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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Wigbert Hütter, Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner und Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn F U, geb. am, B, St. A-H, vertreten durch Ha-Ha-P & Pa, Rechtsanwälte, O Sch, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.12.2010, GZ: BHLB-15.1-12786/2009, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Text
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschuldigten als Inhaber der Einzelfirma F U mit Standort in St. A-H zwei am 04.06.2009 festgestellte Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung zur Last gelegt und je Übertretung eine Geldstrafe von € 3.630,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am Freitag, dem 10.12.2010, postamtlich hinterlegt und ab 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten. Mit Schriftsatz vom 07.10.2011 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten ein Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses gestellt; der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen, da er sich aus beruflichen Gründen im Winter 2010/2011 durchgehend als Betreiber der G an der Adresse Hal aufgehalten habe. In eventu wurde Berufung erhoben und dazu ausgeführt, dass durch einen ungesetzlichen Zustellvorgang der Beschuldigte keine Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK wegen Verweigerung des Parteiengehörs vorliege. Im Übrigen bestreite er, die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen zu haben.Dieses Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am Freitag, dem 10.12.2010, postamtlich hinterlegt und ab 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten. Mit Schriftsatz vom 07.10.2011 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten ein Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses gestellt; der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen, da er sich aus beruflichen Gründen im Winter 2010 aus 2011, durchgehend als Betreiber der G an der Adresse Hal aufgehalten habe. In eventu wurde Berufung erhoben und dazu ausgeführt, dass durch einen ungesetzlichen Zustellvorgang der Beschuldigte keine Kenntnis vom Bescheid erlangt habe, weshalb ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK wegen Verweigerung des Parteiengehörs vorliege. Im Übrigen bestreite er, die ihm zur Last gelegten Vergehen begangen zu haben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da je Spruchpunkt eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG Kammerzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da je Spruchpunkt eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51, c VStG Kammerzuständigkeit gegeben.
Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde am 02.02.2012 zur Klärung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses vom 07.10.2010 erfolgt ist, eine Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde der Berufungswerber als Partei gehört; als Zeugen wurden An W, J U und Ge Do vernommen. Die als Zeugin geladene Schwiegermutter des Berufungswerbers, M Stm, wurde vom Berufungswerber damit entschuldigt, dass sie erkrankt sei. Da der Berufungswerber angab, sie werde sich auch im Falle weiterer Ladungen um ein ärztliches Attest bemühen, damit sie nicht erscheinen müsse, wurde auf eine Fortsetzung der Verhandlung zu ihrer Einvernahme verzichtet, zumal der Sachverhalt auch ohne ihre Beweisaussage festgestellt werden konnte.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber bewohnt in St. A-H, B, gemeinsam mit seiner Gattin J U, seiner Schwiegermutter M Stm und seinem Sohn ein Haus. An derselben Adresse befindet sich der Standort seines Einzelunternehmens mit den Gewerbeberechtigungen Pumpen von Lieferbeton, gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit fünf LKW und Handelsgewerbe und Handelsagenten. Er verfügt über fünf Mischfahrzeuge und zwei bis drei Pumpenwägen, von denen einige mangels Aufträgen während der Wintersaison für einen gewissen Zeitraum abgemeldet werden.
Der Berufungswerber ist darüber hinaus Besitzer eines Gasthauses mit Fremdenzimmer an der Adresse Pr, Hal, welches in den Sommermonaten von seiner Tochter Mi U betrieben wird. Das Gasthaus befindet sich bei der Liftstation des Schiliftes des Mat Ritterordens. Es gibt eine vertragliche Verpflichtung zur täglichen Offenhaltung an Tagen mit Liftbetrieb. Während der Wintersaison befinden sich auch der Berufungswerber und seine Gattin auf der Hebalm. Der Berufungswerber ist in der Küche, seine Gattin an der Theke und die Tochter im Service tätig. Die Küche ist je nach Bedarf mit insgesamt zwei bis fünf Leuten besetzt, wobei es einige Köche gibt, die für alles einsetzbar sind. Die Arbeiten auf der Hal beginnen für den Berufungswerber jeweils wenige Tage vor Beginn des Schiliftbetriebes und dauern bis zum Saisonschluss, etwa im März. In dieser Zeit hält sich der Berufungswerber zumindest bis zum Drei-Königstag insgesamt vorrangig auf der Hal auf. Zwischendurch begibt er sich jedoch immer wieder an seinen Wohn- und Betriebssitz in St. A-H, insbesondere dann, wenn witterungsbedingt kein Liftbetrieb herrscht und jedenfalls immer von 24. Dezember abends bis 25. Dezember in der Früh, um Weihnachten zu feiern, die Messe zu besuchen und zu übernachten. Die Fahrtzeit zwischen St. A-H und der Hal beträgt etwa eine Stunde.
