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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn H K, geb. am, pA Ka P - A Gesellschaft m.b.H., E G, Gr, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.03.2011, GZ.: A2 St 1371/2010/2/2004, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Gr, E G, zwei Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit dem AZG zur Last gelegt und zwei Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Gr, E G, zwei Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit dem AZG zur Last gelegt und zwei Geldstrafen sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung, in welcher unter Hinweis auf eine Urkunde, nach welcher Ger Kt verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens sei, die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.
Nach zahlreichen, wegen Verhinderung des Berufungswerbers erforderlichen, Terminverschiebungen wurde am 03.02.2012 eine Berufungsverhandlung durchgeführt, die auf Grund des sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren zu UVS 34.13-8/2011 betreffend Ger Kt verbunden wurde. Die beiden Berufungswerber wurden als Parteien gehört, als Zeuge wurde J L vernommen.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Die Berufungswerber H K und Ger Kt sind jeweils selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Gr, E G. Das Unternehmen beschäftigt 15 Arbeitnehmer, davon sind zwölf im Bürobereich und drei im Außenbereich (Lkw-Fahrer, Plakatierer) tätig. Der Fuhrpark besteht aus drei Lkw, einem großen Vw-Bus und vier Pkw. Die Aufgabe des H K ist jene des Akquirierens von Aufträgen. Ger Kt ist für alle anderen Bereiche im Unternehmen zuständig.
Am 24.07.2006 wurde folgende schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern getroffen:
Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VSTGBestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VSTG
Wir, die Firma Ka P - A - Gesellschaft m.b.H., E G, Gr, vertreten durch den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H K, geb. am, bestellen hiermit mit sofortiger Wirkung Herrn Ger Kt, geb. am, E G, Gr, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG. Herrn Ger Kt obliegt daher ab sofort die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch unser Unternehmen für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen. Herr Ger Kt hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG sowie der einschlägigen Bauvorschriften zu achten. Herr Ger Kt ist aufgrund seiner Stellung im Betrieb mit Führungsaufgaben betraut und daher berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendigen Anordnungen zu erlassen. Mit seiner Unterschrift bestätigt Herr Ger Kt, dass er seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG zur Kenntnis nimmt und dieser zustimmt.Wir, die Firma Ka P - A - Gesellschaft m.b.H., E G, Gr, vertreten durch den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer, Herrn H K, geb. am, bestellen hiermit mit sofortiger Wirkung Herrn Ger Kt, geb. am, E G, Gr, zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG. Herrn Ger Kt obliegt daher ab sofort die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch unser Unternehmen für die Bereiche Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen. Herr Ger Kt hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG sowie der einschlägigen Bauvorschriften zu achten. Herr Ger Kt ist aufgrund seiner Stellung im Betrieb mit Führungsaufgaben betraut und daher berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendigen Anordnungen zu erlassen. Mit seiner Unterschrift bestätigt Herr Ger Kt, dass er seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Kenntnis nimmt und dieser zustimmt.
Diese Urkunde ist von beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern unterschrieben. Sie wurde dem Arbeitsinspektorat Graz nicht übermittelt.
Im Zeitraum von 08.10.2010 bis 11.10.2010 wurden von J L, Arbeitnehmer der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. als Lenker eines der Güterbeförderung dienenden Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sowie der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr nicht eingehalten. Nach Übermittlung der bezughabenden Schaublattkopien seitens der Polizei an das Arbeitsinspektorat Graz wurde von diesem hinsichtlich der nach außen vertretungsbefugten Organe der Arbeitgeberin Ka P - A Gesellschaft m.b.H. Strafanzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Nach Durchführung entsprechender Verfahren ergingen gegen beide handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. gleichlautende Straferkenntnisse vom 15.03.2011.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
§ 9 Abs 1 VStG lautet: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 9 Abs 2 VStG lautet: Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
§ 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz - ArbIG 1993 lautet: Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich ist (siehe bspw. VwGH 95/02/0243 vom 26.01.1996, 94/03/0138 vom 14.12.1994, u.v.a.m.).
Eine - interne - Unzuständigkeit auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken. Auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (VwGH 2004/03/0102 vom 19.10.2004).
Die oben zitierte Bestellungsurkunde des Ger Kt als verantwortlicher Beauftragter der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. wurde unstrittig nicht dem für die Kontrolle von Arbeitnehmerschutzbelangen zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt. Einer solchen Vorlage bedurfte es im Gegenstandsfall jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mit Erkenntnis vom 09.02.1999, Zl. 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß § 9 Abs 1 VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind. Eine allfällige Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im zitierten Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 23 ArbIG hervorgehe, dass diese Regelung von vornherein nicht für Vertretungsorgane im Sinne von § 9 Abs 1 VStG konzipiert gewesen sei.Die oben zitierte Bestellungsurkunde des Ger Kt als verantwortlicher Beauftragter der Ka P - A Gesellschaft m.b.H. wurde unstrittig nicht dem für die Kontrolle von Arbeitnehmerschutzbelangen zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt. Einer solchen Vorlage bedurfte es im Gegenstandsfall jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mit Erkenntnis vom 09.02.1999, Zl. 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungsübertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind. Eine allfällige Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im zitierten Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 23, ArbIG hervorgehe, dass diese Regelung von vornherein nicht für Vertretungsorgane im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, VStG konzipiert gewesen sei.
