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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §7 Abs1 Z6 litbRechtssatz
Die Erlassung einer "Führerscheinsperre auf die Dauer von 36 Monaten" in Fällen, in denen eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, jedoch trotz dieser Tatsache weiterhin Kraftfahrzeuge ohne erforderliche Lenkberechtigung gelenkt werden, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Vorgehen nach dem Führerscheingesetz, auf die weitere Verkehrsunzuverlässigkeit durch dieses Verhalten mittels Bescheid zu reagieren, ist ohne einen Antrag auf (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung (der mangels Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen werden könnte) nicht möglich. In diesen Fällen kommt den seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung getätigten Vorfällen nur verwaltungsstrafrechtliche Bedeutung zu. Der in Berufung gezogene Bescheid über die "Führerscheinsperre" war somit ersatzlos aufzuheben.
Schlagworte
Führerscheinsperre; Lenkberechtigung; Ablauf; AntragZuletzt aktualisiert am
18.09.2012