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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
Stmk GemeindeO §59 Abs4 Z1Rechtssatz
Wird dem Fraktionsführer einer Partei insofern eine vorsätzliche Verletzung der Vertraulichkeit gemäß § 101c Abs 4 Z 4 iVm § 59 Abs 4 GemeindeO vorgehalten, als er die Kopie eines Gemeinderatsbeschlussantrages über eine Personalangelegenheit den Anwesenden in einem Gasthaus zur Einsichtnahme ausgehändigt habe, wäre eine Abänderung des Tatvorwurfs, dass der Fraktionsführer die Vertraulichkeit auf andere Art und Weise, etwa durch mündliche Darlegung des Beschlussinhalts, vorsätzlich verletzt hätte, eine unzulässige Auswechslung der Tat.Wird dem Fraktionsführer einer Partei insofern eine vorsätzliche Verletzung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, GemeindeO vorgehalten, als er die Kopie eines Gemeinderatsbeschlussantrages über eine Personalangelegenheit den Anwesenden in einem Gasthaus zur Einsichtnahme ausgehändigt habe, wäre eine Abänderung des Tatvorwurfs, dass der Fraktionsführer die Vertraulichkeit auf andere Art und Weise, etwa durch mündliche Darlegung des Beschlussinhalts, vorsätzlich verletzt hätte, eine unzulässige Auswechslung der Tat.
Schlagworte
Gemeindeordnung; Vertrauensverletzung; Tatbestandsmerkmal; Auswechslung der TatZuletzt aktualisiert am
23.07.2012