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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Rechtssatz
Nur die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreise der zur Vertretung nach außen Berufenen vermag die übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien und entbindet eine interne Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche die handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht von ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und zwar unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich die zu verantwortende Verwaltungsübertretung gelegen ist.
Schlagworte
Verantwortlich Beauftragter, Bestellung, Rechtswirksame Bestellung, Handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mitteilung ArbeitsinspektoratZuletzt aktualisiert am
30.05.2012