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25.01.02 Strafprozessordnung 1975Norm
StPO §48 Abs1 Z1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Polizeiliche Ermittlungshandlungen im Rahmen eines bereits begonnenen Strafprozesses stellen keine Besorgung der Sicherheitsverwaltung dar. Die Verletzung der Bestimmungen über die Vernehmung nach den §§ 153 und 164 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 67/2011, eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten können daher nicht mittels Beschwerde (schlichte Polizeibeschwerde) gem § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2011, geltend gemacht werden.Polizeiliche Ermittlungshandlungen im Rahmen eines bereits begonnenen Strafprozesses stellen keine Besorgung der Sicherheitsverwaltung dar. Die Verletzung der Bestimmungen über die Vernehmung nach den Paragraphen 153 und 164 der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten können daher nicht mittels Beschwerde (schlichte Polizeibeschwerde) gem Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,, geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012