TE Uvs Bescheid 2012/2/27 42.23-3/2012

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §7 Abs1 Z6 litb
FSG §27 Abs1
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 27 heute
  2. FSG § 27 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 27 gültig von 19.01.2013 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  4. FSG § 27 gültig von 01.10.2002 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  5. FSG § 27 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andrea Rath über die Berufung des Herrn W L, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Le O, G St, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.01.2012, GZ: 11.1/12-2012, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird aufgrund der Berufung der Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird aufgrund der Berufung der Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber eine Führerscheinsperre für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verhängt. Als maßgebliche Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 FSG angeführt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 und 3 Z 1 FSG unter anderem dann vorliegen würde, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt und hiebei eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO (Alkohol am Steuer) begangen hätte. Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit liege auch vor, wenn jemand wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenke. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Sta vom 24.12.2011 hätte der Berufungswerber am 24.12.2011 um 18.30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber eine Führerscheinsperre für die Dauer von 36 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verhängt. Als maßgebliche Rechtsgrundlage wurde Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, FSG angeführt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass mangelnde Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FSG unter anderem dann vorliegen würde, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt und hiebei eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO (Alkohol am Steuer) begangen hätte. Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit liege auch vor, wenn jemand wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse ein Kraftfahrzeug lenke. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Sta vom 24.12.2011 hätte der Berufungswerber am 24.12.2011 um 18.30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Es wurde nicht bestritten, dass der Berufungswerber über keine Lenkberechtigung verfügt, er beabsichtige aber, sich einer neuen Lenkerprüfung zu unterziehen und eine entsprechende Antragstellung bei der Bezirkshauptmannschaft vorzunehmen. Es bestünden aber keine Gründe für die Annahme, dass die Verkehrszuverlässigkeit erst wiederum in 36 Monaten gegeben sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest:

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass der Berufungswerber im Jahre 2008 ein Alkoholdelikt gesetzt hatte und danach wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen. Außerdem wurden Maßnahmen vorgeschrieben. Da der Berufungswerber die Maßnahmen nicht erfüllt hat (VPU und amtsärztliche Untersuchung), ist die Lenkberechtigung am 24.09.2009 erloschen. Diesbezüglich ist der Akt bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg unter GZ: 11.1/229-2008 aufliegend. In weiterer Folge hat der Berufungswerber Fahrten ohne Lenkberechtigung und auch das vorliegende Delikt, nämlich einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und das Fahren ohne Lenkberechtigung, gesetzt. Er hat aber seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung am 24.09.2009 nie den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg gestellt. Es ist daher kein offenes Führerscheinverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg anhängig. Da der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist und er auch nicht den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt hat, ist zum derzeitigen Zeitpunkt ein Vorgehen nach dem Führerscheingesetz nicht möglich, zumal eine Führerscheinsperre für solche Fälle gesetzlich nicht vorgesehen ist. Daher war der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund der seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung getätigten Vorfälle sind die entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Schlagworte

Führerscheinsperre; Lenkberechtigung; Ablauf; Antrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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