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40 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei Vorhalt einer Verletzung des § 2 Abs 1 Z 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 1994 muss ein wesentliches Spruchelement jedenfalls der konkrete Hinweis sein, wann im Anlassfall die höchstzulässige Parkdauer tatsächlich beendet, respektive konsumiert war, nach deren Ablauf das Fahrzeug vom Tatort zu entfernen gewesen wäre.Bei Vorhalt einer Verletzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 1994 muss ein wesentliches Spruchelement jedenfalls der konkrete Hinweis sein, wann im Anlassfall die höchstzulässige Parkdauer tatsächlich beendet, respektive konsumiert war, nach deren Ablauf das Fahrzeug vom Tatort zu entfernen gewesen wäre.
Schlagworte
Kurzparkzone, Parkdauer, Abstellbeginn, Höchstzulässige Parkdauer, Mehrspuriges Kraftfahrzeug, SpruchelementZuletzt aktualisiert am
30.05.2012