TE Uvs Bescheid 2012/2/1 30.7-121/2011

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Veröffentlicht am 01.02.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §50
Stmk ParkgebG §2
ParkgebG Stmk §2
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des Dr. H R, geb. am, St P Hs, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.09.2011, GZ: A10/1P-3496642, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 9,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 9,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Dr. H R bekämpft mit seinem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat für Parkraumbewirtschaftung, mit dem ihm vorgeworfen wurde, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 09.05.2011 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus N, in der Zeit von 11.17 bis 11.38 Uhr, ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt. Er habe den von ihm mittels Handyparken erworbenen Parkschein für die grüne Parkzone unzulässig in der Kurzparkzone verwendet. Er habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung des § 2 des Stmk. ParkgebG 2006 iVm §§ 1 Abs 4, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idgF wurde über Dr. H R gemäß § 12 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 45,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 2, des Stmk. ParkgebG 2006 in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz 4, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idgF wurde über Dr. H R gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg cit eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 45,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner Berufung bringt Dr. H R zusammenfassend vor, er habe beim Handyparken die falsche Nummer eingetippt. Irrtümlich habe er in der blauen Zone nicht 002001, sondern 002005 eingetippt und ließe sich das leicht der Organstrafverfügung entnehmen. Er habe daher eine Parkgebühr, nämlich € 3,60, entrichtet, die nicht zu entrichten gewesen wäre, und das Referat für Parkraumbewirtschaftung sei daher unberechtigt um diesen Betrag bereichert worden. Er vertrete die Auffassung, dass der Bürger, wenn er es mit einer Behörde zu tun hat, berechtigt sei, jene sinnvollen Aufrechnungsmaßnahmen zu treffen, die im alltäglichen Geschäftsverkehr üblich und sinnvoll sind. Nur weil etwas nicht vorgesehen ist, bedeute das noch nicht, dass es verboten oder untersagt wäre. Bei sinnvoller Anwendung der Bestimmungen hätte die Behörde die ungerechtfertigte Bereicherung erkennen können und die für die falsche Parkzone entrichtete Gebühr als entrichtete Teilstrafe anerkennen können. Jedenfalls ergäbe die Summe beider Beträge den Strafbetrag von € 21,80.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.

Diese hat am 10.01.2012 in Anwesenheit des Berufungswerbers stattgefunden und wird aufgrund dieser Berufungsverhandlung sowie des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde folgender, als erwiesen angenommener Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber stellte am 09.05.2011 um 11.17 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz, gegenüber dem Haus N, ab. Er erwarb zwar mittels Handyparken einen elektronischen Parkschein, jedoch nicht für die blaue Zone, sondern für die grüne Zone, da er an seinem Handy den falschen Code eingab. Um 11.38 Uhr kehrte Dr. H R zu seinem Fahrzeug zurück und fand eine Organstrafverfügung hinter seinem Scheibenwischer mit einem Strafbetrag von € 21,80 vor. In weiterer Folge überwies der Berufungswerber einen Betrag von € 18,20 an die belangte Behörde, wobei er vom Strafbetrag von € 21,80 die von ihm bezahlte Parkgebühr im Ausmaß von € 3,60 abzog.

Dies wurde von der belangten Behörde nicht akzeptiert und über ihn am 08.08.2011 eine Strafverfügung erlassen, wobei ihm eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,00 auferlegt und dabei der von ihm bislang einbezahlte Strafbetrag von € 18,20 abgezogen wurde. Diese Strafverfügung bekämpfte der Berufungswerber mit Einspruch vom 18.08.2011, der wiederum mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis abgewiesen wurde.

Da der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung des Stmk. ParkgebG nicht bestreitet, erübrigen sich diesbezügliche Ausführungen.

