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21/05 BörseNorm
BörseG §48 Abs1 Z6Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Mag. Andrea M., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht, Zl: FMA-KL27 0803.100/0006-LAW/2010, vom 21.12.2010, betreffend 22 Übertretungen des Börsegesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 13.2.2012 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1b.), 1c.), 2a.) und 2b.) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz zu Punkt I des Spruches die Wortfolge „Die H.-Bank Bu. AG hat es unterlassen,“ durch die Wortfolge „Die H.-Bank Bu. AG hat es als Emittentin bis 13.4.2010 unterlassen,“ ersetzt wird und die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 48 Abs 1 zweiter Strafsatz in Verbindung mit § 48 Abs 1 Z 6 BörseG“. Gemäß § 65 VStG wird der Berufungswerberin zu diesen Punkten ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen auferlegt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung zu den Punkten 1b.), 1c.), 2a.) und 2b.) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Maßgabe bestätigt, dass im Einleitungssatz zu Punkt römisch eins des Spruches die Wortfolge „Die H.-Bank Bu. AG hat es unterlassen,“ durch die Wortfolge „Die H.-Bank Bu. AG hat es als Emittentin bis 13.4.2010 unterlassen,“ ersetzt wird und die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 48 Absatz eins, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG“. Gemäß Paragraph 65, VStG wird der Berufungswerberin zu diesen Punkten ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 240,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen auferlegt.
Zu den Punkten 1a.), 7.) und 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als in diesen Punkten gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.Zu den Punkten 1a.), 7.) und 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insofern Folge gegeben, als in diesen Punkten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
Zu den Punkten 3.) bis 6.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Zu den Punkten 3.) bis 6.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Der der Berufungswerberin auferlegte Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduziert sich von insgesamt 660,-- Euro auf insgesamt 120,-- Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafen.
Text
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:
Sehr geehrte Frau Mag. M.,
die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Sie sind seit 01.01.2008 Vorstand der H.-Bank Bu. AG, eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift N.-Straße, E..
I. Sie haben in dieser Funktion gemäß §9 VStG als zur Vertretung nach Außen Berufene folgendes zu verantworten:römisch eins. Sie haben in dieser Funktion gemäß §9 VStG als zur Vertretung nach Außen Berufene folgendes zu verantworten:
Die H.-Bank Bu. AG hat es unterlassen,
1.) die Halbjahresberichte 2007, 2008 und 2009 gem. § 87 Abs 1 BörseG rechtzeitig, somit spätestens 2 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums (30.06. des Jahres), auf die in § 82 Abs 8 BörseG vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.1.) die Halbjahresberichte 2007, 2008 und 2009 gem. Paragraph 87, Absatz eins, BörseG rechtzeitig, somit spätestens 2 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums (30.06. des Jahres), auf die in Paragraph 82, Absatz 8, BörseG vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.
1a.) Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2007 ist seit 31.08.2007 ausständig.
1b.) Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2008 ist seit 31.08.2008 ausständig.
1c.) Die Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2009 ist seit 31.08.2009 ausständig.
2.) die Jahresberichte 2007 und 2008 gem. § 82 Abs 4 BörseG rechtzeitig, somit spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.12. des Jahres), auf die gem. § 82 Abs 8 BörseG vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.2.) die Jahresberichte 2007 und 2008 gem. Paragraph 82, Absatz 4, BörseG rechtzeitig, somit spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (31.12. des Jahres), auf die gem. Paragraph 82, Absatz 8, BörseG vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.
„(1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs 1 Z 9 BörseG sind gemäß § 86 Abs 3 BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Art. 21 Abs 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.„(1) Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG sind gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
(2) Die Verbreitung gemäß Abs 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:(2) Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
(3) Die in Abs 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 82 Abs 8 BörseG.“(3) Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG.“
Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Berufungswerberin ist seit 1.1.2008 Mitglied des Vorstands der H.-Bank Bu. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz und Emittenten von börsenotierten Wertpapieren, mit Sitz in E., N.-Straße. Die H.-Bank Bu. AG hat bis dato keine Halbjahresfinanzberichte im Sinne des § 87 Abs 1 BörseG über die ersten sechs Monate der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 veröffentlicht. Dementsprechend wurden der FMA, der OeKB und der Wiener Börse AG auch keine Informationen über die Veröffentlichung der Halbjahresberichte 2007, 2008 und 2009 gem. §§ 86 Abs 1 iVm 87 Abs 1 BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg übermittelt.Die Berufungswerberin ist seit 1.1.2008 Mitglied des Vorstands der H.-Bank Bu. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz und Emittenten von börsenotierten Wertpapieren, mit Sitz in E., N.-Straße. Die H.-Bank Bu. AG hat bis dato keine Halbjahresfinanzberichte im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, BörseG über die ersten sechs Monate der Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 veröffentlicht. Dementsprechend wurden der FMA, der OeKB und der Wiener Börse AG auch keine Informationen über die Veröffentlichung der Halbjahresberichte 2007, 2008 und 2009 gem. Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 87 Absatz eins, BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg übermittelt.