Der Berufungswerber ist weiters Pächter eines Kaffeehauses in St. A-H, in welchem seine Gattin J U beschäftigt ist. In den Wintermonaten, während des Liftbetriebes auf der Hal, arbeitet J U dort nur montags und dienstags jeweils am Nachmittag, während der Schulferien gar nicht. Wenn es abends spät wird, übernachtet sie zu Hause in B, ansonsten auf der Hal. Während der Abwesenheit von J U wird der Kaffeehausbetrieb von einer Arbeitnehmerin des Berufungswerbers, Frau Ger K, aufrechterhalten.
Der Berufungswerber ist seit 30.01.1987 durchgehend ausschließlich an der Adresse St. A-H, B, gemeldet. Eine (zusätzliche) Wohnsitzmeldung auf der Hal war für ihn deshalb nie Thema, da der Aufenthalt nicht immer auf die Woche genau ist. Der Berufungswerber hat beim Postamt keinen Nachsendeauftrag für diese Zeit erteilt. Er hat dort auch keine Ortsabwesenheit bekannt gegeben.
Die in Abwesenheit des Berufungswerbers und seiner Gattin einlangende Post wird von seiner Schwiegermutter M Stm dem Postkasten entnommen oder vom Postzusteller entgegengenommen. Sie sucht die für sie selbst relevanten Poststücke heraus und legt alle anderen auf einen in der Küche stehenden Schreibtisch. Der Berufungswerber hat seiner Schwiegermutter hinsichtlich der ihn betreffenden Poststücke keinen konkreten Auftrag erteilt, obwohl er der Meinung ist, von ihr nicht alle Poststücke zu erhalten. Wenn er die Post nach seiner Heimkehr durchsieht, ist es meistens schon für alles zu spät. Es kam schon zweimal zu Exekutionen, weil er Rechnungen nicht bezahlte. Für ihn ist es mit den Zetteln eine Katastrophe. Er hat schon öfter vergleichbare Probleme im Zusammenhang mit Zustellungen gehabt. Der Berufungswerber hat auch den am 09.11.2010 hinterlegten und ab 10.11.2010 zur Abholung bereitgehaltenen Ladungsbescheid im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren nicht behoben, obwohl er zu dieser Zeit nicht ortsabwesend war.
Der Postzusteller An W, der mit dem Berufungswerber bekannt und per Du ist, hinterlässt die Verständigungen über Hinterlegungen von Rsa-Briefen bei Abwesenheit des Berufungswerbers und seiner Gattin, die eine Postvollmacht für den Berufungswerber besitzt, entweder im Postkasten oder, wenn die Schwiegermutter des Berufungswerbers M Stm öffnet, bei dieser. In diesem Fall füllt er das Formular über die Verständigung der Hinterlegung auf dem Küchentisch oder auf der Tiefkühltruhe aus, während Frau Stm neben ihm steht und lässt dieses entweder vor ihren Augen dort liegen oder übergibt es ihr.
