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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991Norm
AVG §69 Abs1 Z2Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Ein Gutachten, das nach Rechtskraft des Bescheides erstattet wird, kann dann einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die bereits früher bestanden haben, später feststellt oder diesem erst später zur Kenntnis kommen.Ein Gutachten, das nach Rechtskraft des Bescheides erstattet wird, kann dann einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die bereits früher bestanden haben, später feststellt oder diesem erst später zur Kenntnis kommen.
Neue Schlussfolgerungen eines Sachverständigen stellen jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012