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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §50Rechtssatz
Die Aufrechnung einer Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze, die mittels Handyparken durch einen falsch gewählten Code versehentlich an den zuständigen Magistrat eingezahlt wurde, mit jener Geldstrafe, die vom Magistrat in einer Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr für die in Wirklichkeit beanspruchte gebührenpflichtige Kurzparkzone verhängt worden war, war nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher hätte eine solche Aufrechnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 1438 ff ABGB unter anderem gleichartige Forderungen vorausgesetzt. Jedoch ist eine Geldstrafe mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer versehentlich an dieselbe Gebietskörperschaft eingezahlten Parkgebühr nicht gleichartig, weshalb seine Berechtigung dahingestellt bleiben konnte. Daher liegt keine ordnungsgemäße Begleichung einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG vor, wenn der darin verhängte Strafbetrag nicht in voller Höhe, sondern vermindert um die versehentlich entrichtete Parkgebühr eingezahlt wird.Die Aufrechnung einer Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze, die mittels Handyparken durch einen falsch gewählten Code versehentlich an den zuständigen Magistrat eingezahlt wurde, mit jener Geldstrafe, die vom Magistrat in einer Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr für die in Wirklichkeit beanspruchte gebührenpflichtige Kurzparkzone verhängt worden war, war nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher hätte eine solche Aufrechnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 1438, ff ABGB unter anderem gleichartige Forderungen vorausgesetzt. Jedoch ist eine Geldstrafe mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer versehentlich an dieselbe Gebietskörperschaft eingezahlten Parkgebühr nicht gleichartig, weshalb seine Berechtigung dahingestellt bleiben konnte. Daher liegt keine ordnungsgemäße Begleichung einer Organstrafverfügung nach Paragraph 50, VStG vor, wenn der darin verhängte Strafbetrag nicht in voller Höhe, sondern vermindert um die versehentlich entrichtete Parkgebühr eingezahlt wird.
Schlagworte
Aufrechnung; Organstrafverfügung; Parkgebühren; GleichartigkeitZuletzt aktualisiert am
10.08.2012