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40.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991Norm
VStG §35Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Wenn aber die belangte Behörde weiters vorbringt, dass das Verhalten des Bf bei einer Amtshandlung, die nicht auf einem unverschuldeten Irrtum beruht wäre, den Tatbestand des § 82 SPG erfüllt hätte, so bietet auch diese ins Treffen geführte Bestimmung keine hinreichende gesetzliche Deckung für das bekämpfte Verwaltungshandeln. Denn die Festnahme erfolgte – wie nicht zuletzt aus der Anzeige vom 28.11.2011 eindeutig hervorgeht – ausschließlich wegen Übertretung der Sperrstunde (nach § 113 Abs 7 GewO iVm § 35 VStG). Damit kann die Festnahme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht ex post mit § 82 SPG (iVm § 35 VStG) unter hypothetischen Annahmen gerechtfertigt werden. So geht es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund – aus welchen Gründen auch immer – als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Festnahmegrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (mwN VwSlg 15.936 A/2002, 16.993 A/2006).Wenn aber die belangte Behörde weiters vorbringt, dass das Verhalten des Bf bei einer Amtshandlung, die nicht auf einem unverschuldeten Irrtum beruht wäre, den Tatbestand des Paragraph 82, SPG erfüllt hätte, so bietet auch diese ins Treffen geführte Bestimmung keine hinreichende gesetzliche Deckung für das bekämpfte Verwaltungshandeln. Denn die Festnahme erfolgte – wie nicht zuletzt aus der Anzeige vom 28.11.2011 eindeutig hervorgeht – ausschließlich wegen Übertretung der Sperrstunde (nach Paragraph 113, Absatz 7, GewO in Verbindung mit Paragraph 35, VStG). Damit kann die Festnahme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht ex post mit Paragraph 82, SPG in Verbindung mit Paragraph 35, VStG) unter hypothetischen Annahmen gerechtfertigt werden. So geht es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes doch nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu überprüfen, sondern darum, ob die ganz konkret vorgenommene Festnahme rechtmäßig war oder nicht. Es ist mithin nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund – aus welchen Gründen auch immer – als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Festnahmegrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (mwN VwSlg 15.936 A/2002, 16.993 A/2006).
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012