TE Uvs Erkenntnis 2012/3/1 047/02/11004

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

41/01

Norm

SPG §38a Abs2
SPG §38a Abs7
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. SPG § 38a heute
  2. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. SPG § 38a gültig von 01.09.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020
  5. SPG § 38a gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  6. SPG § 38a gültig von 07.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021
  7. SPG § 38a gültig von 01.07.2021 bis 06.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  8. SPG § 38a gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  9. SPG § 38a gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  10. SPG § 38a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  11. SPG § 38a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013
  12. SPG § 38a gültig von 04.08.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2009
  13. SPG § 38a gültig von 01.06.2009 bis 03.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  14. SPG § 38a gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  15. SPG § 38a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  16. SPG § 38a gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 88 Abs 1 SPG gestützte Beschwerde vom 15.11.2011 des Herrn Mag. G.B. (BF), geboren am ***, wohnhaft in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die ihn betreffende Verhängung von Betretungsverboten nach § 38a SPG am 06.10.2011 um 1.) ca. 21:50 Uhr auf die Dauer von 10 Tagen und um 2.) ca. 22:10 Uhr auf die Dauer von 14 Tagen hinsichtlich des Wohnhauses in ***, durch Polizeibeamte im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 88, Absatz eins, SPG gestützte Beschwerde vom 15.11.2011 des Herrn Mag. G.B. (BF), geboren am ***, wohnhaft in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die ihn betreffende Verhängung von Betretungsverboten nach Paragraph 38 a, SPG am 06.10.2011 um 1.) ca. 21:50 Uhr auf die Dauer von 10 Tagen und um 2.) ca. 22:10 Uhr auf die Dauer von 14 Tagen hinsichtlich des Wohnhauses in ***, durch Polizeibeamte im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) zu Recht erkannt:

Gemäß § 88 Abs. 1 SPG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG werden die oben genannten Betretungsverbote für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG werden die oben genannten Betretungsverbote für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 79a AVG i.V.m. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 52 Abs 1 VwGG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem BF Kosten für Schriftsatzaufwand von 2 x 737,60 Euro, für Verhandlungsaufwand von 2 x 922 Euro und für Stempelgebühren von 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen.Gemäß Paragraph 79 a, AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 52, Absatz eins, VwGG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem BF Kosten für Schriftsatzaufwand von 2 x 737,60 Euro, für Verhandlungsaufwand von 2 x 922 Euro und für Stempelgebühren von 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen.

Text

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Ihre behauptete Rechtswidrigkeit wird vom BF zusammengefasst damit begründet, dass ein Betretungsverbot von der Polizei nur nach den Vorschriften des § 38a SPG verhängt werden dürfe. Seine Dauer sei gesetzlich mit zwei Wochen bestimmt. Es liege nicht im Ermessen der Polizei, seine Dauer im Einzelfall (hier: mit 10 Tagen) festzulegen. Während der Dauer eines Betretungsverbots dürfe kein zweites Betretungsverbot verhängt werden. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsangaben verwies er auf eine Audioaufzeichnung der Äußerungen der einschreitenden Polizisten.1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die im Vorspruch genannten Maßnahmen. Ihre behauptete Rechtswidrigkeit wird vom BF zusammengefasst damit begründet, dass ein Betretungsverbot von der Polizei nur nach den Vorschriften des Paragraph 38 a, SPG verhängt werden dürfe. Seine Dauer sei gesetzlich mit zwei Wochen bestimmt. Es liege nicht im Ermessen der Polizei, seine Dauer im Einzelfall (hier: mit 10 Tagen) festzulegen. Während der Dauer eines Betretungsverbots dürfe kein zweites Betretungsverbot verhängt werden. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsangaben verwies er auf eine Audioaufzeichnung der Äußerungen der einschreitenden Polizisten.

1.2. Die BH legte am 28.12.2011 den Akt vor, gab jedoch keine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde ab. Im Akt erliegt ein Bericht der PI Halbturn vom 6.10.2011, GZ E1/10398/2011-Ber, aus dem ein Betretungsverbot betr. den BF vom 6.10.2011, 22 Uhr, hervorgeht. In einem Aktenvermerk des GI T.B. vom 7.10.2011 ist zu entnehmen, dass der BF von RI Z. weggewiesen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurde.

Die Abweisung der Beschwerde hat die BH mit Schriftsatz vom 23.2.2012 gesondert beantragt.

1.3. Hierüber wurde am 28.2.2012 eine mündliche Verhandlung vom UVS durchgeführt, an der die BH nicht teilnahm. Als Zeugen wurden zwei Polizeibeamte einvernommen, die an der Amtshandlung im Sinne des Beschwerdevorbringens beteiligt waren.