Die Jahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 wurden zwar sowohl über das Emittentenportal der OeKB als auch im Internet veröffentlicht, eine den Anforderungen des § 82 Abs 8 BörseG gerecht werdende Veröffentlichung über eines der drei in § 11 Abs 2 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung genannten Informationsverbreitungssysteme (Reuters, Bloomberg oder Dow Jones Newswire) ist allerdings bis dato nicht erfolgt.Die Jahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 wurden zwar sowohl über das Emittentenportal der OeKB als auch im Internet veröffentlicht, eine den Anforderungen des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG gerecht werdende Veröffentlichung über eines der drei in Paragraph 11, Absatz 2, der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung genannten Informationsverbreitungssysteme (Reuters, Bloomberg oder Dow Jones Newswire) ist allerdings bis dato nicht erfolgt.
Die H.-Bank Bu. AG hat es des Weiteren unterlassen, die Information über zwei Anlageneuemissionen, ISIN AT0000A0xxx (Emissionsdatum: 16.07.2007) und ISIN AT0000A05XXX (Emissionsdatum: 02.07.2007), gemäß den §§ 86 Abs 1 iVm 93 Abs 6 BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg, an die FMA und an die Wiener Börse zum Zweck der Speicherung zu übermitteln, nachdem diese Anlagenneuemissionen gemäß § 93 Abs 6 BörseG über Bloomberg vorschriftsmäßig veröffentlicht worden waren. Die Information an die bezeichneten Rechtsträger hinsichtlich der Anleiheneuemission ISIN AT0000A0xxx ist seit 16.07.2007 und hinsichtlich der Anleiheneuemission ISIN AT0000A05XXX seit 02.07.2007 ausständig. Eine Nachholung ist bis dato nicht erfolgt. Die H.-Bank Bu. AG hat es letztlich unterlassen die Information über die Anlageneuemission ISIN AT0000A08XXX (Emissionsdatum: 10.03.2008) gemäß den §§ 86 Abs 1 iVm 93 Abs 6 BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg an die FMA zum Zweck der Speicherung zu übermitteln, nachdem die Anlagenneuemission gemäß § 93 Abs 6 BörseG über Bloomberg vorschriftsmäßig veröffentlicht worden waren. Die Information an die FMA ist seit 10.03.2007 ausständig.Die H.-Bank Bu. AG hat es des Weiteren unterlassen, die Information über zwei Anlageneuemissionen, ISIN AT0000A0xxx (Emissionsdatum: 16.07.2007) und ISIN AT0000A05XXX (Emissionsdatum: 02.07.2007), gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 93 Absatz 6, BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg, an die FMA und an die Wiener Börse zum Zweck der Speicherung zu übermitteln, nachdem diese Anlagenneuemissionen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, BörseG über Bloomberg vorschriftsmäßig veröffentlicht worden waren. Die Information an die bezeichneten Rechtsträger hinsichtlich der Anleiheneuemission ISIN AT0000A0xxx ist seit 16.07.2007 und hinsichtlich der Anleiheneuemission ISIN AT0000A05XXX seit 02.07.2007 ausständig. Eine Nachholung ist bis dato nicht erfolgt. Die H.-Bank Bu. AG hat es letztlich unterlassen die Information über die Anlageneuemission ISIN AT0000A08XXX (Emissionsdatum: 10.03.2008) gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 93 Absatz 6, BörseG gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg an die FMA zum Zweck der Speicherung zu übermitteln, nachdem die Anlagenneuemission gemäß Paragraph 93, Absatz 6, BörseG über Bloomberg vorschriftsmäßig veröffentlicht worden waren. Die Information an die FMA ist seit 10.03.2007 ausständig.
Diese bereits erstinstanzlich getroffenen und auf die Aktenlage gegründeten Feststellungen blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Seitens der Berufungsbehörde wird zudem als erwiesen festgestellt, dass die fehlenden Veröffentlichungsbelege betreffend die drei im Spruch angeführten Aktienneuemissionen von Bloomberg nachträglich nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung, denen der Vertreter der FMA nicht entgegen getreten ist. Aufgrund des Aktenvermerks vom 13.4.2010 wird des Weiteren als erwiesen festgestellt, dass die H.-Bank Bu. AG bei der FMA nachgefragt hat, ob die Nachholung der Finanzberichte, deren Veröffentlichung bzw. deren gehörige Veröffentlichung unterblieben war, erforderlich ist, was vom Vertreter der Behörde am 13.4.2010 mit der Begründung verneint wurde, dass die nachträgliche Veröffentlichung eher für zusätzliche Verwirrung als für Klarheit bei den Marktteilnehmern sorgen würde.
