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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
Stmk GemeindeO §59 Abs4 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H W, geb. am, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Sch, Dr. M, Mag. Ma, Ho, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee, vom 07.04.2011, GZ: PEBA-15.1-157/2011, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
Text
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.01.2011 als Fraktionsführer der F B A Frau U Gr von der K Z von einem Beschlussantrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde B A informiert, welcher bei der Gemeinderatssitzung am 03.02.2011 unter Tagesordnungspunkt 16.) behandelt werden sollte. Da es dabei um Personalangelegenheiten gegangen sei, wäre dieser in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln gewesen. Am 28.01.2011 sei dann in der K Z ein von Frau U Gr verfasster Artikel zu diesem Thema sowie ein Kommentar dazu erschienen. Weiters habe der Berufungswerber am 31.01.2011 im Gasthaus Hü in B A den Anwesenden eine Kopie des oben angeführten Beschlussantrages zur Einsichtnahme ausgehändigt.
Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 59 Abs 4 Z 1 Stmk. GemeindeO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (3 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk. GemeindeO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (3 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 18.04.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Die Anzeige sei auch kein auf Tatsachen beruhender Sachverhalt, sondern eine reine Vermutung bzw. Unterstellung eines politischen Gegners. Schon allein aufgrund der Anzeige hätte das Verfahren eingestellt werden müssen, da Vermutungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht ausreichen würden.
Mit Schreiben der entscheidenden Behörde vom 12.05.2011 wurde die Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Liezen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber in seiner Funktion als Fraktionsführer der F B A und Mitglied des Gemeinderates für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verantwortlich zeichnet. Die gegenständlich pönalisierte, individuelle Personalangelegenheit war in nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich zu behandeln, wobei die Vertraulichkeit durch die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Vorgangsweise des Berufungswerbers gemäß § 59 Abs 4 Stmk. GemeindeO vorsätzlich verletzt worden ist.Mit Schreiben der entscheidenden Behörde vom 12.05.2011 wurde die Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Liezen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber in seiner Funktion als Fraktionsführer der F B A und Mitglied des Gemeinderates für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verantwortlich zeichnet. Die gegenständlich pönalisierte, individuelle Personalangelegenheit war in nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich zu behandeln, wobei die Vertraulichkeit durch die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Vorgangsweise des Berufungswerbers gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Stmk. GemeindeO vorsätzlich verletzt worden ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 21.11.2011 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugen Bürgermeister O Mrl, Dr. J Su, Ha Gai und U Gr durchgeführt. Eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung wurde am 13.01.2012 in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers unter Beiziehung der Zeugen Dr. Jo Br und Fe St durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlungen und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Es ist bei der Stadtgemeinde B A Usus, dass die Einladungen zu den einzelnen Gemeinderatssitzungen acht Tage vor den jeweiligen Sitzungen mittels E-Mail an sämtliche Mitglieder des Gemeinderates versandt werden. Ein Mitglied dieses Gemeinderates war zum fraglichen Zeitpunkt (Gemeinderatssitzung am 03.02.2011) auch der Berufungswerber. Diese Einladung enthält die jeweiligen Tagesordnungspunkte, welche im Vorhinein vom Stadtrat fixiert wurden. Der Stadtrat wiederum ist ein Gremium aus fünf Personen, zu dem auch Bürgermeister O Mrl, nicht jedoch der Berufungswerber gehört. Jene Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich sind, also insbesondere Personalangelegenheiten, werden in der Tagesordnung lediglich als Personalangelegenheiten (gegenständlich Punkt 16.) ausgewiesen. In der genannten Einladung sind daher die jeweiligen Unterpunkte bzw. vertraulichen Teile nicht enthalten. Die Einladung selbst wird unter anderem an der Amtstafel öffentlich bekannt gemacht.
Nach Versendung der jeweiligen Einladung zur Gemeinderatssitzung haben die einzelnen Fraktionsführer das Recht, in die Sitzungsunterlagen (also auch in die jeweiligen Unterpunkte bzw. vertraulichen Punkte) Einsicht zu nehmen und etwaige Kopien mitzunehmen. Diese werden schon in Mappen für die einzelnen Fraktionen bereit gehalten.
