RS Uvs 2012/3/8 KUVS-108/4/2012

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Bei Vorhalt einer Verletzung des § 2 Abs 1 Z 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 1994 muss ein wesentliches Spruchelement jedenfalls der konkrete Hinweis sein, wann im Anlassfall die höchstzulässige Parkdauer tatsächlich beendet, respektive konsumiert war, nach deren Ablauf das Fahrzeug vom Tatort zu entfernen gewesen wäre.Bei Vorhalt einer Verletzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 1994 muss ein wesentliches Spruchelement jedenfalls der konkrete Hinweis sein, wann im Anlassfall die höchstzulässige Parkdauer tatsächlich beendet, respektive konsumiert war, nach deren Ablauf das Fahrzeug vom Tatort zu entfernen gewesen wäre.

Schlagworte

Kurzparkzone, Parkdauer, Abstellbeginn, Höchstzulässige Parkdauer, Mehrspuriges Kraftfahrzeug, Spruchelement

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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