TE Uvs Bescheid 2012/3/8 30.5-67/2011

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Veröffentlicht am 08.03.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

GSpG §2 Abs3
GSpG §12a
VStG §27 Abs1
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 12a heute
  2. GSpG § 12a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 12a gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  4. GSpG § 12a gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. GSpG § 12a gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. GSpG § 12a gültig von 19.08.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  7. GSpG § 12a gültig von 01.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  8. GSpG § 12a gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des W J C, geb. am, vertreten durch Prof. Dr. F We, Rechtsanwalt in Wi, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 27.09.2011, GZ.: 2/S-52359/10, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde erster Instanz aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird das angefochtene Straferkenntnis aus Anlass der Berufung wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde erster Instanz aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde W J C eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz idgF zur Last gelegt und wurde hiefür eine Geldstrafe von € 2.000,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde W J C eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz idgF zur Last gelegt und wurde hiefür eine Geldstrafe von € 2.000,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht.

Da bereits aus der Aktenlage hervorgeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aus nachstehenden Gründen aufzuheben ist, war auf die Berufungsausführungen nicht näher einzugehen und konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG, die gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, dies hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. Im Falle der Unzuständigkeit der Erstinstanz hat die Berufungsbehörde von Amts wegen diesen Umstand wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (s. VwGH 14.03.1995, 92/07/0162 u.w.).Gemäß der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, dies hat in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen. Im Falle der Unzuständigkeit der Erstinstanz hat die Berufungsbehörde von Amts wegen diesen Umstand wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (s. VwGH 14.03.1995, 92/07/0162 u.w.).

Die bloße Aufhebung eines Bescheides im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ohne Sachentscheidung erfolgt sohin dann, wenn die erstinstanzliche Strafbehörde zur Fällung ihrer Entscheidung unzuständig war. Diesfalls hat der Unabhängige Verwaltungssenat - wie zuvor ausgeführt - diese Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Sache seines Verfahrens ist in diesem Fall nur die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde, sodass eine Entscheidung über die Strafbarkeit nicht in Frage kommt.Die bloße Aufhebung eines Bescheides im Sinne der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ohne Sachentscheidung erfolgt sohin dann, wenn die erstinstanzliche Strafbehörde zur Fällung ihrer Entscheidung unzuständig war. Diesfalls hat der Unabhängige Verwaltungssenat - wie zuvor ausgeführt - diese Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Sache seines Verfahrens ist in diesem Fall nur die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde, sodass eine Entscheidung über die Strafbarkeit nicht in Frage kommt.

Aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 VStG ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder - bei Unterlassungsdelikten - hätte handeln sollen.Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VStG ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder - bei Unterlassungsdelikten - hätte handeln sollen.

Auf das betreffende Tatbild ist bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit stets Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Berufungsfall wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG angelastet. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen ist, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.Im vorliegenden Berufungsfall wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angelastet. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen ist, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht, oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.

Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit werden im Spruch des Straferkenntnisses § 9 VStG sowie die Firma P Fo M GmbH, G, Wst angeführt. Der Berufungswerber wird sohin als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen Berufener für die angelastete Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen.Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit werden im Spruch des Straferkenntnisses Paragraph 9, VStG sowie die Firma P Fo M GmbH, G, Wst angeführt. Der Berufungswerber wird sohin als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen Berufener für die angelastete Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen.

Der Tatumschreibung ist zu entnehmen, dass es um die Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG insoferne geht, als zur angeführten Zeit im Lokal E-Restaurant in St Flo, zwei näher bezeichnete Glücksspielapparate betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden wurden, mit denen seit ca. eineinhalb Jahren wiederholt verschiedene Glücksspiele in Form von Walzenspielen/Kartenpokerspielen in der näher ausgeführten Weise und damit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreifend durchgeführt wurden, wobei eine Konzession nach dem GSpG hiefür auch nicht erteilt wurde.Der Tatumschreibung ist zu entnehmen, dass es um die Teilnahme vom Inland aus verbotener Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG insoferne geht, als zur angeführten Zeit im Lokal E-Restaurant in St Flo, zwei näher bezeichnete Glücksspielapparate betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden wurden, mit denen seit ca. eineinhalb Jahren wiederholt verschiedene Glücksspiele in Form von Walzenspielen/Kartenpokerspielen in der näher ausgeführten Weise und damit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreifend durchgeführt wurden, wobei eine Konzession nach dem GSpG hiefür auch nicht erteilt wurde.

