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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Bei der Bestellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen. Herr K. hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG sowie der einschlägigen Bauvorschriften zu achten ..." kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Bestellte in Hinblick auf die Lenker des Unternehmens auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen auch jene Vorschriften betreffen, die für die in diesen Bereichen eingesetzten Arbeitnehmer gelten. Weiters weist die Aufzählung der Gesetze in der Bestellungsurkunde durch das Wort "insbesondere" darauf hin, dass es sich um keine taxative Auflistung handelt. So setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht voraus, dass in der betreffenden Urkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl. 94/09/0171)Bei der Bestellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers als verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen. Herr K. hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG sowie der einschlägigen Bauvorschriften zu achten ..." kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Bestellte in Hinblick auf die Lenker des Unternehmens auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Verwaltungsvorschriften für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen auch jene Vorschriften betreffen, die für die in diesen Bereichen eingesetzten Arbeitnehmer gelten. Weiters weist die Aufzählung der Gesetze in der Bestellungsurkunde durch das Wort "insbesondere" darauf hin, dass es sich um keine taxative Auflistung handelt. So setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht voraus, dass in der betreffenden Urkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl. 94/09/0171)
Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Bereich; Fuhrpark; ArbeitszeitgesetzZuletzt aktualisiert am
18.05.2012