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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Hält sich eine Person rund dreieinhalb Wochen lang nicht an ihrer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG (etwa an ihrem Wohnsitz) auf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitz bereits durch diese Abwesenheit den Charakter einer Abgabestelle verloren hat. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 02.06.1993, 3Ob48/93 ist der unbestimmte Gesetzesbegriff "längere Abwesenheit", der zum Wegfall der Qualifikation einer Wohnung als Abgabestelle führt, dahin auszulegen, dass bei einer längeren Abwesenheit nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist. Das sei aber bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Hier liege eine durchaus angemessene, eine längere Urlaubsreise nicht wesentlich überschreitende Zeitspanne vor, in der nach den Lebensgewohnheiten durchaus mit der weiteren fortlaufenden Benützung zu rechnen war. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, weshalb der Berufungswerber bei einer Abwesenheit von dreieinhalb Wochen lediglich vorübergehend von seiner Abgabestelle abwesend war. Nach diesem Zeitraum hatte er seine Wohnadresse am 24.12.2010 zur Weihnachtsfeier aufgesucht und dort auch übernachtet. Somit benutzt er seine Wohnadresse wieder zu einem typischen Wohnzweck (und beendete somit seine Abwesenheit), weshalb die Wohnadresse den Charakter einer Abgabestelle ohne Unterbrechung beibehalten hat. Folglich begann die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis, welches während der Abwesenheit am 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten wurde, gemäß § 17 Abs 3 ZustG bereits am ersten Werktag nach der am 24.12.2010 erfolgten Rückkehr an die Abgabestelle zu laufen.Hält sich eine Person rund dreieinhalb Wochen lang nicht an ihrer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG (etwa an ihrem Wohnsitz) auf, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnsitz bereits durch diese Abwesenheit den Charakter einer Abgabestelle verloren hat. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 02.06.1993, 3Ob48/93 ist der unbestimmte Gesetzesbegriff "längere Abwesenheit", der zum Wegfall der Qualifikation einer Wohnung als Abgabestelle führt, dahin auszulegen, dass bei einer längeren Abwesenheit nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist. Das sei aber bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Hier liege eine durchaus angemessene, eine längere Urlaubsreise nicht wesentlich überschreitende Zeitspanne vor, in der nach den Lebensgewohnheiten durchaus mit der weiteren fortlaufenden Benützung zu rechnen war. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, weshalb der Berufungswerber bei einer Abwesenheit von dreieinhalb Wochen lediglich vorübergehend von seiner Abgabestelle abwesend war. Nach diesem Zeitraum hatte er seine Wohnadresse am 24.12.2010 zur Weihnachtsfeier aufgesucht und dort auch übernachtet. Somit benutzt er seine Wohnadresse wieder zu einem typischen Wohnzweck (und beendete somit seine Abwesenheit), weshalb die Wohnadresse den Charakter einer Abgabestelle ohne Unterbrechung beibehalten hat. Folglich begann die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis, welches während der Abwesenheit am 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten wurde, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bereits am ersten Werktag nach der am 24.12.2010 erfolgten Rückkehr an die Abgabestelle zu laufen.
Schlagworte
Abgabestelle; Abwesenheit; Dauer; HinterlegungZuletzt aktualisiert am
18.05.2012