Schließlich wird aufgrund des diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Berufungsvorbringens als erwiesen festgestellt, dass der Vorstand der H.-Bank Bu. AG am 18.8.2008 beschlossen hat, die in Rede stehenden Veröffentlichungen nur noch über Euro Adhoc vorzunehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Punkt 1:
Im Berufungsschriftsatz wurde vorgebracht, die H.-bank Bu. AG sei nicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten gemäß § 87 Abs 1 BörseG verpflichtet gewesen, zumal die Ausnahmetatbestände des § 90 Abs 2 und 3 BörseG vorliegen würden. Für Verbindlichkeiten der Bank, die vor dem 13.5.2006 entstanden sind, bestehe eine Landeshaftung des Landes Bu., sodass für derartige Verbindlichkeiten der Ausnahmetatbestand des § 90 Abs 3 BörseG greife. Die nach dem 13.5.2006 entstandenen Verbindlichkeiten (Schuldtitel) würden 100 Millionen Euro nicht überschreiten, sodass diesbezüglich der Ausnahmetatbestand des § 90 Abs 2 BörseG greife. Dieser Argumentation hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht entgegengehalten, dass gegenständlich auch für Schuldtitel, die vor dem 13.5.2006 entstanden sind, keine den Anforderungen des § 90 Abs 3 BörseG genügende Haftung einer Gebietskörperschaft vorliege, zumal die genannte Bestimmung eine „unbedingte und unwiderrufliche Garantie durch eine Gebietskörperschaft verlange, die Haftung des Landes Bu. aber bedingt und widerruflich sei.Im Berufungsschriftsatz wurde vorgebracht, die H.-bank Bu. AG sei nicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten gemäß Paragraph 87, Absatz eins, BörseG verpflichtet gewesen, zumal die Ausnahmetatbestände des Paragraph 90, Absatz 2 und 3 BörseG vorliegen würden. Für Verbindlichkeiten der Bank, die vor dem 13.5.2006 entstanden sind, bestehe eine Landeshaftung des Landes Bu., sodass für derartige Verbindlichkeiten der Ausnahmetatbestand des Paragraph 90, Absatz 3, BörseG greife. Die nach dem 13.5.2006 entstandenen Verbindlichkeiten (Schuldtitel) würden 100 Millionen Euro nicht überschreiten, sodass diesbezüglich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 90, Absatz 2, BörseG greife. Dieser Argumentation hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht entgegengehalten, dass gegenständlich auch für Schuldtitel, die vor dem 13.5.2006 entstanden sind, keine den Anforderungen des Paragraph 90, Absatz 3, BörseG genügende Haftung einer Gebietskörperschaft vorliege, zumal die genannte Bestimmung eine „unbedingte und unwiderrufliche Garantie durch eine Gebietskörperschaft verlange, die Haftung des Landes Bu. aber bedingt und widerruflich sei.
Die Haftung des Landes Bu. für Verbindlichkeiten der H.-bank Bu. AG ist in § 4 des Gesetzes vom 18. April 1991 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der H.-bank Bu. in eine Aktiengesellschaft (H.-bank Bu.-Gesetz), LGBl. Nr. 58/1991, wie folgt geregelt:Die Haftung des Landes Bu. für Verbindlichkeiten der H.-bank Bu. AG ist in Paragraph 4, des Gesetzes vom 18. April 1991 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der H.-bank Bu. in eine Aktiengesellschaft (H.-bank Bu.-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1991,, wie folgt geregelt:
„§ 4 (1) Die Haftung des Landes Bu. als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden H.-bank Bu. und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.„§ 4 (1) Die Haftung des Landes Bu. als Ausfallsbürge gemäß Paragraph 1356, ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden H.-bank Bu. und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.
(2) Das Land Bu. hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 3 aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Bu. eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs 3 nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Bu. keine Ausfallsbürgschaft mehr.(2) Das Land Bu. hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für bis zum 2. April 2003 entstandene Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft bis zum Ende ihrer Laufzeit eine Ausfallsbürgschaft gemäß Paragraph 1356, ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, aufrecht. Für nach dem 2. April 2003 und bis zum 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft übernimmt das Land Bu. eine Ausfallsbürgschaft gemäß Paragraph 1356, ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 3, nur dann, wenn ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten übernimmt das Land Bu. keine Ausfallsbürgschaft mehr.
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
1. dem Land Bu. das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;
2. die Aktiengesellschaft dem Land Bu. für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Lagebericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und einem Bestätigungsvermerk eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat;
3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;3. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (Paragraph 1358, ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;
4. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.
(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung im Landesamtsblatt für das Bu. kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft im Landesamtsblatt für das Bu. kundzumachen.
(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Abs 2 normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Bu. für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.(6) Mit einem gänzlichen oder mehrheitlichen Eigentumsübergang der Aktiengesellschaft an einen nicht im direkten oder indirekten mehrheitlichen Eigentum des Landes stehenden Rechtsträger entfällt die in Absatz 2, normierte Ausfallsbürgschaft zu Lasten des Landes Bu. für alle ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges entstehende Verbindlichkeiten.
Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Bu. kundzumachen. Vor dem Hintergrund dieser normativen Anordnung wird deutlich, dass das Land Bu. nur eine einseitig aufkündbare Ausfallsbürgschaft übernommen hat (siehe § 4 Abs 3 Z 4). Dass die Aufkündbarkeit auch aufrechte Verbindlichkeiten der Bank betrifft, wird in § 4 Abs 4 verdeutlicht, der für den Fall der Aufkündigung einer Ausfallsbürgschaft des Landes die Kundmachung dieses Vorgangs im Landesgesetzblatt vorschreibt. Von einer unwiderruflichen Garantie einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 90 Abs 3 BörseG kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Der Ausnahmetatbestand des § 90 Abs 2 BörseG (Schuldtitel im Gesamtnennbetrag von weniger als 100,-- Millionen Euro) ist wiederum - selbst den Ausführungen des Berufungswerbers folgend - nur dann gegeben, wenn die vor dem 13.5.2006 entstandenen Verbindlichkeiten der Bank herausgerechnet werden, was sich aus den eben dargelegten Gründen jedoch verbietet.Der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind unverzüglich im Landesamtsblatt für das Bu. kundzumachen. Vor dem Hintergrund dieser normativen Anordnung wird deutlich, dass das Land Bu. nur eine einseitig aufkündbare Ausfallsbürgschaft übernommen hat (siehe Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,). Dass die Aufkündbarkeit auch aufrechte Verbindlichkeiten der Bank betrifft, wird in Paragraph 4, Absatz 4, verdeutlicht, der für den Fall der Aufkündigung einer Ausfallsbürgschaft des Landes die Kundmachung dieses Vorgangs im Landesgesetzblatt vorschreibt. Von einer unwiderruflichen Garantie einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 90, Absatz 3, BörseG kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 90, Absatz 2, BörseG (Schuldtitel im Gesamtnennbetrag von weniger als 100,-- Millionen Euro) ist wiederum - selbst den Ausführungen des Berufungswerbers folgend - nur dann gegeben, wenn die vor dem 13.5.2006 entstandenen Verbindlichkeiten der Bank herausgerechnet werden, was sich aus den eben dargelegten Gründen jedoch verbietet.
Die H.-bank Bu. AG war somit für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten verpflichtet. Dass sie dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist, blieb im gesamten Verfahren unbestritten. Der objektive Tatbestand der der Berufungswerberin zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurde somit verwirklicht.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für diese Verwaltungsübertretungen die Vorstandsmitglieder als die satzungsgemäß zur Vertretung der H.-bank Bu. AG nach außen Berufenen. Die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 2 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für diese Verwaltungsübertretungen die Vorstandsmitglieder als die satzungsgemäß zur Vertretung der H.-bank Bu. AG nach außen Berufenen. Die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Zumal die Berufungswerberin erst seit 1.1.2008 dem Vorstand der H.-bank Bu. AG angehört, trifft sie an der Unterlassung der bis spätestens 31.8.2007 vorzunehmenden Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2007 nur insofern ein Verschulden, als sie nicht für die Nachholung der Veröffentlichung gesorgt hat. In anderen Worten ausgedrückt, hat die Berufungswerberin hinsichtlich der als Dauerdelikt zu wertenden Unterlassung der Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2007 nicht die Deliktsbegehung an sich, sondern lediglich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zu verantworten. Vor dem Hintergrund, dass die FMA im Jahr 2010 ausdrücklich gegenüber der H.-bank Bu. AG festgehalten hat, dass an der Nachholung der rechtswidriger Weise unterbliebenen Veröffentlichung kein Interesse mehr besteht, zumal die nachträgliche Veröffentlichung eher für zusätzliche Verwirrung als für Klarheit bei den Marktteilnehmern sorgen würde, bleibt, was die Anschuldigung zu den Punkt 1a betrifft, das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weswegen gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Anders verhält es sich mit dem zu den Punkten 1b und 1c gegen die Berufungswerberin erhobenen Vorwurf, die Halbjahresfinanzberichte 2008 und 2009 nicht bis spätestens 31.8.2008 bzw. 31.8.2009 veröffentlicht zu haben, war doch die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang während des gesamten Tatzeitraums verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Mitglied des Vorstandes der H.-bank Bu. AG und hatte sie somit das deliktische Verhalten von Beginn an zu vertreten.Zumal die Berufungswerberin erst seit 1.1.2008 dem Vorstand der H.-bank Bu. AG angehört, trifft sie an der Unterlassung der bis spätestens 31.8.2007 vorzunehmenden Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts 2007 nur insofern ein Verschulden, als sie nicht für die Nachholung der Veröffentlichung gesorgt hat. In anderen Worten ausgedrückt, hat die Berufungswerberin hinsichtlich der als Dauerdelikt zu wertenden Unterlassung der Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2007 nicht die Deliktsbegehung an sich, sondern lediglich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zu verantworten. Vor dem Hintergrund, dass die FMA im Jahr 2010 ausdrücklich gegenüber der H.-bank Bu. AG festgehalten hat, dass an der Nachholung der rechtswidriger Weise unterbliebenen Veröffentlichung kein Interesse mehr besteht, zumal die nachträgliche Veröffentlichung eher für zusätzliche Verwirrung als für Klarheit bei den Marktteilnehmern sorgen würde, bleibt, was die Anschuldigung zu den Punkt 1a betrifft, das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weswegen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Anders verhält es sich mit dem zu den Punkten 1b und 1c gegen die Berufungswerberin erhobenen Vorwurf, die Halbjahresfinanzberichte 2008 und 2009 nicht bis spätestens 31.8.2008 bzw. 31.8.2009 veröffentlicht zu haben, war doch die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang während des gesamten Tatzeitraums verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Mitglied des Vorstandes der H.-bank Bu. AG und hatte sie somit das deliktische Verhalten von Beginn an zu vertreten.
Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsschriftsatz verstoßen die deswegen über die Berufungswerberin verhängte Verwaltungsstrafen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass die H.-bank Bu. AG bereits mit Schreiben vom 31.3.2008 gegenüber der FMA ihre Rechtsposition bekannt gegeben hat, wonach keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten bestehe, und dieses Schreiben seitens der FMA unbeantwortet geblieben ist, vermag die Berufungswerberin nicht zu entschuldigen, hat doch die H.-bank Bu. AG hinsichtlich dieser Rechtsfrage keine gezielte Anfrage an die FMA gestellt, sondern bloß ihr Rechtsposition dargelegt. Die Berufungswerberin durfte vor diesem Hintergrund keineswegs davon ausgehen und schon gar nicht darauf vertrauen, dass die Finanzmarktaufsicht als zuständige Behörde die Rechtsauffassung der H.-bank Bu. AG teilen würde. Ein entschuldigender Rechtsirrtum liegt daher nicht vor, könnte ein solcher doch nur dann angenommen werden, wenn die H.-bank Bu. AG von der FMA tatsächlich die Auskunft erhalten hätte, sie wäre nicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten verpflichtet. Dies ist jedoch nicht einmal den Behauptungen der Berufungswerberin zufolge der Fall. Da es sohin der Berufungswerberin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie treffe an der ihr unter den Punkten 1b und 1c zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG liegen bezüglich der Punkte 1b und 1c nicht vor, bestand doch - anders als bei Punkt 1a, bei dem es nur um die Nachholung vergangener Versäumnisse ging - im Tatzeitraum sehr wohl ein evidentes Interesse der Marktteilnehmer an der fristgerechten Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts durch die H.-bank Bu. AG. Somit kann weder von einem atypisch geringfügigen Unrechtsgehalt noch von atypisch geringem Verschulden ausgegangen werden. In Anwendung des § 66 Abs 4 AVG wurde seitens der Berufungsbehörde der Schuldspruch insofern ergänzt, als mit 13.4.2010 das Ende des Tatzeitraums festgesetzt wurde. Dies war erforderlich, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei Dauerdelikten im Spruch des Straferkenntnisses Beginn und Ende des Tatzeitraums anzuführen sind. Der 13.4.2010 wurde deshalb gewählt, da ab diesem Zeitpunkt durch eine entsprechende Information seitens der FMA für die Berufungswerberin klar war, dass eine Nachholung der versäumten Veröffentlichung nicht mehr erforderlich, ja sogar eher kontraproduktiv wäre, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer vorwerfbaren Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands nicht mehr gesprochen werden kann. Dass die H.-Bank Bu. AG Emittentin im Sinne des Börsegesetzes ist, ergibt sich zwar implizit aus den Punkten 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses, wurde aber zur besseren Verständlichkeit der Entscheidung nunmehr bereits im Einleitungssatz hervorgehoben. Schließlich wurde die Strafsanktionsnorm einerseits von überflüssigen Paragraphenzitaten entrümpelt und andererseits durch Anführung des jeweils zur Anwendung gelangenden Strafsatzes präzisiert.Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsschriftsatz verstoßen die deswegen über die Berufungswerberin verhängte Verwaltungsstrafen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dass die H.-bank Bu. AG bereits mit Schreiben vom 31.3.2008 gegenüber der FMA ihre Rechtsposition bekannt gegeben hat, wonach keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten bestehe, und dieses Schreiben seitens der FMA unbeantwortet geblieben ist, vermag die Berufungswerberin nicht zu entschuldigen, hat doch die H.-bank Bu. AG hinsichtlich dieser Rechtsfrage keine gezielte Anfrage an die FMA gestellt, sondern bloß ihr Rechtsposition dargelegt. Die Berufungswerberin durfte vor diesem Hintergrund keineswegs davon ausgehen und schon gar nicht darauf vertrauen, dass die Finanzmarktaufsicht als zuständige Behörde die Rechtsauffassung der H.-bank Bu. AG teilen würde. Ein entschuldigender Rechtsirrtum liegt daher nicht vor, könnte ein solcher doch nur dann angenommen werden, wenn die H.-bank Bu. AG von der FMA tatsächlich die Auskunft erhalten hätte, sie wäre nicht zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten verpflichtet. Dies ist jedoch nicht einmal den Behauptungen der Berufungswerberin zufolge der Fall. Da es sohin der Berufungswerberin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie treffe an der ihr unter den Punkten 1b und 1c zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG liegen bezüglich der Punkte 1b und 1c nicht vor, bestand doch - anders als bei Punkt 1a, bei dem es nur um die Nachholung vergangener Versäumnisse ging - im Tatzeitraum sehr wohl ein evidentes Interesse der Marktteilnehmer an der fristgerechten Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts durch die H.