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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es reicht nicht aus, dem Beschuldigten allgemein vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, die Namen und Anschriften jener Personen, die im angeführten Bordell ihre Tätigkeit ausüben, der Behörde sowie der Polizei zu melden, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Spruch dahingehend zu konkretisieren, dass aus diesem klar hervorgeht, um welche Personen es sich hier handelt, zumal es im Bescheidspruch nach § 44a Z1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift bedarf.Es reicht nicht aus, dem Beschuldigten allgemein vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, die Namen und Anschriften jener Personen, die im angeführten Bordell ihre Tätigkeit ausüben, der Behörde sowie der Polizei zu melden, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Spruch dahingehend zu konkretisieren, dass aus diesem klar hervorgeht, um welche Personen es sich hier handelt, zumal es im Bescheidspruch nach Paragraph 44 a, Z1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift bedarf.
Verfahrenseinstellung.
Schlagworte
Bordell, Meldung an Polizei, Wesentliche Tatbestandsmerkmale, Individualisierung, Kronkretisierungsgebot, VerfolgungsverjährungZuletzt aktualisiert am
03.04.2012