RS Uvs 2012/1/20 VwSen-523038/2/Fra/Th

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Veröffentlicht am 20.01.2012
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40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Ein Gutachten, das nach Rechtskraft des Bescheides erstattet wird, kann dann einen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die bereits früher bestanden haben, später feststellt oder diesem erst später zur Kenntnis kommen.Ein Gutachten, das nach Rechtskraft des Bescheides erstattet wird, kann dann einen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die bereits früher bestanden haben, später feststellt oder diesem erst später zur Kenntnis kommen.

Neue Schlussfolgerungen eines Sachverständigen stellen jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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