-bank Bu. AG. Somit kann weder von einem atypisch geringfügigen Unrechtsgehalt noch von atypisch geringem Verschulden ausgegangen werden. In Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG wurde seitens der Berufungsbehörde der Schuldspruch insofern ergänzt, als mit 13.4.2010 das Ende des Tatzeitraums festgesetzt wurde. Dies war erforderlich, da nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei Dauerdelikten im Spruch des Straferkenntnisses Beginn und Ende des Tatzeitraums anzuführen sind. Der 13.4.2010 wurde deshalb gewählt, da ab diesem Zeitpunkt durch eine entsprechende Information seitens der FMA für die Berufungswerberin klar war, dass eine Nachholung der versäumten Veröffentlichung nicht mehr erforderlich, ja sogar eher kontraproduktiv wäre, sodass ab diesem Zeitpunkt von einer vorwerfbaren Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands nicht mehr gesprochen werden kann. Dass die H.-Bank Bu. AG Emittentin im Sinne des Börsegesetzes ist, ergibt sich zwar implizit aus den Punkten 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses, wurde aber zur besseren Verständlichkeit der Entscheidung nunmehr bereits im Einleitungssatz hervorgehoben. Schließlich wurde die Strafsanktionsnorm einerseits von überflüssigen Paragraphenzitaten entrümpelt und andererseits durch Anführung des jeweils zur Anwendung gelangenden Strafsatzes präzisiert.
Was die Höhe der verhängten Strafen betrifft, ist auszuführen, dass die erstinstanzliche Behörde ohnedies den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem geringen Bruchteil (ein Prozent) ausgeschöpft hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Berücksichtigung des laut Aktenlage gegebenen Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin keine Strafherabsetzung zu rechtfertigen. Mangels entsprechender Angaben der Berufungswerberin war im Hinblick auf ihre berufliche Stellung als Vorstand einer Bank bei der Strafbemessung von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Zu Punkt 2:
Dass die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte für die Jahre 2007 und 2008 in der dafür gemäß § 11 Abs 2 der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebenen Form seitens der H.-bank Bu. AG unterblieben ist, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.Dass die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte für die Jahre 2007 und 2008 in der dafür gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung vorgeschriebenen Form seitens der H.-bank Bu. AG unterblieben ist, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.
Soweit im Berufungsschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass die Veröffentlichung zwar nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, die Jahresfinanzberichte der H.-bank Bu. AG aber dennoch über das Internet und das Emittentenportal der OeKB für jedermann öffentlich zugänglich waren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gegenständlich von der H.-bank Bu. AG gewählten Veröffentlichungsmedien um keine innerhalb der Europäischen Union verbreiteten Informationsverbreitungssysteme handelte, in denen die Marktteilnehmer derartige Informationen erwarten. Daher wurde seitens der H.-bank Bu. AG nicht nur in formaler Hinsicht den Intentionen des § 82 Abs 8 BörseG und der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung zuwidergehandelt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz nicht von vorneherein von „mangelnder Strafwürdigkeit der Tat“ ausgegangen werden.Soweit im Berufungsschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass die Veröffentlichung zwar nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfolgt ist, die Jahresfinanzberichte der H.-bank Bu. AG aber dennoch über das Internet und das Emittentenportal der OeKB für jedermann öffentlich zugänglich waren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gegenständlich von der H.-bank Bu. AG gewählten Veröffentlichungsmedien um keine innerhalb der Europäischen Union verbreiteten Informationsverbreitungssysteme handelte, in denen die Marktteilnehmer derartige Informationen erwarten. Daher wurde seitens der H.-bank Bu. AG nicht nur in formaler Hinsicht den Intentionen des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG und der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung zuwidergehandelt. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz nicht von vorneherein von „mangelnder Strafwürdigkeit der Tat“ ausgegangen werden.
Die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2007 hätte bis 30.4.2008, jene des Jahresfinanzberichts 2008 bis längstens 30.4.2009 erfolgen müssen. Die Berufungswerberin, die seit 1.1.2008 dem Vorstand der H.-bank Bu. AG angehört, war somit im gesamten Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Mitglied des Vorstandes der H.-bank Bu. AG und hatte er somit das deliktische Verhalten im Hinblick auf die unter Punkt 2 gegen sie erhobenen Tatvorwürfe von Beginn an zu vertreten.
