RS Uvs 2012/1/25 KUVS-1544/10/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2012
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Index

L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Kärnten

Norm

LandessicherheitsG Krnt §1 Abs1
StGB §83 Abs1
EMRK 7. Zusatzprotokoll Art4
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), widerspricht noch nicht den in Art. 4 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung; die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist aufgrund des Art. 4 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, was dann der Fall ist, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. Um eine Bestrafung wegen der Anstandverletzung im Licht des Art. 4 7. ZP-EMRK rechtfertigten zu können, wäre erforderlich, dass sich die beiden Straftatbestände (gegenständlich: Körperverletzung und Anstandsverletzung) in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Dazu ist zu beachten, dass sich beide Normen an den gleichen Adressatenkreis, nämlich an jedermann, richten. Das verpönte Verhalten wird zwar bei der Körperverletzung um ein Vielfaches konkreter beschrieben, als bei der Anstandsverletzung, doch verfolgen beide Straftatbestände insoweit den gleichen Zweck, als sie menschliches Verhalten, welches in der Gesellschaft nicht toleriert wird, erfassen. Es wird bei beiden Straftatbeständen menschliches Verhalten unter gleichgelagerten Aspekten beurteilt und ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass das Delikt der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB den Unrechts- und Schuldgehalt der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 1 Abs. 1 K-LSG vollständig erschöpft. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB auch – sofern die erforderliche Öffentlichkeit gegeben ist – ein grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten gegeben ist, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Da in vorliegendem Fall der Beschuldigte bereits nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, würde die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung aufgrund des gleichen Verhaltens des Beschuldigten Art. 4 7. ZP-EMRK widersprechen und insofern eine Doppelbestrafung vorliegen.Eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), widerspricht noch nicht den in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung; die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist aufgrund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, was dann der Fall ist, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. Um eine Bestrafung wegen der Anstandverletzung im Licht des Artikel 4, 7. ZP-EMRK rechtfertigten zu können, wäre erforderlich, dass sich die beiden Straftatbestände (gegenständlich: Körperverletzung und Anstandsverletzung) in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Dazu ist zu beachten, dass sich beide Normen an den gleichen Adressatenkreis, nämlich an jedermann, richten. Das verpönte Verhalten wird zwar bei der Körperverletzung um ein Vielfaches konkreter beschrieben, als bei der Anstandsverletzung, doch verfolgen beide Straftatbestände insoweit den gleichen Zweck, als sie menschliches Verhalten, welches in der Gesellschaft nicht toleriert wird, erfassen. Es wird bei beiden Straftatbeständen menschliches Verhalten unter gleichgelagerten Aspekten beurteilt und ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass das Delikt der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB den Unrechts- und Schuldgehalt der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach Paragraph eins, Absatz eins, K-LSG vollständig erschöpft. Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB auch – sofern die erforderliche Öffentlichkeit gegeben ist – ein grober Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten gegeben ist, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Da in vorliegendem Fall der Beschuldigte bereits nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt worden ist, würde die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung aufgrund des gleichen Verhaltens des Beschuldigten Artikel 4, 7. ZP-EMRK widersprechen und insofern eine Doppelbestrafung vorliegen.

Schlagworte

Anstandsverletzung, Körperverletzung, Gerichtliche Verurteilung, Doppelbestrafungsverbot, Menschliches Verhalten, Unrechtsgehalt der Tat, Schuldgehalt der Tat

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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