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19.05.06 Konvention zum Schutze der Menschenrechte undNorm
EMRK Art6Beachte
Der Entscheidungsvolltext sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö UVS www.uvs-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 23.4.2008, 2008/03/0043) kommt der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens der Zuverlässigkeit gem § 5 Abs 2 Z 1 GütbefG kein Ermessen zu, weshalb die Zuverlässigkeit in den dort angeführten Fällen jedenfalls – ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – nicht gegeben ist. Da die gesetzlich vorgesehene Konzessionsentziehung wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit der bloßen Gefahrenabwehr dient, indem sichergestellt wird, dass nur zuverlässige Personen das Güterbeförderungsgewerbe ausüben, handelt es sich dabei um keine Strafe iSd Art 6 EMRK und Art 4 7. ZPzEMRK.Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.4.2008, 2008/03/0043) kommt der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens der Zuverlässigkeit gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG kein Ermessen zu, weshalb die Zuverlässigkeit in den dort angeführten Fällen jedenfalls – ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – nicht gegeben ist. Da die gesetzlich vorgesehene Konzessionsentziehung wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit der bloßen Gefahrenabwehr dient, indem sichergestellt wird, dass nur zuverlässige Personen das Güterbeförderungsgewerbe ausüben, handelt es sich dabei um keine Strafe iSd Artikel 6, EMRK und Artikel 4, 7. ZPzEMRK.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012