Zum sachlichen Geltungsbereich bzw. zur Frage, ob von dieser Urkunde auch die Übertragung von Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere die Einhaltung von Arbeitszeitbestimmungen umfasst sind, ist auf Folgendes zu verweisen:
Der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellungsurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl. 94/09/0171). Im Erkenntnis vom 31.07.2007, Zl. 2006/02/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verantwortung für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften, z.B. Ausländer bestimmungskonform einzustellen, auch die StVO umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14.07.2006, Zl. 2005/02/0167, ausgeführt, dass aus einer Bestellungsurkunde, der zufolge eine Person die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG, obliege, hinreichend deutlich hervorgehe, dass diese Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasse. Im Erkenntnis Zl. 94/09/0184 vom 21.03.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bestellungsurkunde, mit welcher einem Bauleiter für eine bestimmte Baustelle die Überwachung der Subunternehmer und die Einhaltung aller einschlägigen Bauvorschriften übertragen wurde, als hinreichend konkret auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (!) erachtet. Dies obwohl in den beiden vorzitierten Erkenntnissen nicht verantwortliche Vertretungsorgane, sondern Mitarbeiter des Unternehmens (Bauleiter, etc.) zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurden und der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Schutzzweck des § 23 Abs 1 ArbIG bei der Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten prinzipiell einen strengeren Maßstab anlegt wie bei verantwortlichen Vertretungsorganen (vgl. dazu auch UVS 33.15-19/2010-3 vom 13.10.2010).Der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellungsurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl. 94/09/0171). Im Erkenntnis vom 31.07.2007, Zl. 2006/02/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verantwortung für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften, z.B. Ausländer bestimmungskonform einzustellen, auch die StVO umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14.07.2006, Zl. 2005/02/0167, ausgeführt, dass aus einer Bestellungsurkunde, der zufolge eine Person die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG, obliege, hinreichend deutlich hervorgehe, dass diese Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasse. Im Erkenntnis Zl. 94/09/0184 vom 21.03.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bestellungsurkunde, mit welcher einem Bauleiter für eine bestimmte Baustelle die Überwachung der Subunternehmer und die Einhaltung aller einschlägigen Bauvorschriften übertragen wurde, als hinreichend konkret auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (!) erachtet. Dies obwohl in den beiden vorzitierten Erkenntnissen nicht verantwortliche Vertretungsorgane, sondern Mitarbeiter des Unternehmens (Bauleiter, etc.) zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurden und der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG bei der Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten prinzipiell einen strengeren Maßstab anlegt wie bei verantwortlichen Vertretungsorganen vergleiche dazu auch UVS 33.15-19/2010-3 vom 13.10.2010).
Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (unter anderem 12.01.1999, Zl. 98/09/0231; 21.05.2003, Zl. 2002/09/0021, u.a.) fordert, dass aus Verantwortlichkeitsübertragungen gemäß § 9 Abs 2 VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw. Rechtsgebiete jeweils betroffen seien, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen. Daher ist bei der Interpretation derartiger Urkunden jedenfalls auf den objektiven Erklärungswert abzustellen.Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung (unter anderem 12.01.1999, Zl. 98/09/0231; 21.05.2003, Zl. 2002/09/0021, u.a.) fordert, dass aus Verantwortlichkeitsübertragungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw. Rechtsgebiete jeweils betroffen seien, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen. Daher ist bei der Interpretation derartiger Urkunden jedenfalls auf den objektiven Erklärungswert abzustellen.
Ausgehend von der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei verständiger Auslegung der vorgelegten Urkunde kein Zweifel darin bestehen, dass Ger Kt auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Hinblick auf die Lenker des Unternehmens verantwortlich ist. Dies kann daraus geschlossen werden, dass die Verwaltungsvorschriften für den Bereich Fuhrpark sowie Werbung/Plakatkampagnen auch die Vorschriften hinsichtlich der dafür eingesetzten Arbeitnehmer betreffen und weiters, dass die Aufzählung der Gesetze in der Urkunde durch das Wort insbesondere darauf hinweist, dass es sich keinesfalls um eine taxative Auflistung handelt.
Ergänzend ist auszuführen, dass es bei einer Aufgabenteilung zwischen zwei gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens, welche ohnedies ex lege für alle mit der Ausübung des gegenständlichen Betriebs in Zusammenhang stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften verantwortlich sind, nicht einer ausdrücklichen Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bedarf. Aus denselben Gründen ist auch eine ausdrückliche Zuweisung einer Anordnungsbefugnis nicht erforderlich, da es angesichts der Geschäftsführereigenschaft nicht zweifelhaft ist, dass diesem eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs 4 VStG zukommt (siehe dazu VwGH 2007/03/0092 vom 29.01.2009).Ergänzend ist auszuführen, dass es bei einer Aufgabenteilung zwischen zwei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens, welche ohnedies ex lege für alle mit der Ausübung des gegenständlichen Betriebs in Zusammenhang stehenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften verantwortlich sind, nicht einer ausdrücklichen Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bedarf. Aus denselben Gründen ist auch eine ausdrückliche Zuweisung einer Anordnungsbefugnis nicht erforderlich, da es angesichts der Geschäftsführereigenschaft nicht zweifelhaft ist, dass diesem eine entsprechende Anordnungsbefugnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG zukommt (siehe dazu VwGH 2007/03/0092 vom 29.01.2009).
Zusammenfassend folgt daraus, dass auf Grund der vorliegenden Bestellungsurkunde der Geschäftsführer Ger Kt auch für die Belange des AZG allein verantwortlich ist, weshalb das Verfahren gegen den Co-Geschäftsführer H K einzustellen war.
Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde; Bereich; Fuhrpark; ArbeitszeitgesetzZuletzt aktualisiert am
18.05.2012