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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Anführen der genauen Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses war in Entsprechung des § 44a VStG nicht erforderlich, da durch die Anordnung in § 134 Abs. 3a KFG sichergestellt ist, dass nur Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten beiden Stunden vor der Anhaltung angelastet werden dürfen und, wurden mehrere Übertretungen begangen, diese als eine Übertretung zu ahnden sind.Das Anführen der genauen Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses war in Entsprechung des Paragraph 44 a, VStG nicht erforderlich, da durch die Anordnung in Paragraph 134, Absatz 3 a, KFG sichergestellt ist, dass nur Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten beiden Stunden vor der Anhaltung angelastet werden dürfen und, wurden mehrere Übertretungen begangen, diese als eine Übertretung zu ahnden sind.
Schlagworte
Konkretisierungsgebot, Geschwindigkeitsübertretung, Kraftfahrzeug , Langgutfuhren, Sondertransport, HöchstgeschwindigkeitZuletzt aktualisiert am
03.04.2012