RS Vwgh 2004/9/7 2001/18/0056

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0149 E 21. September 2000 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für Aufenthaltsverbote, wobei mit einem solchen auch das Verbot, wieder einzureisen, verbunden ist.)

Stammrechtssatz

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ist es ohne Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Staat der Fremde iSd § 57 Abs 1 oder Abs 2 FrG 1997 bedroht ist. Denn mit der Erlassung einer Ausweisung ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gem § 75 FrG 1997 bzw einer Neurefoulement-Prüfung gem § 8 AsylG 1997 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gem § 56 Abs 2 FrG 1997, nicht jedoch im Verfahren betreffend eine Ausweisung (Hinweis E 1.7.1999, 98/21/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180056.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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