RS Uvs 2012/2/28 VwSen-500217/13/Kl/TK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

50.03.05 Güterbeförderungsgesetz 1995
Verordnung (EG) Nr 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln z Beruf d Kraftverkehrsunternehmers

Norm

GütbefG §5 Abs2 Z1
Verordnung (EG) Nr 1071/2009 Art6
Verordnung (EG) Nr 1071/2009 Art13 Abs3
  1. GütbefG § 5 heute
  2. GütbefG § 5 gültig von 01.07.2026 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2025
  3. GütbefG § 5 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  4. GütbefG § 5 gültig von 25.07.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2025
  5. GütbefG § 5 gültig von 21.05.2022 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  6. GütbefG § 5 gültig von 18.03.2022 bis 20.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022
  7. GütbefG § 5 gültig von 14.02.2013 bis 17.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013
  8. GütbefG § 5 gültig von 17.02.2006 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006
  9. GütbefG § 5 gültig von 11.08.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001
  10. GütbefG § 5 gültig von 10.01.1998 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998
  11. GütbefG § 5 gültig von 01.09.1995 bis 09.01.1998

Beachte

Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Die Entziehung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit gem § 5 Abs 2 Z 1 GütbefG steht auch nicht im Widerspruch zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, da auch gem Art 6 iVm Art 13 Abs 3 dieser VO mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist, wenn über den Konzessionsinhaber wegen Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes verändert werden können, Sanktionen verhängt wurden und die Aberkennung der Zuverlässigkeit keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt.Die Entziehung der Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG steht auch nicht im Widerspruch zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, da auch gem Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 3, dieser VO mit Entziehung der Gewerbeberechtigung vorzugehen ist, wenn über den Konzessionsinhaber wegen Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes verändert werden können, Sanktionen verhängt wurden und die Aberkennung der Zuverlässigkeit keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt.

Da der Bw zwei strafbare Handlungen im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes ausgeübt hat, indem er jedes Mal richtige Aufzeichnungen über die Lenker- und Ruhezeiten der Fahrer durch sein Verhalten gegenüber dem betroffenen Lenker manipuliert bzw die richtige und wahrheitsgemäße Aufzeichnung verhindert hat, war die erste rechtskräftige Verurteilung offenbar nicht geeignet, ihn von weiteren Tatbegehungen abzuhalten, weshalb es keine unverhältnismäßige Reaktion darstellt, wenn die zweite Verurteilung nunmehr zum Anlass für eine Aberkennung der Zuverlässigkeit genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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