Die jeweiligen Fraktionsführer kommen dann früher oder später vorbei und holen die Sitzungsunterlagen (Mappen) ab. Laut Aktenvermerk ist nachvollziehbar, dass Gemeinderat Hs die Unterlagen im Auftrag des Fraktionsführers der F - dies ist der Berufungswerber - am Nachmittag des 27.01.2011 abgeholt hat. In dieser Mappe befanden sich daher unter anderem nähere Ausführungen zu dem Punkt 16. Personalangelegenheiten, wobei unter e) Ba Au Ku gesellschaft m.b.H. - Geschäftsführer nähere Ausführungen über die Vorgangsweise betreffend der Kündigung und Abberufung des derzeitigen Geschäftsführers (Dr. Br) zum 30.09.2011 enthalten waren.
Am Freitag, dem 28.01.2011, erschien dann in der Regionalausgabe der K Z für den Bezirk L ein Artikel bzw. ein Kommentar von Frau U Gr, in dem es sinngemäß um die Auflösung des Dienstverhältnisses von Dr. Br ging. Diese lauteten auszugsweise wie folgt:
B A hat wieder ein Tagesgespräch: Der langjährige Direktor des Vitalbades, Jo Br, soll auf Wunsch der Stadtgemeinde verabschiedet werden. Das Gerücht tauchte erstmals bereits vor mehreren Wochen auf, wurde damals aber nicht bestätigt. Jetzt ist die Ablöse fix, der Betroffene wurde bereits darüber informiert, der Beschluss soll nächste Woche in der Gemeinderatssitzung gefasst werden.
Es stimmt, das Dienstverhältnis wird aufgelöst, bestätigt Jo Br. Unvorbereitet habe ihn das nicht getroffen: Es hat sich abgezeichnet, ich war darauf vorbereitet. Er nehme die Entscheidung zur Kenntnis, viel mehr wollte Br zu seinem Abgang nicht sagen.
Ob, wann und wo A ein neues Bad bekommt, ist noch nicht klar, der Sinn, jetzt präventiv den Direktor zu entfernen, erschließt sich nicht. Die kolportierte lange Kündigungsfrist kann jedenfalls nicht als sachlicher Grund ins Treffen geführt werden, denn einvernehmlich lässt sich nahezu alles regeln, ohne gegen das Arbeitsrecht zu verstoßen.
Obiger Sachverhalt ergibt sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr. J Su und Bürgermeister O Mrl, sowie des vorliegenden Beschlussantrages und des Zeitungsartikels samt Kommentar und wird vom Berufungswerber nicht weiter in Abrede gestellt.
Entsprechend der Aussagen der Zeugin U Gr, diese verfasste den genannten Artikel in der Regionalausgabe der K Z vom 28.01.2011, war die Frage der Ablösung von Herrn Dr. Br als Geschäftsführer des Vitalbades in B A auch schon vor dem 28.01.2011 Thema in B A und Umgebung. Dies war der Grund, dass Frau Gr zu recherchieren begonnen hat und ist es in Folge zu dem gegenständlichen Artikel vom 28.01.2011 gekommen. Vor Erscheinen des gegenständlichen Artikels hat Frau Gr auch Kontakt mit Dr. Br aufgenommen, aber auch mit weiteren Personen, beispielsweise dem Volksbank-Chef Hbe An. Näher befragt zu der genauen Herkunft ihrer Informationen zur Erstellung des gegenständlichen Artikels verwies die Zeugin auf das Redaktionsgeheimnis und machte daher diesbezüglich keine weiteren Angaben.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Dr. Br war dieser zum fraglichen Zeitpunkt Geschäftsführer der Ba Au Ku gesellschaft m.b.H., wobei er diese Funktion (Geschäftsführer) bereits seit ca. zehn Jahren ausgeübt hat. Im Dezember 2010 wurde Dr. Br seitens des Bürgermeisters der Stadt B A in einem Vier-Augen-Gespräch darauf vorbereitet, dass eine Kündigung seiner Person im Raum stehe. Es wurde darüber Stillschweigen vereinbart. In weiterer Folge ist der Zeuge Dr. Br dann von der Redakteurin der K Z, Frau Gr, angerufen worden und wurde er in der gegenständlichen Angelegenheit befragt. Dr. Br konnte sich an den genauen Wortlaut dieses Telefonates nicht mehr