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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §61 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Fremder, dessen Vater und Schwestern ebenfalls im Bundesgebiet leben, ein tatsächliches Familienleben führt, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund der Geburt und ab dem Moment der Geburt ipso jure Teil dieser Familienbeziehung sind. Weder im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Eltern, noch auf diejenige zwischen Eltern und Kind, stellt das Zusammenleben eine unabdingbare Voraussetzung dar, um von "Familienleben" im Sinne des Art. 8 sprechen zu können. Die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Beziehung zu seinen Eltern endet nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen. Neben den schon erwähnten Kriterien kann auch der zwischen dem Kind und dem Elternteil tatsächlich bestehende Kontakt Berücksichtigung finden (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, [2003], 210ff). Da der Berufungswerber ledig ist, kann er sich nur auf die Beziehung zu seinem Vater und seinen beiden Schwestern berufen, zumal dies auch für Erwachsene gilt. Ein Ausnahmefall oder besonderer Umstand, der zu einer Beendigung der familiären Beziehung zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater geführt hätte, lag nicht vor, weil seine Eltern zwar, als sie aus Afrika geflohen waren, den damals sechsjährigen Berufungswerber in Afrika zurückgelassen, aber zehn Jahre später zu sich geholt hatten. Da der Berufungswerber nunmehr schon seit mehreren Jahren nicht mehr gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt hat, kommt dem bestehenden Kontakt Bedeutung zu. Obwohl der Kontakt zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater temporär des Öfteren unterbrochen war, wurde er aufgrund der Bemühungen beider Seiten mittlerweile wieder hergestellt und soll nach Absicht beider Beteiligter intensiviert werden. Was die Verurteilung des Berufungswerbers wegen gefährlicher Drohung gegenüber seinem Vater betrifft, hat ihm dieser verziehen (diese Straftat war vom Berufungswerber, der sich bereits seit ca. 10 Jahren in Österreich aufhält, mehr als 6 Jahre zuvor begangen worden). Da der Berufungswerber somit ein schützenswertes tatsächliches Familienleben hat, in das auch seine Zwillingsschwester eingebunden werden soll, ist die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.Bei der Beurteilung, ob ein Fremder, dessen Vater und Schwestern ebenfalls im Bundesgebiet leben, ein tatsächliches Familienleben führt, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK allein auf Grund der Geburt und ab dem Moment der Geburt ipso jure Teil dieser Familienbeziehung sind. Weder im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Eltern, noch auf diejenige zwischen Eltern und Kind, stellt das Zusammenleben eine unabdingbare Voraussetzung dar, um von "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, sprechen zu können. Die durch die Geburt des Kindes entstehende familiäre Beziehung zu seinen Eltern endet nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Umständen. Neben den schon erwähnten Kriterien kann auch der zwischen dem Kind und dem Elternteil tatsächlich bestehende Kontakt Berücksichtigung finden (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, [2003], 210ff). Da der Berufungswerber ledig ist, kann er sich nur auf die Beziehung zu seinem Vater und seinen beiden Schwestern berufen, zumal dies auch für Erwachsene gilt. Ein Ausnahmefall oder besonderer Umstand, der zu einer Beendigung der familiären Beziehung zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater geführt hätte, lag nicht vor, weil seine Eltern zwar, als sie aus Afrika geflohen waren, den damals sechsjährigen Berufungswerber in Afrika zurückgelassen, aber zehn Jahre später zu sich geholt hatten. Da der Berufungswerber nunmehr schon seit mehreren Jahren nicht mehr gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt hat, kommt dem bestehenden Kontakt Bedeutung zu. Obwohl der Kontakt zwischen dem Berufungswerber und seinem Vater temporär des Öfteren unterbrochen war, wurde er aufgrund der Bemühungen beider Seiten mittlerweile wieder hergestellt und soll nach Absicht beider Beteiligter intensiviert werden. Was die Verurteilung des Berufungswerbers wegen gefährlicher Drohung gegenüber seinem Vater betrifft, hat ihm dieser verziehen (diese Straftat war vom Berufungswerber, der sich bereits seit ca. 10 Jahren in Österreich aufhält, mehr als 6 Jahre zuvor begangen worden). Da der Berufungswerber somit ein schützenswertes tatsächliches Familienleben hat, in das auch seine Zwillingsschwester eingebunden werden soll, ist die angefochtene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Rückkehrentscheidung; Kinder; Familienleben; verzeihenZuletzt aktualisiert am
18.05.2012