RS Uvs 2012/2/6 KUVS-1403/12/2011

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Veröffentlicht am 06.02.2012
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40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
L40052 Prostitution Sittlichkeitspolizei Kärnten

Rechtssatz

Es reicht nicht aus, dem Beschuldigten allgemein vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, die Namen und Anschriften jener Personen, die im angeführten Bordell ihre Tätigkeit ausüben, der Behörde sowie der Polizei zu melden, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Spruch dahingehend zu konkretisieren, dass aus diesem klar hervorgeht, um welche Personen es sich hier handelt, zumal es im Bescheidspruch nach § 44a Z1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift bedarf.Es reicht nicht aus, dem Beschuldigten allgemein vorzuwerfen, dass er es unterlassen habe, die Namen und Anschriften jener Personen, die im angeführten Bordell ihre Tätigkeit ausüben, der Behörde sowie der Polizei zu melden, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Spruch dahingehend zu konkretisieren, dass aus diesem klar hervorgeht, um welche Personen es sich hier handelt, zumal es im Bescheidspruch nach Paragraph 44 a, Z1 VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift bedarf.

Verfahrenseinstellung.

Schlagworte

Bordell, Meldung an Polizei, Wesentliche Tatbestandsmerkmale, Individualisierung, Kronkretisierungsgebot, Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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