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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
GSpG §2 Abs3Rechtssatz
Ein Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs 3 GSpG ist ein Glücksspielapparat, der - im Gegensatz zu elektronischen Lotterien - die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 27 Abs 1 VStG im Bezug auf Ausspielungen gemäß § 2 Abs 3 GSpG der Aufstellungsort der Spielapparate und nicht - wie im hier nicht vorliegenden Fall der elektronischen Lotterien gemäß § 12 a GSpG - der Standort des Spielterminals.Ein Glücksspielautomat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ist ein Glücksspielapparat, der - im Gegensatz zu elektronischen Lotterien - die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt. Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG im Bezug auf Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG der Aufstellungsort der Spielapparate und nicht - wie im hier nicht vorliegenden Fall der elektronischen Lotterien gemäß Paragraph 12, a GSpG - der Standort des Spielterminals.
Schlagworte
Glücksspielautomat; Glücksspielapparat; elektronische Lotterien; TatortZuletzt aktualisiert am
23.07.2012