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25.01.02 Strafprozessordnung 1975Norm
StPO §48 Abs1 Z1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Es ist nicht Sinn und Zweck der schlichten Polizeibeschwerde gem § 88 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2011, Feststellungen zu Verfahrensfehlern im Strafprozess betreffend die Vernehmung des Beschuldigten zu treffen, welche nach dem konkreten Beschwerdevorbringen mittels Nichtigkeitsbeschwerde ausreichend geltend gemacht werden können (§ 281 Abs 1 Z 2 und 4 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 67/2011).Es ist nicht Sinn und Zweck der schlichten Polizeibeschwerde gem Paragraph 88, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,, Feststellungen zu Verfahrensfehlern im Strafprozess betreffend die Vernehmung des Beschuldigten zu treffen, welche nach dem konkreten Beschwerdevorbringen mittels Nichtigkeitsbeschwerde ausreichend geltend gemacht werden können (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,).
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012