Dass die Unterlassung der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2008 in einer dem § 82 Abs 8 BörseG und der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung entsprechenden Weise auf eine Missachtung des Vorstandsbeschlusses vom 18.8.2008 zurückzuführen war, mag zutreffen, vermag die Berufungswerberin allerdings nicht zu entschuldigen, da sie als Vorstandsmitglied einer den Vorschriften des BörseG unterliegenden Emittentin die Einhaltung börserechtlicher Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nicht nur anzuordnen, sondern deren Einhaltung im Unternehmen auch entsprechend zu überwachen und solcherart für die Umsetzung einschlägiger Vorstandsbeschlüsse Sorge zu tragen hatte. Dass sie dies durch Einrichtung eines entsprechenden Aufsichts- und Kontrollsystems getan hätte, welches Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art wirkungsvoll hinanzuhalten geeignet ist, wurde von der Berufungswerberin im Verfahren nicht dargelegt. Auch der Umstand, dass die H.-bank Bu. AG von der OeNB und Bankprüfern geprüft wurde, ohne dass die Verletzung der gegenständlich relevierten Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gerügt wurde, vermag an der Strafbarkeit nichts zu ändern, wurde doch von der FMA diesbezüglich treffend festgehalten, dass der Berufungswerberin gegenständlich nicht Verstöße gegen das Bankwesengesetz, sondern solche gegen das Börsegesetz zur Last gelegt werden und letztgenannte nicht Gegenstand der Prüfung durch die OeNB und die Bankprüfer waren. Da es sohin der Berufungswerberin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie treffe an der ihr unter Punkt 1c zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen.Dass die Unterlassung der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2008 in einer dem Paragraph 82, Absatz 8, BörseG und der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung entsprechenden Weise auf eine Missachtung des Vorstandsbeschlusses vom 18.8.2008 zurückzuführen war, mag zutreffen, vermag die Berufungswerberin allerdings nicht zu entschuldigen, da sie als Vorstandsmitglied einer den Vorschriften des BörseG unterliegenden Emittentin die Einhaltung börserechtlicher Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nicht nur anzuordnen, sondern deren Einhaltung im Unternehmen auch entsprechend zu überwachen und solcherart für die Umsetzung einschlägiger Vorstandsbeschlüsse Sorge zu tragen hatte. Dass sie dies durch Einrichtung eines entsprechenden Aufsichts- und Kontrollsystems getan hätte, welches Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art wirkungsvoll hinanzuhalten geeignet ist, wurde von der Berufungswerberin im Verfahren nicht dargelegt. Auch der Umstand, dass die H.-bank Bu. AG von der OeNB und Bankprüfern geprüft wurde, ohne dass die Verletzung der gegenständlich relevierten Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gerügt wurde, vermag an der Strafbarkeit nichts zu ändern, wurde doch von der FMA diesbezüglich treffend festgehalten, dass der Berufungswerberin gegenständlich nicht Verstöße gegen das Bankwesengesetz, sondern solche gegen das Börsegesetz zur Last gelegt werden und letztgenannte nicht Gegenstand der Prüfung durch die OeNB und die Bankprüfer waren. Da es sohin der Berufungswerberin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie treffe an der ihr unter Punkt 1c zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, war in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem und somit schuldhaftem Verhalten auszugehen.
Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG liegen bezüglich der Punkte 2a und 2b nicht vor, bestand doch im Tatzeitraum ein evidentes Interesse der Marktteilnehmer an der vorschriftsmäßigen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2008 durch die H.-bank Bu. AG. Somit kann weder von einem atypisch geringfügigen Unrechtsgehalt noch von atypisch geringem Verschulden ausgegangen und nicht festgestellt werden, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre.Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG liegen bezüglich der Punkte 2a und 2b nicht vor, bestand doch im Tatzeitraum ein evidentes Interesse der Marktteilnehmer an der vorschriftsmäßigen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2008 durch die H.-bank Bu. AG. Somit kann weder von einem atypisch geringfügigen Unrechtsgehalt noch von atypisch geringem Verschulden ausgegangen und nicht festgestellt werden, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre.
