RS Uvs 2012/1/23 30.6-66/2011

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Veröffentlicht am 23.01.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

Stmk GemeindeO §59 Abs4 Z1
GemeindeO Stmk §59 Abs4 Z1
Stmk GemeindeO §101c Abs1 Z4
GemeindeO Stmk §101c Abs1 Z4
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Wird dem Fraktionsführer einer Partei insofern eine vorsätzliche Verletzung der Vertraulichkeit gemäß § 101c Abs 4 Z 4 iVm § 59 Abs 4 GemeindeO vorgehalten, als er die Kopie eines Gemeinderatsbeschlussantrages über eine Personalangelegenheit den Anwesenden in einem Gasthaus zur Einsichtnahme ausgehändigt habe, wäre eine Abänderung des Tatvorwurfs, dass der Fraktionsführer die Vertraulichkeit auf andere Art und Weise, etwa durch mündliche Darlegung des Beschlussinhalts, vorsätzlich verletzt hätte, eine unzulässige Auswechslung der Tat.Wird dem Fraktionsführer einer Partei insofern eine vorsätzliche Verletzung der Vertraulichkeit gemäß Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, GemeindeO vorgehalten, als er die Kopie eines Gemeinderatsbeschlussantrages über eine Personalangelegenheit den Anwesenden in einem Gasthaus zur Einsichtnahme ausgehändigt habe, wäre eine Abänderung des Tatvorwurfs, dass der Fraktionsführer die Vertraulichkeit auf andere Art und Weise, etwa durch mündliche Darlegung des Beschlussinhalts, vorsätzlich verletzt hätte, eine unzulässige Auswechslung der Tat.

Schlagworte

Gemeindeordnung; Vertrauensverletzung; Tatbestandsmerkmal; Auswechslung der Tat

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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