Aus der im Vorakt befindlichen Anzeige geht hervor, dass die in Rede stehenden Geräte bei einer Kontrolle am 16.11.2010 im Lokal E-Restaurant in St Flo, vorgefunden wurden. Festgehalten wurde, dass dieses Lokal, in welchem die Automaten etwa eineinhalb Jahre davor aufgestellt wurden, von A T betrieben wird. Nach Aussage des Lokalbetreibers befinden sich die Spielapparate im Besitz der Firma P Fo M GmbH, mit Sitz in G, Wst, und werden die Einnahmen daraus zwischen dieser Firma und dem Lokalbetreiber je zur Hälfte aufgeteilt, wobei die Abrechnung durch den Aufsteller, der Firma P Fo M, monatlich erfolgt. Die Wartung dieser Automaten wird durch einen Mitarbeiter dieser Firma durchgeführt. Die in Rede stehenden Spielapparate werden mit einem Spieleinsatz bis max. € 100,--, welche der Spieler selbst wählen kann, bespielt, der Mindesteinsatz beträgt € 0,20.

Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist davon auszugehen, dass gemäß § 27 Abs 1 VStG zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im Berufungsfall befindet sich der Aufstellungsort der Spielapparate, wie festgestellt, in Oberösterreich.

Gemäß § 2 Abs 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

Ein Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs 3 GSpG ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbstständig ausfolgt.Ein Glücksspielautomat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbstständig ausfolgt.

Elektronische Lotterien sind hingegen gemäß § 12 a leg cit Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.Elektronische Lotterien sind hingegen gemäß Paragraph 12, a leg cit Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

Im zu beurteilenden Berufungsfall geht es um Walzenspiele/Kartenpokerspiele, somit um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG und um keine elektronischen Lotterien im Sinne des § 12 a.Im zu beurteilenden Berufungsfall geht es um Walzenspiele/Kartenpokerspiele, somit um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG und um keine elektronischen Lotterien im Sinne des Paragraph 12, a.

Die P Fo M GmbH, als deren verantwortlicher Vertreter im Sinne des § 9 Abs 1 VStG der Berufungswerber bestraft wurde, ist als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG anzusehen, die dem Tatvorhalt nach Ausspielungen nach Abs 3 dieser Bestimmung - die nicht vom Ausspielungsverbot des Abs 4 ausgenommen waren - insoferne gemeinsam mit dem Besitzer des Lokals, in dessen Räumlichkeiten die Automaten aufgestellt waren, veranstaltet hat, als - wie dem Vorakt zu entnehmen ist - Gewinn und Verlust im Verhältnis 50:50 geteilt wurden. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 27 Abs 1 VStG im Bezug auf Ausspielungen gemäß § 2 Abs 3 GSpG der Aufstellungsort der Spielapparate und nicht - wie im hier nicht vorliegender Fall der elektronischen Lotterien gemäß § 12 a GSpG - der Standort des Spielterminals.Die P Fo M GmbH, als deren verantwortlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG der Berufungswerber bestraft wurde, ist als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen, die dem Tatvorhalt nach Ausspielungen nach Absatz 3, dieser Bestimmung - die nicht vom Ausspielungsverbot des Absatz 4, ausgenommen waren - insoferne gemeinsam mit dem Besitzer des Lokals, in dessen Räumlichkeiten die Automaten aufgestellt waren, veranstaltet hat, als - wie dem Vorakt zu entnehmen ist - Gewinn und Verlust im Verhältnis 50:50 geteilt wurden. Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Sinne der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, VStG im Bezug auf Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG der Aufstellungsort der Spielapparate und nicht - wie im hier nicht vorliegender Fall der elektronischen Lotterien gemäß Paragraph 12, a GSpG - der Standort des Spielterminals.

Da die verfahrensgegenständlichen Spielapparate im fraglichen Zeitpunkt aktenkundig in St Flo, sohin in Oberösterreich, aufgestellt waren, war die Bundespolizeidirektion Graz zur Durchführung des Strafverfahrens und Fällung einer Entscheidung örtlich nicht zuständig, weshalb im Berufungsverfahren über die Strafbarkeit nicht abgesprochen werden konnte, sondern war das angefochtene Straferkenntnis von der erkennenden Behörde in Wahrnehmung der vorliegenden Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufzuheben.

Schlagworte

Glücksspielautomat; Glücksspielapparat; elektronische Lotterien; Tatort

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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