In der Wintersaison 2010/2011 begann der Liftbetrieb am 03.12.2010. Der Berufungswerber begab sich zwei Tage zuvor auf die Hal, um mit den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. Am 10.12.2010 beabsichtigte der Postzusteller An W, dem Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mittels RSa-Brief zuzustellen. Die Schwiegermutter des Berufungswerbers gab gegenüber dem Zusteller an, dass dieser momentan nicht da sei. Daher füllte An W das Formular betreffend die Verständigung von der Hinterlegung aus und hinterließ es bei Frau Stm an der Abgabestelle. Die Hinterlegung erfolgte bei der Post-Geschäftsstelle (Postpartner) St A-H. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13.12.2010 eingetragen. Dem Postzusteller war zwar bekannt, dass der Berufungswerber neben seinem Gewerbe in St. A-H ein Gasthaus auf der Hal besitzt, das in den Wintermonaten von ihm geführt wird. Da er den Berufungswerber im Zuge des Postzustellens jedoch regelmäßig, etwa einmal pro Woche, an seinem Wohn- und Firmensitz sah, beispielsweise in blauer Montur Wartungsarbeiten verrichtend, und überdies die Schwiegermutter nichts über eine längere Abwesenheit sagte, ging er nicht von einer länger dauernden Ortsabwesenheit aus. Am 24.12.2010 kam der Berufungswerber mit seiner Gattin zu seiner Wohnadresse, um dort Weihnachten zu feiern und zu übernachten. Am 25.12.2010 fuhren sie am frühen Morgen wieder auf die Hal. Der RSa-Brief wurde nach Ende der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert, wo er am 30.12.2010 einlangte.In der Wintersaison 2010 aus 2011, begann der Liftbetrieb am 03.12.2010. Der Berufungswerber begab sich zwei Tage zuvor auf die Hal, um mit den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. Am 10.12.2010 beabsichtigte der Postzusteller An W, dem Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis mittels RSa-Brief zuzustellen. Die Schwiegermutter des Berufungswerbers gab gegenüber dem Zusteller an, dass dieser momentan nicht da sei. Daher füllte An W das Formular betreffend die Verständigung von der Hinterlegung aus und hinterließ es bei Frau Stm an der Abgabestelle. Die Hinterlegung erfolgte bei der Post-Geschäftsstelle (Postpartner) St A-H. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13.12.2010 eingetragen. Dem Postzusteller war zwar bekannt, dass der Berufungswerber neben seinem Gewerbe in St. A-H ein Gasthaus auf der Hal besitzt, das in den Wintermonaten von ihm geführt wird. Da er den Berufungswerber im Zuge des Postzustellens jedoch regelmäßig, etwa einmal pro Woche, an seinem Wohn- und Firmensitz sah, beispielsweise in blauer Montur Wartungsarbeiten verrichtend, und überdies die Schwiegermutter nichts über eine längere Abwesenheit sagte, ging er nicht von einer länger dauernden Ortsabwesenheit aus. Am 24.12.2010 kam der Berufungswerber mit seiner Gattin zu seiner Wohnadresse, um dort Weihnachten zu feiern und zu übernachten. Am 25.12.2010 fuhren sie am frühen Morgen wieder auf die Hal. Der RSa-Brief wurde nach Ende der Abholfrist an die belangte Behörde retourniert, wo er am 30.12.2010 einlangte.
Beweiswürdigung:
Das Datum des Zustellversuches und der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein, ebenso, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Die weiteren Feststellungen betreffend den Zustellversuch und die Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen vernommenen Zustellers An W. Dieser schilderte nachvollziehbar, dass er sich zwar an den konkreten Zustellversuch nicht erinnern könne. Da er angekreuzt habe, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, könne es nur so gewesen sein, dass Frau Stm geöffnet habe. Sie habe sicher nichts von einer längeren Abwesenheit des Berufungswerbers erwähnt, sondern gesagt, dass er momentan nicht da sei. Er habe weiters auch deshalb keinen Grund für die Annahme einer längeren Ortsabwesenheit gehabt, weil er den Berufungswerber - obwohl er wisse, dass dieser im Winter ein Gasthaus auf der Hal betreibe - regelmäßig, etwa einmal pro Woche, in St. A-H, B, sehe, wenn er die Post bringe. Dies auch im Winter und zwar jeden Winter. Bei wiederholtem Nachfragen, ob er mit Sicherheit angeben könne, den Berufungswerber auch im Winter 2010/2011, insbesondere im Zeitraum zwischen 10.12.2010 und 24.12.2010 einmal pro Woche in B gesehen zu haben, gab er zuerst mehrmals an, das bestätigen zu können. Erst nach weiterem Insistieren