RS Uvs 2012/2/1 30.7-121/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §50
Stmk ParkgebG §2
ParkgebG Stmk §2
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Die Aufrechnung einer Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze, die mittels Handyparken durch einen falsch gewählten Code versehentlich an den zuständigen Magistrat eingezahlt wurde, mit jener Geldstrafe, die vom Magistrat in einer Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr für die in Wirklichkeit beanspruchte gebührenpflichtige Kurzparkzone verhängt worden war, war nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher hätte eine solche Aufrechnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 1438 ff ABGB unter anderem gleichartige Forderungen vorausgesetzt. Jedoch ist eine Geldstrafe mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer versehentlich an dieselbe Gebietskörperschaft eingezahlten Parkgebühr nicht gleichartig, weshalb seine Berechtigung dahingestellt bleiben konnte. Daher liegt keine ordnungsgemäße Begleichung einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG vor, wenn der darin verhängte Strafbetrag nicht in voller Höhe, sondern vermindert um die versehentlich entrichtete Parkgebühr eingezahlt wird.Die Aufrechnung einer Parkgebühr für gebührenpflichtige Parkplätze, die mittels Handyparken durch einen falsch gewählten Code versehentlich an den zuständigen Magistrat eingezahlt wurde, mit jener Geldstrafe, die vom Magistrat in einer Organstrafverfügung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr für die in Wirklichkeit beanspruchte gebührenpflichtige Kurzparkzone verhängt worden war, war nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Daher hätte eine solche Aufrechnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 1438, ff ABGB unter anderem gleichartige Forderungen vorausgesetzt. Jedoch ist eine Geldstrafe mit einem Anspruch auf Rückzahlung einer versehentlich an dieselbe Gebietskörperschaft eingezahlten Parkgebühr nicht gleichartig, weshalb seine Berechtigung dahingestellt bleiben konnte. Daher liegt keine ordnungsgemäße Begleichung einer Organstrafverfügung nach Paragraph 50, VStG vor, wenn der darin verhängte Strafbetrag nicht in voller Höhe, sondern vermindert um die versehentlich entrichtete Parkgebühr eingezahlt wird.

Schlagworte

Aufrechnung; Organstrafverfügung; Parkgebühren; Gleichartigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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