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40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter einem Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist nicht nur ein tatsächliches in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres psychisches Geschehen, wie z.B. Vergessen oder ein Irrtum zu verstehen, wobei eine behauptete Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird. Gegenständlich ist die bloße Behauptung, die Beschuldigte habe sich wegen dem laufenden Scheidungsverfahren in einer psychischen Ausnahmesituation befunden nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, zumal die Beschuldigte nicht in der Lage ist die behauptete psychische Ausnahmesituation im fraglichen Zeitraum durch geeignete Beweismittel nachzuweisen.Unter einem Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist nicht nur ein tatsächliches in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres psychisches Geschehen, wie z.B. Vergessen oder ein Irrtum zu verstehen, wobei eine behauptete Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird. Gegenständlich ist die bloße Behauptung, die Beschuldigte habe sich wegen dem laufenden Scheidungsverfahren in einer psychischen Ausnahmesituation befunden nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, zumal die Beschuldigte nicht in der Lage ist die behauptete psychische Ausnahmesituation im fraglichen Zeitraum durch geeignete Beweismittel nachzuweisen.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiedereinsetzungsgrund, Unabwendbares Ereignis, Unvorhergesehenes Ereignis, Krankheit, Psychische Ausnahmesituation, Geeignete BeweismittelZuletzt aktualisiert am
12.03.2012