erinnern, es ging um seine Kündigung. Laut Dr. Br fand dieses Gespräch einige Tage vor Erscheinen des Artikels vom 28.01.2011 in der K Z statt. Dr. Br ging davon aus, dass er nicht am Vorabend des Erscheinens des Artikels mit der Redakteurin telefoniert hat. Wie Dr. Br weiters ausführte, herrschte damals bis zum Erscheinen des gegenständlichen Zeitungsartikels Ruhe. In weiterer Folge ist dann der Wirbel losgegangen und wurde er von etlichen Leuten auf die Sache angesprochen. In dem Artikel stand, den Wissensstand Dr. Br betreffend, nichts Neues. In dem Gespräch zwischen Frau Gr und Dr. Br ging es nicht um die genauen Details seiner Kündigung.
Der Berufungswerber selbst bestätigte, dass er am Nachmittag des 27.01.2011 die gegenständlichen Sitzungsunterlagen von Gemeinderat Hs erhalten hat. Es ist dann noch am selben Tag am Abend in der Fraktionssitzung über den Inhalt der nächsten Gemeinderatssitzung debattiert worden. Es wurde natürlich auch über Tagesordnungspunkt 16., nämlich den Fall Br, gesprochen. Diesbezüglich war laut Ausführungen des Berufungswerbers schon vorher bekannt gewesen, dass die Funktionsperiode von Herrn Dr. Br als Geschäftsführer auslaufen werde. Die Redakteurin, Frau Gr, ist dem Berufungswerber bekannt, er hat jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit keinesfalls mit Frau Gr Kontakt aufgenommen. Er hat ihr auch sicherlich nicht am 27.01.2011 Näheres zu dem gegenständlichen Tagesordnungspunkt 16. der Gemeinderatssitzung vom 03.02.2011 mitgeteilt.
Betreffend des Vorfalles vom 31.01.2011 im Gasthaus Hü gab der Berufungswerber an, dass er gegen 11.00 Uhr in dieses Lokal ging, um einen Kaffee zu trinken. In diesem Lokal ist eine fröhliche Runde gesessen und wurde der Berufungswerber laut seinen Ausführungen von Herrn Gai dahingehend angesprochen, dass der Bürgermeister den Br hinauswerfen wolle. Der Berufungswerber antwortete hierauf, dass auf der Tagesordnung nichts von einer Kündigung, sondern von einem normalen Auslaufen des Vertrages mit 30.09.2011 stehe. Da Herr Gai meinte, dass dies nicht stimme und der Berufungswerber wieder einmal Lügen verbreite, ist der Berufungswerber zu seinem Auto gegangen und hat die Tagesordnung geholt. Er hat infolge jene Teile vorgelesen, die Herrn Dr. Br betreffen. Den Beschlussantrag selbst hat der Berufungswerber damals niemandem ausgehändigt.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen Gai befand sich dieser am Vormittag des 31.01.2011 in der Jausenstation Kr (Hü). Es gibt dort einen sogenannten Stammtisch, wobei sich die Mitglieder dieses Stammtisches fast täglich treffen. Der Berufungswerber ist ca. um 11.00 Uhr erschienen und hat infolge gesagt, dass der O den Br hinausgehaut habe. Hierauf antwortete der Zeuge Gai, dass er nicht davon ausgehe, dass der Bürgermeister dies allein machen könne und hat sich infolge darüber eine längere Diskussion entwickelt. Der Berufungswerber ist dann kurz aus dem Lokal gegangen und mit einem Schriftstück zurückgekehrt, aus welchem er vorgelesen hat. Der Inhalt war der, dass der Vertrag von Dr. Br nicht mehr verlängert werde. Herr Gai hat hiezu gesagt, dass man bald irgendetwas vorlesen könne und hat der Berufungswerber dann das Schriftstück dem ebenfalls am Stammtisch sitzenden Herrn St übergeben. Im Laufe des Durchlesens des Schriftstückes hat Herr St Näheres darüber gesagt, was in diesem Schriftstück steht. Es ging um Personalangelegenheiten der Gemeinde. Außer Herrn St hat das Schriftstück niemand gelesen. Nachdem der Berufungswerber wiederum gegangen war, ist noch einige Zeit über die Sache gesprochen worden.
