RS Uvs 2012/2/3 KUVS-1781/5/2011

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Veröffentlicht am 03.02.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Rechtssatz

Das Anführen der genauen Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses war in Entsprechung des § 44a VStG nicht erforderlich, da durch die Anordnung in § 134 Abs. 3a KFG sichergestellt ist, dass nur Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten beiden Stunden vor der Anhaltung angelastet werden dürfen und, wurden mehrere Übertretungen begangen, diese als eine Übertretung zu ahnden sind.Das Anführen der genauen Uhrzeit der Geschwindigkeitsübertretung im Spruch des Straferkenntnisses war in Entsprechung des Paragraph 44 a, VStG nicht erforderlich, da durch die Anordnung in Paragraph 134, Absatz 3 a, KFG sichergestellt ist, dass nur Geschwindigkeitsübertretungen in den letzten beiden Stunden vor der Anhaltung angelastet werden dürfen und, wurden mehrere Übertretungen begangen, diese als eine Übertretung zu ahnden sind.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot, Geschwindigkeitsübertretung, Kraftfahrzeug , Langgutfuhren, Sondertransport, Höchstgeschwindigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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