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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §35Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das Erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – angenommen werden konnte (vgl mN aus der Rechtsprechung Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 11 ff zu § 35 VStG).Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 35, VStG setzt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das Erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – angenommen werden konnte vergleiche mN aus der Rechtsprechung Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anmerkung 11 ff zu Paragraph 35, VStG).
Wie aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst ausführt, gingen die einschreitenden Polizeibeamten fälschlicher Weise davon aus, dass die Sperrstunde in dem in Rede stehenden Lokal mit 21 Uhr festgesetzt sei. Sie gründeten ihre Annahme, dass der Bf daher gegen die Sperrstundenregelung nach § 113 Abs 7 GewO verstoße, damit auf falsche tatsächliche Grundlagen. Mag diese falsche Sperrzeitenannahme auch auf einem von den Beamten unverschuldeten Irrtum beruht sein, so kann dies – nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität einer Festnahme in das Grundrecht auf persönliche Freiheit – dennoch nicht zu Lasten des Grundrechtsschutzes des Rechtsunterworfenen gehen. Die Verwaltungsübertretung des Bf nach § 113 Abs 7 GewO konnte daher nicht als "vertretbar" bzw "mit gutem Grund" angenommen werden, beruhte der Irrtum doch ausschließlich auf einem behördeninternen Versehen.Wie aber die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift selbst ausführt, gingen die einschreitenden Polizeibeamten fälschlicher Weise davon aus, dass die Sperrstunde in dem in Rede stehenden Lokal mit 21 Uhr festgesetzt sei. Sie gründeten ihre Annahme, dass der Bf daher gegen die Sperrstundenregelung nach Paragraph 113, Absatz 7, GewO verstoße, damit auf falsche tatsächliche Grundlagen. Mag diese falsche Sperrzeitenannahme auch auf einem von den Beamten unverschuldeten Irrtum beruht sein, so kann dies – nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Eingriffsintensität einer Festnahme in das Grundrecht auf persönliche Freiheit – dennoch nicht zu Lasten des Grundrechtsschutzes des Rechtsunterworfenen gehen. Die Verwaltungsübertretung des Bf nach Paragraph 113, Absatz 7, GewO konnte daher nicht als "vertretbar" bzw "mit gutem Grund" angenommen werden, beruhte der Irrtum doch ausschließlich auf einem behördeninternen Versehen.
Eine Festnahme auf der Grundlage des § 35 VStG scheidet daher schon deswegen aus, weil der Bf mangels tatsächlicher Sperrzeitenüberschreitung naturgemäß nicht "auf frischer Tat betreten" werden konnte.Eine Festnahme auf der Grundlage des Paragraph 35, VStG scheidet daher schon deswegen aus, weil der Bf mangels tatsächlicher Sperrzeitenüberschreitung naturgemäß nicht "auf frischer Tat betreten" werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012