Form eines nicht offenen Verfahrens, ohne vorherige Bekanntmachung gewählt wurde. Diese Ausschreibung wurde nicht innerhalb der im Kärntner Vergaberechtschutzgesetz normierten Frist bekämpft, sodass die Ausschreibung bestandfest geworden ist.
Schlagworte
Ausschreibung, Unterschwellenbereich, Oberschwellenbereich, Bauauftrag, Lieferauftrag, Vergabeverfahren, Nicht Offenes Verfahren, Ohne vorherige Bekanntmachung, FristZuletzt aktualisiert am
16.11.2012