Der Zeuge Gai hat infolge auch mit dem Bürgermeister dahingehend gesprochen, dass Personalangelegenheiten nicht öffentlich seien und eigentlich nicht in die Öffentlichkeit gelangen dürften. Es ist mit dem Zeugen über den oben genannten Vorfall auch eine Niederschrift, datiert mit 07.02.2011, aufgenommen worden. In dieser Niederschrift ist unter anderem wie folgt ausgeführt:
GR W behauptete dann, dass ich nur Blödsinn reden würde und alles schon gelaufen sei. Er ging dann zu seinem Fahrzeug und kam mit einem bedruckten Blatt Papier zurück. Daraufhin begann er am Stammtisch einen Beschlussantrag für den A Gemeinderat, der für den 03.02.2011 terminisiert war, zu verlesen. Im Antrag ging es um Entsendung von vier Gemeinderatsmitgliedern in die Gesellschafterversammlung der KuGmbH (gemeint: KuGmbH) und ein bestimmtes Beschlussverhalten betreffend die Person des Geschäftsführers Dr. Br.
GR. W gab dann dieses bedruckte Blatt Papier, das offensichtlich Beschlussanträge für die kommende Gemeineratssitzung im nicht öffentlichen Teil enthielt, an die Anwesenden am Stammtisch weiter, damit sie Einblick nehmen konnten.
Entsprechend der Ausführungen des Zeugen St befand sich dieser am 31.01.2011 in der Jausenstation Kr (Hü). Der Berufungswerber und Bürgeranwalt Gai waren ebenfalls anwesend. Es hat damals eine gröbere Meinungsverschiedenheit zwischen dem Berufungswerber und Herrn Gai dahingehend gegeben, ob Herr Dr. Br gekündigt werde oder ob sein Vertrag lediglich nicht mehr verlängert werde. Die Diskussion war relativ heftig und kann als Streit bezeichnet werden. Der Berufungswerber ist dann aus dem Lokal gegangen und hat zwei Zettel geholt. Ehe er diese Zettel dem Zeugen St aushändigen konnte, hat dieser gesagt, dass, falls dort Interna stehen würden, er diese nicht sehen möchte, der Berufungswerber möge die Zettel wegnehmen. Laut seinen Ausführungen wollte der Zeuge St weder wissen, was auf diesen Zetteln stand, noch hat er irgendetwas von diesen Zetteln abgelesen. Der Berufungswerber hat daraufhin die Zettel eingesteckt, er hat sie also auch sonst niemandem ausgehändigt bzw. hat niemand die Zettel gelesen.
Es ist in Folge weiter heftig zwischen Herrn Gai und dem Berufungswerber gestritten worden und sind auch gröbere Schimpfworte benutzt worden. Es sind dann weitere Personen zu der Runde im Gasthaus Hü hinzugestoßen und hat sich der Streit nach und nach beruhigt.
Auch über erneute Befragung gab der Zeuge an, dass der Berufungswerber die Schriftstücke damals niemandem ausgehändigt hat. Der Berufungswerber hat lediglich gesagt: Schau, da steht, dass er gekündigt wird.
