RS Uvs 2012/3/5 KUVS-667-669/7/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs3
ArbIG §23 Abs1
AM-VO §19 Abs1
BArbSchV §154 Abs1
BArbSchV §154 Abs5

Rechtssatz

Nur die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreise der zur Vertretung nach außen Berufenen vermag die übrigen zur Vertretung nach außen Berufenen von ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien und entbindet eine interne Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche die handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht von ihrer grundsätzlichen Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften und zwar unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich die zu verantwortende Verwaltungsübertretung gelegen ist.

Schlagworte

Verantwortlich Beauftragter, Bestellung, Rechtswirksame Bestellung, Handelsrechtlicher Geschäftsführer, Mitteilung Arbeitsinspektorat

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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