des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wich er mit der Antwort aus, indem er sagte: Es ist lange her, ... ob wöchentlich gesehen - nein. Die Gattin des Berufungswerbers gab auf Vorhalt, dass der Zusteller auch angegeben hat, sie und den Berufungswerber auch im Winter regelmäßig in St. A-H gesehen zu haben, an: Kann schon sein, dass er uns gesehen hat. Auf Nachfrage äußerte sie sich dann nur zu ihren eigenen Anwesenheiten in St. A-H und gab hinsichtlich etwaiger Aufenthalte ihres Gatten dort an, dass sie nicht immer bemerke, wenn er das Lokal (auf der Hal) verlasse. Wenn sie zu Hause sei, sehe sie ihn nicht.Das Datum des Zustellversuches und der Hinterlegung bzw. der Beginn der Abholfrist ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein, ebenso, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde. Die weiteren Feststellungen betreffend den Zustellversuch und die Hinterlassung der Verständigung über die Hinterlegung beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen vernommenen Zustellers An W. Dieser schilderte nachvollziehbar, dass er sich zwar an den konkreten Zustellversuch nicht erinnern könne. Da er angekreuzt habe, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde, könne es nur so gewesen sein, dass Frau Stm geöffnet habe. Sie habe sicher nichts von einer längeren Abwesenheit des Berufungswerbers erwähnt, sondern gesagt, dass er momentan nicht da sei. Er habe weiters auch deshalb keinen Grund für die Annahme einer längeren Ortsabwesenheit gehabt, weil er den Berufungswerber - obwohl er wisse, dass dieser im Winter ein Gasthaus auf der Hal betreibe - regelmäßig, etwa einmal pro Woche, in St. A-H, B, sehe, wenn er die Post bringe. Dies auch im Winter und zwar jeden Winter. Bei wiederholtem Nachfragen, ob er mit Sicherheit angeben könne, den Berufungswerber auch im Winter 2010 aus 2011,, insbesondere im Zeitraum zwischen 10.12.2010 und 24.12.2010 einmal pro Woche in B gesehen zu haben, gab er zuerst mehrmals an, das bestätigen zu können. Erst nach weiterem Insistieren des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wich er mit der Antwort aus, indem er sagte: Es ist lange her, ... ob wöchentlich gesehen - nein. Die Gattin des Berufungswerbers gab auf Vorhalt, dass der Zusteller auch angegeben hat, sie und den Berufungswerber auch im Winter regelmäßig in St. A-H gesehen zu haben, an: Kann schon sein, dass er uns gesehen hat. Auf Nachfrage äußerte sie sich dann nur zu ihren eigenen Anwesenheiten in St. A-H und gab hinsichtlich etwaiger Aufenthalte ihres Gatten dort an, dass sie nicht immer bemerke, wenn er das Lokal (auf der Hal) verlasse. Wenn sie zu Hause sei, sehe sie ihn nicht.
Die Feststellungen zur Aufbewahrung der Post durch M Stm beruhen auf der Aussage der Zeugin J U, die angab, dass M Stm diese nach Aussortieren der sie betreffenden Stücke auf einen Schreibtisch in der Küche legt. Diese Aussage ist glaubwürdiger, als die des Berufungswerbers, M Stm werfe die Post auf die Bettbank. Die Feststellungen zum Umgang mit den Poststücken beruht auf den eigenen Angaben des Berufungswerbers. Dass er den Ladungsbescheid im November trotz Ortsanwesenheit nicht behoben hat, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt in Verbindung mit der Aussage des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung. Unbestritten ist der Aufenthalt des Berufungswerbers an der Abgabestelle zu Weihnachten, von 24.12.2010 bis 25.12.2010.
Rechtliche Beurteilung:
Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des § 17 Zustellgesetz lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz lautet wie folgt:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung auch entsprechend zu begründen und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH vom 09.07.1998, 95/03/0092).Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis erbracht, gegen den jedoch der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung auch entsprechend zu begründen und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH vom 09.07.1998, 95/03/0092).
Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass ein ungesetzlicher Zustellvorgang vorliege, da er über einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen sei. Es ist daher vorerst zu prüfen, ob der Zusteller Grund zur Annahme haben konnte, dass sich der Berufungswerber regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, um eine ordnungsgemäße Hinterlegung des Rückscheinbriefes zu bewirken.