Was die Höhe der verhängten Strafe betrifft, ist auszuführen, dass die erstisntanzliche Behörde ohnedies den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem geringen Bruchteil von einem Prozent ausgeschöpft hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Berücksichtigung des laut Aktenlage gegebenen Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin keine Strafmilderung zu rechtfertigen. Mangels entsprechender Angaben der Berufungswerberin war im Hinblick auf ihre berufliche Stellung als Vorstand einer Bank bei der Strafbemessung von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Zu den Punkten 3 bis 6:
Das Tatbild des § 86 Abs 1 BörseG setzt die vorangegangene Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen voraus. Unterlässt ein Normunterworfener die gesetzlich gebotene Veröffentlichung, ist er deswegen, nicht aber zusätzlich wegen einer Übertretung des § 86 Abs 1 BörseG zu bestrafen. Gegenständlich blieb unbestritten, dass die in den Punkten 3 bis 6 angesprochenen Veröffentlichungen von Halbjahresfinanzberichten und Jahres unterlassen wurden, weswegen seitens der FMA auch entsprechende Tatvorwürfe gegen die zur Außenvertretung der H.-bank Bu. AG erhoben und Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Somit fehlt es aber für die unter den Punkten 3 bis 6 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Bestrafung der Berufungswerberin an dem essentiellen Tatbestandsmerkmal der bereits erfolgte Veröffentlichung, weshalb das Verhalten der Berufungswerberin im Hinblick auf § 86 Abs 1 BörseG nicht tatbildlich ist. Das angefochtene Straferkenntnis war deshalb in den betreffenden Punkten zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.Das Tatbild des Paragraph 86, Absatz eins, BörseG setzt die vorangegangene Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen voraus. Unterlässt ein Normunterworfener die gesetzlich gebotene Veröffentlichung, ist er deswegen, nicht aber zusätzlich wegen einer Übertretung des Paragraph 86, Absatz eins, BörseG zu bestrafen. Gegenständlich blieb unbestritten, dass die in den Punkten 3 bis 6 angesprochenen Veröffentlichungen von Halbjahresfinanzberichten und Jahres unterlassen wurden, weswegen seitens der FMA auch entsprechende Tatvorwürfe gegen die zur Außenvertretung der H.-bank Bu. AG erhoben und Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Somit fehlt es aber für die unter den Punkten 3 bis 6 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgenommene Bestrafung der Berufungswerberin an dem essentiellen Tatbestandsmerkmal der bereits erfolgte Veröffentlichung, weshalb das Verhalten der Berufungswerberin im Hinblick auf Paragraph 86, Absatz eins, BörseG nicht tatbildlich ist. Das angefochtene Straferkenntnis war deshalb in den betreffenden Punkten zu beheben und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
Zu den Punkten 7 und 8:
Vor dem Hintergrund der getroffenen und unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die im Spruch unter den Punkten 7 und 8 genannten Anlagenneuemissionen nach § 93 Abs 6 BörseG zwar ordnungsgemäß veröffentlicht wurden, dann aber entgegen § 86 Abs 1 BörseG die Information darüber sowie die Übermittlung eines Veröffentlichungsbeleges an die Wiener Börse und an die FMA (Punkt 7) bzw. an die FMA (Punkt 8) unterblieben ist, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der der Berufungswerberin diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auszugehen.Vor dem Hintergrund der getroffenen und unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die im Spruch unter den Punkten 7 und 8 genannten Anlagenneuemissionen nach Paragraph 93, Absatz 6, BörseG zwar ordnungsgemäß veröffentlicht wurden, dann aber entgegen Paragraph 86, Absatz eins, BörseG die Information darüber sowie die Übermittlung eines Veröffentlichungsbeleges an die Wiener Börse und an die FMA (Punkt 7) bzw. an die FMA (Punkt 8) unterblieben ist, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der der Berufungswerberin diesbezüglich zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auszugehen.
Wie bereits zu Punkt 1a ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin erst seit 21.10.2008 dem Vorstand der H.-bank Bu. AG angehört und sie somit an der Unterlassung der Mitteilungen samt Veröffentlichungsbeleg an die FMA und an die Wiener Börse Veröffentlichung nur insofern ein Verschulden trifft, als sie nicht für die Nachholung gesorgt hat. In anderen Worten ausgedrückt, hat die Berufungswerberin hinsichtlich der als Dauerdelikt zu wertenden Unterlassung der Mitteilung der Veröffentlichung samt Veröffentlichungsbeleg nicht die Deliktsbegehung an sich, sondern lediglich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zu verantworten. Zumal der Mitbeschuldigte J. im Parallelverfahren glaubhaft und seitens der FMA unwidersprochen darlegen konnte, dass versucht wurde, bei Bloomberg im Nachhinein Veröffentlichungsbelege beizuschaffen, um die ausständige Mitteilungen gemäß § 86 Abs 1 BörseG nachholen zu können, Bloomberg aber grundsätzlich im Nachhinein keine Veröffentlichungsbelege zur Verfügung stellt, bleibt, was die gegen die Berufungswerberin zu den Punkten 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Anschuldigungen betrifft, das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weswegen diesbezüglich gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Wie bereits zu Punkt 1a ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin erst seit 21.10.2008 dem Vorstand der H.-bank Bu. AG angehört und sie somit an der Unterlassung der Mitteilungen samt Veröffentlichungsbeleg an die FMA und an die Wiener Börse Veröffentlichung nur insofern ein Verschulden trifft, als sie nicht für die Nachholung gesorgt hat. In anderen Worten ausgedrückt, hat die Berufungswerberin hinsichtlich der als Dauerdelikt zu wertenden Unterlassung der Mitteilung der Veröffentlichung samt Veröffentlichungsbeleg nicht die Deliktsbegehung an sich, sondern lediglich die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes zu verantworten. Zumal der Mitbeschuldigte J. im Parallelverfahren glaubhaft und seitens der FMA unwidersprochen darlegen konnte, dass versucht wurde, bei Bloomberg im Nachhinein Veröffentlichungsbelege beizuschaffen, um die ausständige Mitteilungen gemäß Paragraph 86, Absatz eins, BörseG nachholen zu können, Bloomberg aber grundsätzlich im Nachhinein keine Veröffentlichungsbelege zur Verfügung stellt, bleibt, was die gegen die Berufungswerberin zu den Punkten 7 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Anschuldigungen betrifft, das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, weswegen diesbezüglich gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012