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19.05.06/005 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze derNorm
EMRK (Protokoll Nr. 7) Art4Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Gemäß § 82 Abs 2 SPG schließt eine Bestrafung nach Abs 1 leg cit eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 leg cit aus. Die im vorliegenden Straferkenntnis dem Bw vorgeworfene Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG steht demzufolge zum Tatbestand des aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs 1 SPG im Verhältnis der Subsidiarität. Im Lichte des Verfassungsrechts (insb des Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes nach Art 4 7. ZPzEMRK sowie des Legalitätsprinzips) ist § 82 Abs 2 SPG verfassungskonform jedenfalls so zu interpretieren, dass § 81 SPG "vollständig zu § 82 SPG subsidiär" ist. Die Strafbehörde kann daher nicht zwischen einer Bestrafung nach § 81 und nach § 82 SPG auswählen (vgl so auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz – Kommentar4, Anm 3 zu § 81 SPG sowie Anm 7 zu § 82 Abs 2 SPG).Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, SPG schließt eine Bestrafung nach Absatz eins, leg cit eine Bestrafung wegen derselben Tat nach Paragraph 81, leg cit aus. Die im vorliegenden Straferkenntnis dem Bw vorgeworfene Ordnungsstörung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG steht demzufolge zum Tatbestand des aggressiven Verhaltens nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG im Verhältnis der Subsidiarität. Im Lichte des Verfassungsrechts (insb des Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbotes nach Artikel 4, 7. ZPzEMRK sowie des Legalitätsprinzips) ist Paragraph 82, Absatz 2, SPG verfassungskonform jedenfalls so zu interpretieren, dass Paragraph 81, SPG "vollständig zu Paragraph 82, SPG subsidiär" ist. Die Strafbehörde kann daher nicht zwischen einer Bestrafung nach Paragraph 81 und nach Paragraph 82, SPG auswählen vergleiche so auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz – Kommentar4, Anmerkung 3 zu Paragraph 81, SPG sowie Anmerkung 7 zu Paragraph 82, Absatz 2, SPG).
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012