Wie das gegenständliche Beweisverfahren ergeben hat, konnte der Zusteller von einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle ausgehen, da seitens der das Formular über die Hinterlegung in Empfang nehmenden Schwiegermutter des Berufungswerbers nicht darauf hingewiesen wurde, dass er länger ortsabwesend sei und der Zeuge den Berufungswerber regelmäßig ca. einmal pro Woche an seiner Wohn- und Firmensitzadresse gesehen hat. Damit durfte er das Straferkenntnis gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes hinterlegen.
Die Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG, die gemäß § 24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normiert, dass eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normiert, dass eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Maßgebend für die Frage, ob die Berufung verspätet eingebracht wurde oder nicht, ist der Umstand, ob durch die vorgenommene Hinterlegung eine rechtswirksame Zustellung, die den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzte, erfolgte, oder ob die Zustellwirkung deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, weil der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH vom 28.05.1993, 92/17/0239).
Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger daran gehindert ist, Zustellvorgänge wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer längeren Reise, eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthaltes.Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger daran gehindert ist, Zustellvorgänge wahrzunehmen, wie etwa im Fall einer längeren Reise, eines Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthaltes.
Wesentlich im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist, ob die Wohn- und Betriebsadresse eine Abgabestelle geblieben ist, zu der er regelmäßig zurückkehrte. Daher war zu prüfen, ob die gegenständlichen Abwesenheiten des Berufungswerbers von seiner Wohnadresse seiner Wohnung die Qualifikation einer Abgabestelle genommen haben.Wesentlich im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist, ob die Wohn- und Betriebsadresse eine Abgabestelle geblieben ist, zu der er regelmäßig zurückkehrte. Daher war zu prüfen, ob die gegenständlichen Abwesenheiten des Berufungswerbers von seiner Wohnadresse seiner Wohnung die Qualifikation einer Abgabestelle genommen haben.
Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz ist eine Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Auch wenn man - entgegen den Aussagen des Zeugen An W - den Angaben des Berufungswerbers folgt, dass sich dieser vom 01.12.2010 bis 24.12.2010, also rund dreieinhalb Wochen lang, zumindest aber zwischen 10.12.2010 und 24.12.2010, nicht an der Abgabestelle aufgehalten hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei seinem Wohnsitz nicht mehr um eine Abgabestelle gehandelt hat. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.1993, 3Ob48/93, ausgeführt hat, ist der unbestimmte Gesetzesbegriff längere Abwesenheit, der zum Wegfall der Qualifikation einer Wohnung als Abgabestelle führt, dahin auszulegen, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Abwarten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist. Das sei aber bei einer achtwöchigen Geschäftsreise noch nicht der Fall. Hier liege eine durchaus angemessene, eine längere Urlaubsreise nicht wesentlich überschreitende Zeitspanne vor, in der nach den Lebensgewohnheiten durchaus mit der weiteren fortlaufenden Benützung zu rechnen war. Dieses Erkenntnis kann auch im gegenständlichen Fall Anwendung finden. Der Berufungswerber war lediglich vorübergehend von seiner Abgabestelle abwesend, zumal er auch während der Wintersaison regelmäßig an seine Wohnadresse zurückkehrte und diese insbesondere am 24.12.2010 zum Zwecke des Feierns des Weihnachtsfestes aufsuchte und dort auch übernachtete. Er hat seine Wohnadresse somit zu einem typischen Wohnzweck genutzt. Somit steht fest, dass die Wohnadresse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Abgabestelle geblieben ist.
Das hinterlegte Straferkenntnis wurde ab 13.12.2010 zur Abholung bereit gehalten; die (mindestens) zweiwöchige Dauer der Bereithaltung endete somit am Montag, dem 27.12.2010. Der Berufungswerber kehrte unbestrittener Maßen am 24.12.2010, und somit innerhalb der Abholfrist, an die Abgabestelle zurück. Somit hat die zweiwöchige Berufungsfrist am darauffolgenden Werktag, dem 27.12.2010, zu laufen begonnen und am 10.01.2011 geendet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsfrist gesetzlich festgelegt ist und es der Behörde verwehrt ist, diese Frist abzuändern oder eine Verlängerung dieser Frist zu gewähren. Die Berufung vom 07.10.2011 erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Abgabestelle; Abwesenheit; Dauer; HinterlegungZuletzt aktualisiert am
18.05.2012