1.3.1. Die oben genannte Handyaufzeichnung des BF wurde in der Verhandlung abgespielt, mittels Tonbands aufgezeichnet und diese dann den Zeugen vorgespielt. Zur behaupteten zeitlich ersten Verhängung eines Betretungsverbots lässt sich der Audioaufzeichnung folgendes Gespräch entnehmen (Auszug):

„Polizist: .............das kann man beheben durch ein Betretungsverbot, das geht schnell

BF: was Sie verordnen, wird überprüft werden, ich habe eine gute Rechtschutzversicherung Möchte zu meinem Auto, das wird mir verwehrt

Polizist: sind Sie so nett und packen Ihre Sachen, wir machen ein Betretungsverbot, gilt 10 Tage, besteht die Möglichkeit es zu verlängern.“

1.3.2. Der Zeuge GI T.B. sagte aus (Auszug):

„Ich kann mich an die Uhrzeit der Verhängung des Betretungsverbotes nicht mehr erinnern, wenn im Bericht der Polizeiinspektion Halbturn vom 06.10.2011 22.00 Uhr Beginn des Betretungsverbotes steht, so gehe ich davon aus, dass das die Zeit ist, zu der ich es verhängt habe. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich ein zweites Mal ein Betretungsverbot verhängt hätte, möglicherweise habe ich es wiederholt oder erläutert. Ich selber habe nicht gehört, dass einer meiner Kollegen gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt hätte. Nachdem ich das Betretungsverbot ausgesprochen hatte, sagte mir der Beschwerdeführer, dass ihm einer meiner Kollegen von einer zehntägigen Dauer desselben erzählt habe, worauf ich ihn belehrte, dass laut Gesetz 14 Tage vorgesehen sind.“

Der Verhandlungsleiter hält dem Zeugen seinen AV vor (siehe 1.2.), wozu der Zeuge angibt, dass Bericht insoweit falsch sei, als er nichts von einem solchen Betretungsverbot des Kollegen Z. gehört habe.

Herrn GI T.B. wird die erste Audioaufnahme (siehe 1.3.1.) vorgespielt, in der von einem Betretungsverbot von 10 Tagen die Rede ist und erklärt er, dass das nicht seine Stimme ist, mit der das erfolgt sei.

1.3.3. Der Zeuge BI F.L. gab an (Auszug):

„Ich habe mit Herrn Mag. B. in dem Haus gesprochen und ihm gesagt, dass er mit einem Betretungsverbot auf die Dauer von 10 Tagen rechnen müsse. Ausgesprochen habe ich es ihm gegenüber nicht. Der Kollege B. hat in meiner Anwesenheit dem Herrn B. gegenüber die von mir falsche Zeitangabe betreffend die Dauer des Betretungsverbotes von 10 auf 14 Tage berichtigt. Ich habe nicht gehört, dass der Kollege B. selbst ein Betretungsverbot ausgesprochen hätte.“

Der Verhandlungsleiter spielt von der Tonbandaufnahme die erste Sequenz der Aufnahme des Mag. B. ab. Der Zeuge hört sie und identifiziert seine Stimme.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Nach § 88 Abs. 1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß § 87 SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gleiches Beschwerderecht gilt nach § 88 Abs 2 SPG bei schlichtem Polizeihandeln in Besorgung der Sicherheitsverwaltung.2.1. Nach Paragraph 88, Absatz eins, SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Jeder Rechtssphäreneingriff setzt - soll er rechtmäßig sein - voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogenen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, auf deren Rechtmäßigkeit der Betroffene gemäß Paragraph 87, SPG 1991 einen Rechtsanspruch hat, trägt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gleiches Beschwerderecht gilt nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG bei schlichtem Polizeihandeln in Besorgung der Sicherheitsverwaltung.

Im Anlassfall ist die Befugnis nach § 38a SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1, 2 und 7 lautet:Im Anlassfall ist die Befugnis nach Paragraph 38 a, SPG von Bedeutung, der in seinen Absätzen 1, 2 und 7 lautet:

„(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Absatz eins, festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“

[.............]