Beweiswürdigung:
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
Gemäß § 59 Abs 4 der Stmk. GemeindeO sind in nicht öffentlicher Sitzung und daher jedenfalls vertraulich zu behandeln:Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, der Stmk. GemeindeO sind in nicht öffentlicher Sitzung und daher jedenfalls vertraulich zu behandeln:
Gemäß § 101c Abs 3 der Stmk. GemeindeO ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,00 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.Gemäß Paragraph 101 c, Absatz 3, der Stmk. GemeindeO ist mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,00 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Gemäß § 101c Abs 4 Z 4 der Stmk. GemeindeO unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs 3 vorliegt, der in Abs 3 festgelegten Strafe, die die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs 3 und 4 vorsätzlich verletzen.Gemäß Paragraph 101 c, Absatz 4, Ziffer 4, der Stmk. GemeindeO unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, sofern nicht eine Strafbarkeit nach Absatz 3, vorliegt, der in Absatz 3, festgelegten Strafe, die die Vertraulichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 3 und 4 vorsätzlich verletzen.
Zu dem Vorhalt, der Berufungswerber habe am 27.01.2011 als Fraktionsführer der F B A Frau U Gr von der K Z von einem Beschlussantrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde B A informiert, welcher bei der Gemeinderatssitzung am 03.02.2011 unter Tagesordnungspunkt 16. behandelt werden sollte, ist festzuhalten, dass das Beweisergebnis des im Rahmen der öffentlich, mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2011 und 13.01.2012 durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine ausreichenden und sicheren Anhaltspunkte für Schlussfolgerungen dahingehend bietet, wonach mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Berufungswerber Frau U Gr am 27.01.2011 von dem gegenständlichen Beschlussantrag (Tagesordnungspunkt 16. der Gemeinderatssitzung vom 03.02.2011) informiert hat. Der Berufungswerber selbst hat dies von Anfang an bestritten, Frau U Gr wiederum verwies diesbezüglich auf das Redaktionsgeheimnis. Von dem Inhalt des Beschlussantrages wusste neben dem Berufungswerber auch noch eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen, wie beispielsweise die Teilnehmer der Fraktionssitzung der F am Abend des 27.01.2011, die Mitglieder des Stadtrates und in einem gewissen Ausmaß auch Dr. Br selbst.
Zusammenfassend war somit - wie bereits ausgeführt - nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit beweisbar, dass der Berufungswerber Frau Gr am 27.01.2011 über einen vertraulichen Beschlussantrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde B A (Personalangelegenheiten, Tagesordnungspunkt 16.) informiert hat. Ein Betreiben des Erscheinens des Artikels ist nicht konkret nachweisbar. Offensichtlich hat Frau Gr vor Erscheinen des Artikels mehrere Recherchen geführt, also mit einem unbestimmten Personenkreis gesprochen.
Betreffend des Vorfalles vom 31.01.2011 im Gasthaus Hü ist ebenfalls nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit nachweisbar, dass der Berufungswerber den Anwesenden eine Kopie des Beschlussantrages zur Einsichtnahme ausgehändigt hat. So gibt es hierüber widersprüchliche, jeweils durchaus glaubhafte Zeugenaussagen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge Gai angab, der Berufungswerber habe Herrn St ein Schriftstück (Beschlussantrag) ausgehändigt, währenddessen Herr St in seiner Zeugenaussage ausführte, dass der Berufungswerber niemandem ein Schriftstück ausgehändigt hat und dies allenfalls nur ankündigte. Der Berufungswerber selbst bestreitet, den angeführten Beschlussantrag zur Einsichtnahme ausgehändigt zu haben. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vertraulichkeit auf andere Art und Weise (mündliche Darlegung des Inhaltes) verletzt wurde, ist solches dem Berufungswerber nicht vorgehalten und ebenfalls nicht erwiesen worden. Eine Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist der entscheidenden Behörde nicht möglich.
Es war somit trotz des Vorliegens von gewissen Verdachtsmomenten das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Es war somit trotz des Vorliegens von gewissen Verdachtsmomenten das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Zweifel gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Schlagworte
Gemeindeordnung; Vertrauensverletzung; Tatbestandsmerkmal; Auswechslung der TatZuletzt aktualisiert am
24.07.2012