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50.03.05 Güterbeförderungsgesetz 1995Norm
GütbefG §5 Abs2 Z1Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Die Entziehung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit gem § 5 Abs 2 Z 1 GütbefG steht auch nicht im Widerspruch zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, da auch gem Art 6 iVm Art 13 Abs 3 dieser VO mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist, wenn über den Konzessionsinhaber wegen Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes verändert werden können, Sanktionen verhängt wurden und die Aberkennung der Zuverlässigkeit keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt.Die Entziehung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG steht auch nicht im Widerspruch zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, da auch gem Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 3, dieser VO mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist, wenn über den Konzessionsinhaber wegen Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes verändert werden können, Sanktionen verhängt wurden und die Aberkennung der Zuverlässigkeit keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt.
Da der Bw zwei strafbare Handlungen im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes ausgeübt hat, indem er jedes Mal richtige Aufzeichnungen über die Lenker- und Ruhezeiten der Fahrer durch sein Verhalten gegenüber dem betroffenen Lenker manipuliert bzw die richtige und wahrheitsgemäße Aufzeichnung verhindert hat, war die erste rechtskräftige Verurteilung offenbar nicht geeignet, ihn von weiteren Tatbegehungen abzuhalten, weshalb es keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt, wenn die zweite Verurteilung nunmehr zum Anlass für eine Aberkennung der Zuverlässigkeit genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012