(7) Die Einhaltung des Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit zwei Wochen nach seiner Anordnung; [.................................]“

2.2.  Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

BI F.L. hat das aufgezeichnete Gespräch mit dem BF (siehe 1.3.1.) geführt, wie er als Zeuge bestätigte (1.3.3.), bevor BI T.B. das aktenkundig polizeilich berichtete Betretungsverbot gegen 22 Uhr verhängte. Egal ist, dass BI F.L. in der Verhandlung meinte, kein Verbot ausgesprochen zu haben, weil es auf seine subjektive Einschätzung nicht ankommt. Nach dem Wortlaut und Sinngehalt des Gesprächs („packen sie ihre Sachen, wir machen ein Betretungsverbot, gilt 10 Tage, besteht die Möglichkeit, es zu verlängern“) ist für den UVS objektiv eindeutig,  dass  dieser  Polizist gegen den BF ein Betretungsverbot auf die Dauer von 10 Tagen tatsächlich ausgesprochen und es nicht bloß angekündigt oder ihn bloß über diese Möglichkeit im Gesetz belehrt hat. Die polizeiliche Aufforderung zum Packen macht objektiv nur dann Sinn, wenn man davon ausgeht, dass der BF  wegen eines zuvor oder gleichzeitig „gemachten“ (=verhängten) Betretungsverbots zum Verlassen seiner Wohnung verpflichtet ist.

Das danach von GI T.B. ausgesprochene (2.) Betretungsverbot gegen 22 Uhr ist aktenkundig (Polizeibericht) und durch seine Zeugenaussage erwiesen. Für ein von GI T.B. auch verhängtes zehntägiges Betretungsverbot (was vom BF erstmals in der Verhandlung behauptet wurde) ist kein Beweis hervorgekommen. Ein RI Z. zugeschriebenes Betretungsverbot (siehe 1.2.) ist durch die Zeugenaussage des Verfassers des Aktenvermerks (1.3.2.) widerlegt.

2.3. Der § 38a SPG sieht eine gesetzliche Regelung der Dauer der Gültigkeit eines Betretungsverbots vor (zwei Wochen). Der Polizei steht es anlässlich des Ausspruchs eines Betretungsverbots nicht zu, eine Frist für seine Geltungsdauer im Einzelfall festzusetzen. Da das erste Verbot befristet für 10 Tage ausgesprochen wurde, ist es gesetzwidrig. Der BF hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm gegenüber ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 38a SPG, also ein Betretungsverbot ohne Ausspruch seiner Dauer gesetzt wird.2.3. Der Paragraph 38 a, SPG sieht eine gesetzliche Regelung der Dauer der Gültigkeit eines Betretungsverbots vor (zwei Wochen). Der Polizei steht es anlässlich des Ausspruchs eines Betretungsverbots nicht zu, eine Frist für seine Geltungsdauer im Einzelfall festzusetzen. Da das erste Verbot befristet für 10 Tage ausgesprochen wurde, ist es gesetzwidrig. Der BF hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm gegenüber ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach Paragraph 38 a, SPG, also ein Betretungsverbot ohne Ausspruch seiner Dauer gesetzt wird.

Nach dem aus § 38a SPG erkennbaren Zweck eines Betretungsverbots (Schaffung eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes für eine gefährdete Person) ist es rechtlich ausgeschlossen, während der gesetzlichen Geltungsdauer eines ausgesprochenen Betretungsverbots, das obigen Schutz bereits herstellt, ein weiteres (zweites) gegen dieselbe Person und dieselbe Wohnung gerichtetes Betretungsverbot zu verhängen. Mit dem ersten Verbot ist der Schutzzweck der Norm gleichsam im Anlassfall „konsumiert“, ein wirkungsvoller Schutz ist nicht mehrfach vorbeugend herstellbar. Damit ist auch das - zeitlich zweite - Betretungsverbot rechtswidrig.Nach dem aus Paragraph 38 a, SPG erkennbaren Zweck eines Betretungsverbots (Schaffung eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes für eine gefährdete Person) ist es rechtlich ausgeschlossen, während der gesetzlichen Geltungsdauer eines ausgesprochenen Betretungsverbots, das obigen Schutz bereits herstellt, ein weiteres (zweites) gegen dieselbe Person und dieselbe Wohnung gerichtetes Betretungsverbot zu verhängen. Mit dem ersten Verbot ist der Schutzzweck der Norm gleichsam im Anlassfall „konsumiert“, ein wirkungsvoller Schutz ist nicht mehrfach vorbeugend herstellbar. Damit ist auch das - zeitlich zweite - Betretungsverbot rechtswidrig.

2.4. Der Kostenzuspruch stützt sich auf die zitierten Vorschriften. Zum zweifachen Aufwandersatz für Verhandlungsaufwand siehe die überwiegende und jüngere JuddVwGH dazu.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Betretungsverbot, zulässige Dauer

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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