RS Uvs 2012/2/6 30.14-11/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GelVerkG §15 Abs1 Z5
BO Stmk 1/2007 §1 Abs1

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994 und Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2007 idgF, im Folgenden BO) lässt sich nicht entnehmen, dass der bei der Gewerbeinhaberin angestellte Fahrzeuglenker für die vorgeschriebene Ausstattung der (von der Unternehmerin in Ausübung des Taxigewerbes) eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich ist. Nach § 1 Abs 1 BO gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die "Ausübung des Taxigewerbes" ... hinsichtlich der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge ... . § 2 Abs 1 BO bestimmt, dass unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bei der "Ausübung der in § 1 Abs 1 bezeichneten Gewerbe" nur Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des KFG verwendet werden dürfen, deren Bau, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen im 1. Teil der BO enthält der 2.Teil besondere Bestimmungen für das Taxigewebe, wie etwa die speziellen Ausstattungsvorschriften für Fahrzeuge. Daher sind diese Bestimmungen nur von der Gewerbeinhaberin bei Ausübung des Taxigewerbes einzuhalten (zumal die Anforderungen an die FahrzeuglenkerInnen ausdrücklich im 2. Abschnitt geregelt sind). In diesem Sinne können dem Lenker eines als Mietwagen zugelassenen Fahrzeuges, das von der Gewerbeinhaberin vorschriftswidrig für Taxifahrten eingesetzt wird, das Fehlen der Ausstattungsmerkmale eines Taxifahrzeuges nicht angelastet werden.Aus den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994 und Steiermärkische Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung 2007 idgF, im Folgenden BO) lässt sich nicht entnehmen, dass der bei der Gewerbeinhaberin angestellte Fahrzeuglenker für die vorgeschriebene Ausstattung der (von der Unternehmerin in Ausübung des Taxigewerbes) eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich ist. Nach Paragraph eins, Absatz eins, BO gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die "Ausübung des Taxigewerbes" ... hinsichtlich der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge ... . Paragraph 2, Absatz eins, BO bestimmt, dass unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bei der "Ausübung der in Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Gewerbe" nur Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne des KFG verwendet werden dürfen, deren Bau, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen im 1. Teil der BO enthält der 2.Teil besondere Bestimmungen für das Taxigewebe, wie etwa die speziellen Ausstattungsvorschriften für Fahrzeuge. Daher sind diese Bestimmungen nur von der Gewerbeinhaberin bei Ausübung des Taxigewerbes einzuhalten (zumal die Anforderungen an die FahrzeuglenkerInnen ausdrücklich im 2. Abschnitt geregelt sind). In diesem Sinne können dem Lenker eines als Mietwagen zugelassenen Fahrzeuges, das von der Gewerbeinhaberin vorschriftswidrig für Taxifahrten eingesetzt wird, das Fehlen der Ausstattungsmerkmale eines Taxifahrzeuges nicht angelastet werden.

Schlagworte

Gelegenheitsverkehr; Taxifahrzeug; Lenker; Mietwagen; Ausstattung; Verantwortlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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