Zur vom Berufungswerber herangezogenen Rechtsfrage, in wie weit bzw. ob er berechtigt sei, eine ihm zustehende Forderung an die belangte Behörde mit einer Geldstrafe zu kompensieren, ist Folgendes auszuführen:

Die Kompensation/Aufrechnung ist in den §§ 1438 ff ABGB geregelt. Die Aufrechnung spielt im praktischen Rechts- und Wirtschaftsleben (insbesondere für Geldforderungen) eine wichtige Rolle und bewirkt das Erlöschen/die Aufhebung einer Schuld durch das Geltendmachen einer Gegenforderung - kurz: Kompensation bedeutet das Aufheben einer Forderung durch das Geltendmachen einer Gegenforderung. § 1438 ABGB formuliert: Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann; so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.Die Kompensation/Aufrechnung ist in den Paragraphen 1438, ff ABGB geregelt. Die Aufrechnung spielt im praktischen Rechts- und Wirtschaftsleben (insbesondere für Geldforderungen) eine wichtige Rolle und bewirkt das Erlöschen/die Aufhebung einer Schuld durch das Geltendmachen einer Gegenforderung - kurz: Kompensation bedeutet das Aufheben einer Forderung durch das Geltendmachen einer Gegenforderung. Paragraph 1438, ABGB formuliert: Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann; so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt.

Es wird zwischen vertraglicher und einseitiger Aufrechnung unterschieden, wobei die einvernehmliche Kompensation vertraglich von den Beteiligten vereinbart wird und die einseitige Kompensation einseitig erfolgt, d.h. auch gegen den Willen des Aufrechnungsgegners und muss diese unter Umständen in einem Prozess durchgesetzt werden.

Während bei der einvernehmlichen Aufrechnung nur die Gegenseitigkeit vorliegen muss, verlangt die einseitige Aufrechnung darüber hinaus weitere Kriterien, nämlich Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen.

Im vorliegenden Fall bediente sich der Berufungswerber einer wie oben erwähnten einseitigen Aufrechnung, d.h. ohne Zustimmung des anderen Beteiligten. Daraus ergibt sich wiederum, dass entsprechend den Bestimmungen des ABGB gleichartige Forderungen vorliegen müssen, nämlich Schulden gleicher Art zugrunde liegen; also z.B. Geldschulden. Nicht gleichartig sind jedenfalls eine Geldschuld und eine Dienst- oder Sachleistung, mangels Gleichartigkeit können auch nicht privatrechtliche mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aufgerechnet werden.

Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass eine Kompensation einer Geldstrafe mit einem Anspruch - ob hier berechtigt oder nicht sei dahingestellt - aus einer ungerechtfertigten Bereicherung einer Gebietskörperschaft keinesfalls Platz greifen kann (vgl. hiezu zu all dem Vorgesagten Rummel, ABGB).Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass eine Kompensation einer Geldstrafe mit einem Anspruch - ob hier berechtigt oder nicht sei dahingestellt - aus einer ungerechtfertigten Bereicherung einer Gebietskörperschaft keinesfalls Platz greifen kann vergleiche hiezu zu all dem Vorgesagten Rummel, ABGB).

Die Ausführungen zur Strafbemessung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind dahingehend zu ergänzen, dass der Berufungswerber hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, jedenfalls fahrlässig die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Verkürzung der vorgeschriebenen Parkgebühr, zu verantworten hat.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG war im konkreten Fall nicht möglich, zumal keine unbedeutenden Folgen der Übertretung vorliegen. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßen Entrichtung von Parkgebühren, sowohl in der Verkürzung der Abgabe, als auch in der Verhinderung der Maßnahmen, die Rationierung des Parkraumes zu sehen, weil ein Parkplatz, der im Ergebnis unrechtmäßig verstellt wird, anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung steht. Somit liegen keine unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung vor, da keine Schadensgutmachung möglich ist.Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VStG war im konkreten Fall nicht möglich, zumal keine unbedeutenden Folgen der Übertretung vorliegen. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßen Entrichtung von Parkgebühren, sowohl in der Verkürzung der Abgabe, als auch in der Verhinderung der Maßnahmen, die Rationierung des Parkraumes zu sehen, weil ein Parkplatz, der im Ergebnis unrechtmäßig verstellt wird, anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung steht. Somit liegen keine unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung vor, da keine Schadensgutmachung möglich ist.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte

Aufrechnung; Organstrafverfügung; Parkgebühren; Gleichartigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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