RS Uvs 2012/2/2 303.13-3/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Hält sich eine Person rund dreieinhalb Wochen lang nicht an ihrer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG (etwa an ihrem Wohnsitz) auf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitz bereits durch diese Abwesenheit den Charakter einer Abgabestelle verloren hat. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 02.06.1993, 3Ob48/93 ist der unbestimmte Gesetzesbegriff "längere Abwesenheit", der zum Wegfall der Qualifikation einer Wohnung als Abgabestelle führt, dahin auszulegen, dass bei einer längeren Abwesenheit nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist. Das sei aber bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Hier liege eine durchaus angemessene, eine längere Urlaubsreise nicht wesentlich überschreitende Zeitspanne vor, in der nach den Lebensgewohnheiten durchaus mit der weiteren fortlaufenden Benützung zu rechnen war. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, weshalb der Berufungswerber bei einer Abwesenheit von dreieinhalb Wochen lediglich vorübergehend von seiner Abgabestelle abwesend war. Nach diesem Zeitraum hatte er seine Wohnadresse am 24.12.2010 zur Weihnachtsfeier aufgesucht und dort auch übernachtet. Somit benutzt er seine Wohnadresse wieder zu einem typischen Wohnzweck (und beendete somit seine Abwesenheit), weshalb die Wohnadresse den Charakter einer Abgabestelle ohne Unterbrechung beibehalten hat. Folglich begann die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis, welches während der Abwesenheit am 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten wurde, gemäß § 17 Abs 3 ZustG bereits am ersten Werktag nach der am 24.12.2010 erfolgten Rückkehr an die Abgabestelle zu laufen.Hält sich eine Person rund dreieinhalb Wochen lang nicht an ihrer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG (etwa an ihrem Wohnsitz) auf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitz bereits durch diese Abwesenheit den Charakter einer Abgabestelle verloren hat. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 02.06.1993, 3Ob48/93 ist der unbestimmte Gesetzesbegriff "längere Abwesenheit", der zum Wegfall der Qualifikation einer Wohnung als Abgabestelle führt, dahin auszulegen, dass bei einer längeren Abwesenheit nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist. Das sei aber bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Hier liege eine durchaus angemessene, eine längere Urlaubsreise nicht wesentlich überschreitende Zeitspanne vor, in der nach den Lebensgewohnheiten durchaus mit der weiteren fortlaufenden Benützung zu rechnen war. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, weshalb der Berufungswerber bei einer Abwesenheit von dreieinhalb Wochen lediglich vorübergehend von seiner Abgabestelle abwesend war. Nach diesem Zeitraum hatte er seine Wohnadresse am 24.12.2010 zur Weihnachtsfeier aufgesucht und dort auch übernachtet. Somit benutzt er seine Wohnadresse wieder zu einem typischen Wohnzweck (und beendete somit seine Abwesenheit), weshalb die Wohnadresse den Charakter einer Abgabestelle ohne Unterbrechung beibehalten hat. Folglich begann die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis, welches während der Abwesenheit am 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten wurde, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bereits am ersten Werktag nach der am 24.12.2010 erfolgten Rückkehr an die Abgabestelle zu laufen.

Schlagworte

Abgabestelle; Abwesenheit; Dauer; Hinterlegung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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